Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 654 Verwirkung des Lohnanspruchs

Bund2 Fassungen

Der Anspruch auf den Mäklerlohn und den Ersatz von Aufwendungen ist ausgeschlossen, wenn der Mäkler dem Inhalt des Vertrags zuwider auch für den anderen Teil tätig gewesen ist.

§ 641 § 642