Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 734 Fortsetzung der Gesellschaft

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen46 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/734#abs-1 (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/734#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/734#abs-3 (3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.

§ 733 § 735