Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 731 Kündigung der Gesellschaft
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/731#abs-1 (1) Ein Gesellschafter kann die Gesellschaft jederzeit aus wichtigem Grund ohne Einhaltung einer Kündigungsfrist kündigen, wenn ihm die Fortsetzung der Gesellschaft nicht zuzumuten ist. Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn ein anderer Gesellschafter eine ihm nach dem Gesellschaftsvertrag obliegende wesentliche Verpflichtung vorsätzlich oder grob fahrlässig verletzt hat oder wenn die Erfüllung einer solchen Verpflichtung unmöglich wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/731#abs-2 (2) Eine Vereinbarung im Gesellschaftsvertrag, welche das Kündigungsrecht ausschließt oder dieser Vorschrift zuwider beschränkt, ist unwirksam.
Wird zitiert von 39 Entscheidungen zu § 731 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 16.05.2013 – V ZB 198/12Teilungsversteigerungsverfahren für das Grundstück einer GbR: Antragstellungsbefugnis; Geltendmachung von EinwändenZitiert von 7
- BGH, 08.07.2021 – V ZB 94/20Zwangsversteigerungssache: Antrag einer GbR auf Wiederversteigerung ihres Grundstücks bei Nichterbringung des Bargebots durch den Ersteher; Betreiben der Wiederversteigerung nach einer Teilungsversteigerung durch einen GesellschafterZitiert von 2
- OLG Hamm, 22.08.2005 – 8 U 189/04Zitiert von 1
- OLG Köln, 09.11.2006 – 8 U 42/06
- BFH, 22.05.2019 – II R 20/17Grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungs- oder TeileigentumZitiert von 1
- BFH, 22.05.2019 – II R 21/17(Im Wesentlichen inhaltsgleich mit BFH-Urteil vom 22.05.2019 II R 20/17 - Grunderwerbsteuerrechtliche Bemessungsgrundlage bei Erwerb von Wohnungs- oder Teileigentum)
Zuletzt entschieden
- VG Karlsruhe, 15.09.2025 – 14 K 7766/25Zitiert von 2
- BGH, 20.03.2025 – V ZB 32/24Auflösung einer GbR: Fortsetzung der Teilungsversteigerung der GbR-GrundstückeZitiert von 3
- OLG Köln, 13.03.2023 – 4 U 150/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 731 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.