Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 653 Maklerlohn
Stand: 23.12.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653#abs-1 (1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.
Wird zitiert von 45 Entscheidungen zu § 653 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.02.2009 – I-7 U 51/08
- OLG Stuttgart, 23.12.2009 – 3 U 126/09
- LG Stralsund, 10.03.2025 – 2 O 54/24
- BGH, 06.12.2001 – III ZR 296/00Zitiert von 13
- BFH, 14.10.1981 – II R 23/80
- OLG München, 22.02.2023 – 7 U 6026/21
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 07.05.2026 – 10 U 70/25
- LG Hamburg, 28.06.2024 – 419 HKO 34/22
- LG Krefeld, 22.05.2024 – 7 O 15/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 653 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 653 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1245)
BGBl. 2020 I S. 1245
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.