Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 732 Auflösungsbeschluss

Stand: 01.01.2024

Bund2 Fassungen23 Entscheidungen

Hat nach dem Gesellschaftsvertrag die Mehrheit der Stimmen zu entscheiden, muss ein Beschluss, der die Auflösung der Gesellschaft zum Gegenstand hat, mit einer Mehrheit von mindestens drei Viertel der abgegebenen Stimmen gefasst werden.

§ 731 § 733