Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655e#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655e#abs-2 (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 655e BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 10.05.2012 – III ZR 234/11Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler versprochenen Vergütung; Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen NebenentgeltabredeZitiert von 5
- AG Hameln, 17.12.2007 – 23 C 278/07 (3)
- LG Bonn, 07.10.2009 – 1 O 419/08
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 655e geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 655e neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 977)
BGBl. 2010 I S. 977
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.