Gesetze / Zwangsverwalterverordnung
ZwVwV§ 22 Festsetzung
Stand: 10.06.2019
Die Vergütung und die dem Verwalter zu erstattenden Auslagen werden im Anschluss an die Rechnungslegung nach § 14 Abs. 2 oder die Schlussrechnung nach § 14 Abs. 3 für den entsprechenden Zeitraum auf seinen Antrag vom Gericht festgesetzt. Vor der Festsetzung kann der Verwalter mit Einwilligung des Gerichts aus den Einnahmen einen Vorschuss auf die Vergütung und die Auslagen entnehmen.
Wird zitiert von 12 Entscheidungen zu § 22 ZwVwV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 18.10.2012 – V ZB 233/11Zwangsverwaltung: Festsetzung der Vergütung des Zwangsverwalters nach Aufhebung des VerfahrensZitiert von 2
- BGH, 23.09.2009 – V ZB 90/09Zwangsverwaltung: Verwirkung des Anspruchs des Zwangsverwalters auf Vergütung und Ersatz von Auslagen bei Täuschung über die Berufsqualifikation Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 02.07.2009 – V ZB 122/08Zitiert von 3
- AG Duisburg, 02.02.2009 – 46 L 197/04, 46 L 198/04, 46 L 199/04, 46 L 200/04, 46 L 94/05Zitiert von 2
- BGH, 04.06.2009 – V ZB 3/09Zitiert von 1
- BGH, 04.06.2009 – V ZB 2/09Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- LG Bochum, 10.09.2018 – 7 T 195/17
- LG Mühlhausen, 18.07.2017 – 1 T 72/17
- AG Bochum, 24.04.2017 – 48 b L 013/16
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 22 ZwVwV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.