Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 653 Maklerlohn

Stand: 23.12.2020

Bund2 Fassungen43 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653#abs-1 (1) Ein Maklerlohn gilt als stillschweigend vereinbart, wenn die dem Makler übertragene Leistung den Umständen nach nur gegen eine Vergütung zu erwarten ist.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/653#abs-2 (2) Ist die Höhe der Vergütung nicht bestimmt, so ist bei dem Bestehen einer Taxe der taxmäßige Lohn, in Ermangelung einer Taxe der übliche Lohn als vereinbart anzusehen.

§ 652 § 654