Gesetze / Landesrecht Brandenburg / Brandenburgisches Kommunalwahlgesetz

BbgKWahlG

§ 11 Wählbarkeit

Stand: 01.08.2026

Brandenburg2 Fassungen5 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/11#abs-1 (1) Wählbar sind alle wahlberechtigten Personen, die am Wahltag ihr 18. Lebensjahr vollendet haben und seit mindestens drei Monaten im Wahlgebiet ihren ständigen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt haben. § 8 Satz 2 und § 10 Absatz 1 Satz 2 bis 4 gelten entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/11#abs-2 (2) Nicht wählbar ist eine Deutsche oder ein Deutscher, wenn

sie oder er infolge Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzt,

sie oder er sich aufgrund einer Anordnung nach § 63 in Verbindung mit § 20 des Strafgesetzbuches in einem psychiatrischen Krankenhaus befindet oder

sie oder er infolge Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BbgKWahlG/11#abs-3 (3) Nicht wählbar ist eine Unionsbürgerin oder ein Unionsbürger, wenn

sie oder er eine der Voraussetzungen des Absatzes 2 erfüllt oder

sie oder er infolge einer zivil- oder strafrechtlichen Einzelfallentscheidung im Herkunftsmitgliedstaat die Wählbarkeit nicht besitzt.

§ 10 § 12