Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 24 Weiterarbeit
Stand: 30.04.2025
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 24 BBiG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BAG, 20.03.2018 – 9 AZR 479/17Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach BerufsausbildungZitiert von 3
- ArbG Nordhausen, 12.12.2024 – 3 Ca 446/24
- LAG Hamm, 16.02.2018 – 1 Sa 1476/17
- BVerwG, 26.05.2015 – 5 P 9/14Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bei der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 9 Abs. 2 BPersVGZitiert von 10
- BVerwG, 26.05.2015 – 5 P 10.14Zitiert von 6
- BAG, 14.01.2009 – 3 AZR 427/07Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.03.2023 – 7 U 723/22Zitiert von 2
- BAG, 24.03.2021 – 10 AZR 16/20Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage - Zustandekommen eines Änderungsvertrags - tarifvertragliches Schriftformerfordernis - arbeitsvertragliche Schriftformklausel - Terminalmanager - FlugsicherheitZitiert von 49
- VGH Hessen, 28.01.2014 – 22 A 229/13.PVZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.