Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 655d Nebenentgelte
Stand: 10.06.2019
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 655d BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- AG Hameln, 17.12.2007 – 23 C 278/07 (3)
- BGH, 10.05.2012 – III ZR 234/11Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler versprochenen Vergütung; Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen NebenentgeltabredeZitiert von 5
- AG München, 11.07.2024 – 132 C 14613/24
- BGH, 06.02.2013 – 1 StR 263/12Betrug gegenüber einer Vielzahl von Personen: Beweisaufnahme zu durch Irrtumserregung veranlassten VermögensverfügungenZitiert von 17
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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11.03.2016 Ausfertigung
§ 655d eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. März 2016 (BGBl. I 396)
BGBl. 2016 I S. 396
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24.07.2010 Ausfertigung
§ 655d geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 24. Juli 2010 (BGBl. I 977)
BGBl. 2010 I S. 977
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