Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 734 Verteilung des Überschusses

Bund2 Fassungen

Verbleibt nach der Berichtigung der gemeinschaftlichen Schulden und der Rückerstattung der Einlagen ein Überschuss, so gebührt er den Gesellschaftern nach dem Verhältnis ihrer Anteile am Gewinn.

§ 713 § 715