Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 734 Fortsetzung der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 46
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- KG, 24.10.2019 – 2 U 125/15Zitiert von 1
- LG Bielefeld, 09.08.2018 – 6 O 387/17
- BGH, 22.01.2019 – II ZR 59/18Feststellungsinteresse für einen Antrag auf Feststellung einer Gewinnbeteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts nach deren AuflösungZitiert von 11
- OLG Köln, 17.10.2013 – 8 U 51/12
- FG Münster, 30.09.2011 – 6 K 3407/08 AOZitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 30.12.2008 – I-15 U 64/07
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.05.2026 – 10 W 9/26
- LG Stuttgart, 19.04.2023 – 49 O 48/22
- FG Berlin-Brandenburg, 27.08.2019 – 6 K 6133/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 734 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/734#abs-1 (1) Die Gesellschafter können nach Auflösung der Gesellschaft deren Fortsetzung beschließen, sobald der Auflösungsgrund beseitigt ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/734#abs-2 (2) Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss der Beschluss über die Fortsetzung der Gesellschaft mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/734#abs-3 (3) War die Gesellschaft vor ihrer Auflösung im Gesellschaftsregister eingetragen, ist die Fortsetzung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden.