Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz
BbgKWahlG§ 11 Wählbarkeit
Stand: 01.08.2026
Wird zitiert von 5
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- VG Frankfurt (Oder), 18.10.2019 – 4 L 527/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 27.05.2021 – 1 K 1376/19
- VG Cottbus, 23.05.2019 – 1 L 240/19Zitiert von 4
- VG Cottbus, 06.05.2021 – 1 K 1641/19Zitiert von 1
- VG Cottbus, 01.08.2019 – 1 L 387/19Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/11#abs-1 (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/11#abs-2 (2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn
sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,
sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder
sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/11#abs-3 (3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn
sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder
sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.