Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 722 Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschaft oder gegen ihre Gesellschafter

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen70 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/722#abs-1 (1) Zur Zwangsvollstreckung in das Vermögen der Gesellschaft ist ein gegen die Gesellschaft gerichteter Vollstreckungstitel erforderlich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/722#abs-2 (2) Aus einem gegen die Gesellschaft gerichteten Vollstreckungstitel findet die Zwangsvollstreckung gegen die Gesellschafter nicht statt.

§ 721b § 723