Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 7 Wohnsitz; Begründung und Aufhebung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer sich an einem Orte ständig niederlässt, begründet an diesem Ort seinen Wohnsitz.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Wohnsitz kann gleichzeitig an mehreren Orten bestehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Der Wohnsitz wird aufgehoben, wenn die Niederlassung mit dem Willen aufgehoben wird, sie aufzugeben.
Wird zitiert von 324 Entscheidungen zu § 7 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG NRW, 19.03.2018 – 11 A 2563/16Anspruch auf Erteilung eines Aufnahmebescheids; Beibehaltung des Wohnsitzes im Aussiedlungsgebiet trotz jahrelanger Tätigkeit im Ausland KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- OVG NRW, 13.06.2024 – 11 A 1221/23
- VG Cottbus, 27.05.2021 – 1 K 1376/19
- VG Köln, 19.09.2018 – 10 K 12007/16
- BAG, 07.06.2006 – 4 AZR 316/05Verhaltensbedingte Kündigung: Tarifliche Verpflichtung eines Hauswarts zum Bezug einer Wohnung im Arbeitsgebiet; Verhältnis von zivil- und melderechtlichem Wohnsitz KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 26
- VG Schwerin, 13.07.2016 – 6 A 1845/14Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- VG Minden, 09.06.2026 – 1 K 4911/25.A
- BVerwG, 23.04.2026 – 1 C 23.25Tatbestandswirkung des Aufnahmebescheides
- OVG NRW, 14.04.2026 – 11 B 125/26
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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16.07.2024 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 16. Juli 2024 (BGBl. I Nr. 240)
BGBl. 2024 I Nr. 240
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.