Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 726 Kündigung der Mitgliedschaft durch einen Privatgläubiger des Gesellschafters
Stand: 01.01.2024
Hat ein Privatgläubiger eines Gesellschafters, nachdem innerhalb der letzten sechs Monate eine Zwangsvollstreckung in das bewegliche Vermögen des Gesellschafters ohne Erfolg versucht wurde, aufgrund eines nicht bloß vorläufig vollstreckbaren Schuldtitels die Pfändung des Anteils des Gesellschafters an der Gesellschaft erwirkt, kann er dessen Mitgliedschaft gegenüber der Gesellschaft unter Einhaltung einer Frist von drei Monaten zum Ablauf des Kalenderjahrs kündigen.
Wird zitiert von 63 Entscheidungen zu § 726 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 15.12.2003 – II ZR 358/01Zitiert von 12
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 199/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das GerichtZitiert von 6
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 209/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das GerichtZitiert von 1
- BGH, 05.07.2011 – II ZR 208/10Auflösung einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts: Erlöschen der Einzelgeschäftsführungsbefugnis; Ernennung von Liquidatoren durch das Gericht
- OLG Brandenburg, 06.06.2023 – 6 U 12/21
- OLG München, 28.09.2022 – 7 U 3068/21
Zuletzt entschieden
- LSG Hamburg, 31.01.2024 – L 2 U 1/22
- OLG Saarbrücken, 11.05.2023 – 4 U 25/22Zitiert von 1
- BFH, 23.03.2023 – IV R 8/20 (IV R 7/17), IV R 8/20, IV R 7/17Beiladung einer prozessunfähigen GmbH, korrespondierende Bilanzierung bei einer atypisch stillen GesellschaftZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 726 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.