Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 733 Anmeldung der Auflösung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/733#abs-1 (1) Ist die Gesellschaft im Gesellschaftsregister eingetragen, ist ihre Auflösung von sämtlichen Gesellschaftern zur Eintragung in das Gesellschaftsregister anzumelden. Dies gilt nicht in den Fällen der Eröffnung oder der Ablehnung der Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen der Gesellschaft (§ 729 Absatz 1 Nummer 2 und Absatz 3 Satz 1 Nummer 1); dann hat das Gericht die Auflösung und ihren Grund von Amts wegen einzutragen. Im Fall der Löschung der Gesellschaft (§ 729 Absatz 3 Satz 1 Nummer 2) entfällt die Eintragung der Auflösung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/733#abs-2 (2) Ist aufgrund einer Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag die Gesellschaft durch den Tod eines Gesellschafters aufgelöst, kann die Anmeldung der Auflösung der Gesellschaft ohne Mitwirkung der Erben erfolgen, sofern einer solchen Mitwirkung besondere Hindernisse entgegenstehen.
Wird zitiert von 55 Entscheidungen zu § 733 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LG Düsseldorf, 21.03.2007 – 5 O 618/04
- OLG Düsseldorf, 30.12.2008 – I-15 U 64/07
- OLG Köln, 08.06.2001 – 20 U 133/00
- OLG Köln, 31.01.2023 – 4 U 150/22
- OLG Köln, 03.08.2001 – 3 U 116/98
- BGH, 30.01.2018 – II ZR 95/16Publikums-Kommanditgesellschaft: Befugnis des Abwicklers zur Einforderung rückständiger Einlagen zum Zweck des Gesellschafterausgleichs; Leistung rückständiger Einlagen nach den Grundsätzen der fehlerhaften Gesellschaft bei Widerruf des Beitritts in einer sog. HaustürsituationZitiert von 25
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- LG Nürnberg-Fürth, 28.03.2024 – 12 KLs 504 Js 1820/21
- OVG NRW, 05.09.2023 – 21 A 1713/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 733 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.