Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 655 Herabsetzung des Maklerlohns
Stand: 23.12.2020
Wird zitiert von 15
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.03.2010 – III ZR 254/09Private Arbeitsvermittlung: Wirksamkeit einer formularmäßigen Vereinbarung über die Pflicht des Auftraggebers zur Vergütungszahlung unabhängig von der Beschäftigungsdauer; Anwendbarkeit der maklerrechtlichen Regelung über die richterliche Herabsetzung der VermittlungsvergütungZitiert von 13
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 – 10 U 318/20
- LG Heidelberg, 11.08.2010 – 5 O 307/09
- BGH, 11.03.2010 – III ZR 240/09Arbeitnehmerüberlassung: Angemessenheit der Höhe der Vergütung in den AGB des LeiharbeitgebersZitiert von 8
- OLG Naumburg, 29.06.2012 – 10 U 7/12
- BGH, 12.05.2016 – I ZR 5/15Pflicht des Vorkaufsberechtigten zur Zahlung der Maklerprovision: Herabsetzung auf den üblichen Betrag bei Vereinbarung einer unüblich hohen Maklerprovision im KaufvertragZitiert von 13
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 18.11.2025 – 3 U 2/25
- BGH, 21.03.2024 – I ZR 185/22Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver DoppelbeauftragungZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 13.01.2022 – 10 U 97/21
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 655 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist für den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Dienstvertrags oder für die Vermittlung eines solchen Vertrags ein unverhältnismäßig hoher Maklerlohn vereinbart worden, so kann er auf Antrag des Schuldners durch Urteil auf den angemessenen Betrag herabgesetzt werden. Nach der Entrichtung des Lohnes ist die Herabsetzung ausgeschlossen.