Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 732 Auflösungsbeschluss
Stand: 01.01.2024
Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.
Wird zitiert von 26 Entscheidungen zu § 732 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 29.07.2011 – I-15 U 107/11
- OLG Hamm, 05.03.2014 – 8 U 54/13
- BGH, 19.04.2001 – I ZR 238/98Zivilprozessrecht: Zulässigkeit des Bestreitens mit Nichtwissen sowie Anforderungen an die Erkundigungspflicht einer Partei (§ 138 Abs. 4 ZPO) Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 65
- OVG NRW, 05.09.2023 – 21 A 1713/20Zitiert von 3
- OLG Brandenburg, 04.07.2019 – 9 UF 172/18Zitiert von 1
- BGH, 03.06.2014 – EnVR 10/13Beendigung des Konzessionsvertrages zwischen der Gemeinde und dem Stromnetzbetreiber: Pflicht zur Übereignung der Stromverteilungsanlage an das neue Energieversorgungsunternehmen; Übereignungsanspruch hinsichtlich gemischt genutzter Mittelspannungsleitungen; Ermessen der Regulierungsbehörde bei der Missbrauchsaufsicht - Stromnetz Homberg
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 31.01.2023 – 4 U 150/22
- OLG Düsseldorf, 21.01.2021 – 2 U 70/18
- OLG Brandenburg, 19.03.2020 – 9 UF 134/18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 732 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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10.08.2021 Ausfertigung
§ 732 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 10. August 2021 (BGBl. I 3436)
BGBl. I S. 3436
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