Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 655e Abweichende Vereinbarungen, Anwendung auf Existenzgründer

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655e#abs-1 (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels darf nicht zum Nachteil des Verbrauchers abgewichen werden. Die Vorschriften dieses Untertitels finden auch Anwendung, wenn sie durch anderweitige Gestaltungen umgangen werden.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/655e#abs-2 (2) Existenzgründer im Sinne des § 513 stehen Verbrauchern in diesem Untertitel gleich.

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