Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 732 Auflösungsbeschluss
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.07.2011 – I-15 U 107/11
- OLG Hamm, 05.03.2014 – 8 U 54/13
- BGH, 19.04.2001 – I ZR 238/98Zivilprozessrecht: Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen sowie Anforderungen an die Erkundigungspflicht einer Partei (§ 138 Abs. 4 ZPO) KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 60
- OVG NRW, 05.09.2023 – 21 A 1713/20Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 04.07.2019 – 9 UF 172/18Zitiert von 1
- BGH, 12.11.2025 – 1 StR 178/22Anforderungen an die Schadensfeststellung bei der räuberischen Erpressung in Bezug auf GesellschaftsanteileZitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 19.03.2020 – 9 UF 134/18
- KG, 24.10.2019 – 2 U 125/15Zitiert von 1
- BVerwG, 13.12.2018 – 1 A 14/16Vereinsverbot; Beurteilung der Verbotsverfügung nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Erlasses; Fortbestehen der Vereinseigenschaft bei LiquidationsvereinZitiert von 24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 732 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.