Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 656a Textform

Stand: 23.12.2020

Bund29 Entscheidungen

Ein Maklervertrag, der den Nachweis der Gelegenheit zum Abschluss eines Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus oder die Vermittlung eines solchen Vertrags zum Gegenstand hat, bedarf der Textform.

§ 656 § 656b