Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 655d Nebenentgelte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 4
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- AG Hameln, 17.12.2007 – 23 C 278/07 (3)
- BGH, 10.05.2012 – III ZR 234/11Darlehensvermittlungsvertrag: Pflicht zur Angabe der einem weiteren Vermittler versprochenen Vergütung; Wirksamkeit einer erfolgsunabhängigen NebenentgeltabredeZitiert von 5
- AG München, 11.07.2024 – 132 C 14613/24
- BGH, 06.02.2013 – 1 StR 263/12Betrug gegenüber einer Vielzahl von Personen: Beweisaufnahme zu durch Irrtumserregung veranlassten VermögensverfügungenZitiert von 16
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Der Darlehensvermittler darf für Leistungen, die mit der Vermittlung des Verbraucherdarlehensvertrags oder dem Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Verbraucherdarlehensvertrags zusammenhängen, außer der Vergütung nach § 655c Satz 1 sowie eines gegebenenfalls vereinbarten Entgelts für Beratungsleistungen ein Entgelt nicht vereinbaren. Jedoch kann vereinbart werden, dass dem Darlehensvermittler entstandene, erforderliche Auslagen zu erstatten sind. Dieser Anspruch darf die Höhe oder die Höchstbeträge, die der Darlehensvermittler dem Verbraucher gemäß Artikel 247 § 13 Absatz 2 Satz 1 Nummer 4 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuche mitgeteilt hat, nicht übersteigen.