Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 8 Sachliche Voraussetzungen der Wahlberechtigung
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
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- VG Cottbus, 27.05.2021 – 1 K 1376/19
- Verfassungsgericht des Landes Brandenburg, 15.06.2017 – VfGBbg 38/16
- VG Frankfurt (Oder), 18.10.2019 – 4 L 527/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 01.08.2019 – 1 L 387/19Zitiert von 2
- VG Cottbus, 23.05.2019 – 1 L 240/19Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wahlberechtigt ist, wer am Wahltag
Deutsche oder Deutscher im Sinne des Artikels 116 Absatz 1 des Grundgesetzes ist (Deutsche oder Deutscher) oder die Staatsangehörigkeit eines anderen Mitgliedstaates der Europäischen Union besitzt (Unionsbürgerin oder Unionsbürger),
das 16. Lebensjahr vollendet hat,
im Wahlgebiet
den ständigen Wohnsitz hat oder
sich sonst gewöhnlich aufhält und keine Wohnung in der Bundesrepublik Deutschland hat
sowie
nicht nach § 9 vom Wahlrecht ausgeschlossen ist.
Bei Inhaberinnen und Inhabern von Hauptwohnungen und Nebenwohnungen wird der ständige Wohnsitz am Ort der melderechtlichen Hauptwohnung vermutet.