Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 625 Stillschweigende Verlängerung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 124
Nach Gewicht
- BAG, 09.02.2023 – 7 AZR 266/22Fiktion eines unbefristeten Arbeitsverhältnisses - UrlaubZitiert von 3
- OLG München, 22.03.2023 – 7 U 723/22Zitiert von 2
- BAG, 20.02.2002 – 7 AZR 662/00Zitiert von 17
- BAG, 24.10.2001 – 7 AZR 620/00Befristung des Arbeitsvertrags: Rechtfertigung der Befristung wegen Mitarbeit an einem zeitlich befristeten Forschungsprojekt KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 29
- LG Paderborn, 04.06.2019 – 6 O 29/17
- LAG Düsseldorf, 26.09.2002 – 5 Sa 748/02Zitiert von 10
Zuletzt entschieden
- LG Darmstadt, 05.05.2025 – 18 O 5/24
- ArbG Nordhausen, 12.12.2024 – 3 Ca 446/24
- ArbG Köln, 06.11.2023 – 4 Ca 1485/21Zitiert von 1
124 Entscheidungen zu § 625 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 625 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird das Dienstverhältnis nach dem Ablauf der Dienstzeit von dem Verpflichteten mit Wissen des anderen Teiles fortgesetzt, so gilt es als auf unbestimmte Zeit verlängert, sofern nicht der andere Teil unverzüglich widerspricht.