Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- FG Niedersachsen, 14.03.2007 – 2 K 574/03
- LG Stuttgart, 07.08.2003 – 27 O 228/03Zitiert von 1
- OLG Stuttgart, 17.02.2022 – 16 UF 108/22
- BGH, 03.02.2016 – XII ZR 29/13Stillschweigende Vereinbarung einer Ehegatteninnengesellschaft: Gewinnverteilung bei fehlenden AbsprachenZitiert von 8
- LAG Baden-Württemberg, 16.04.2012 – 12 Sa 19/11Zitiert von 1
- OLG Hamm, 06.03.1992 – 29 U 78/90
Zuletzt entschieden
- BGH, 14.07.2026 – II ZR 202/25
- LG Nürnberg-Fürth, 08.01.2026 – 12 KLs 46 Js 10361/25
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 178/22Anforderungen an die Schadensfeststellung bei der räuberischen Erpressung in Bezug auf GesellschaftsanteileZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 722 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/722#abs-1 (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/722#abs-2 (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.