Gesetze / Berufsbildungsgesetz

BBiG

§ 24 Weiterarbeit

Stand: 30.04.2025

Bund3 Fassungen14 Entscheidungen

Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.

§ 23 § 25