Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 656c Lohnanspruch bei Tätigkeit für beide Parteien
Stand: 23.12.2020
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 21.03.2024 – I ZR 185/22Anforderungen an Auskunftspflichten eines Maklers bei sukzessiver DoppelbeauftragungZitiert von 5
- LG München II, 30.01.2023 – 2 O 4028/21Zitiert von 1
- BGH, 06.03.2025 – I ZR 32/24Verstoß gegen den Halbteilungsgrundsatz bei Kauf eines Einfamilienhauses durch VerbraucherZitiert von 5
- BGH, 16.07.2026 – I ZR 111/25
- LG Kiel, 23.03.2023 – 6 O 249/22Zitiert von 1
- OLG Düsseldorf, 26.01.2024 – 7 U 243/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 24.02.2026 – 6 U 6/25
- OLG Hamm, 19.02.2026 – 34 U 6/25Zitiert von 1
- OLG Braunschweig, 18.12.2025 – 9 U 71/25Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 656c BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656c#abs-1 (1) Lässt sich der Makler von beiden Parteien des Kaufvertrags über eine Wohnung oder ein Einfamilienhaus einen Maklerlohn versprechen, so kann dies nur in der Weise erfolgen, dass sich die Parteien in gleicher Höhe verpflichten. Vereinbart der Makler mit einer Partei des Kaufvertrags, dass er für diese unentgeltlich tätig wird, kann er sich auch von der anderen Partei keinen Maklerlohn versprechen lassen. Ein Erlass wirkt auch zugunsten des jeweils anderen Vertragspartners des Maklers. Von Satz 3 kann durch Vertrag nicht abgewichen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/656c#abs-2 (2) Ein Maklervertrag, der von Absatz 1 Satz 1 und 2 abweicht, ist unwirksam. § 654 bleibt unberührt.