Gesetze / Berufsbildungsgesetz
BBiG§ 24 Weiterarbeit
Stand: 30.04.2025
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BAG, 20.03.2018 – 9 AZR 479/17Arbeitsverhältnis durch Beschäftigung nach BerufsausbildungZitiert von 3
- ArbG Nordhausen, 12.12.2024 – 3 Ca 446/24
- LAG Hamm, 16.02.2018 – 1 Sa 1476/17
- BVerwG, 26.05.2015 – 5 P 9/14Mitbestimmung des Personalrats nach § 75 Abs. 1 Nr. 1 BPersVG bei der Weiterbeschäftigung eines Mitglieds der Jugend- und Auszubildendenvertretung nach § 9 Abs. 2 BPersVGZitiert von 10
- BAG, 14.01.2009 – 3 AZR 427/07Zitiert von 3
- LSG Rheinland-Pfalz, 05.03.2010 – L 1 AL 117/08
Zuletzt entschieden
- OLG München, 22.03.2023 – 7 U 723/22Zitiert von 2
- BAG, 24.03.2021 – 10 AZR 16/20Bestimmtheit einer Beschäftigungsklage - Zustandekommen eines Änderungsvertrags - tarifvertragliches Schriftformerfordernis - arbeitsvertragliche Schriftformklausel - Terminalmanager - FlugsicherheitZitiert von 43
- VGH Hessen, 28.01.2014 – 22 A 229/13.PVZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 24 BBiG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Werden Auszubildende im Anschluss an das Berufsausbildungsverhältnis beschäftigt, ohne dass hierüber ausdrücklich etwas vereinbart worden ist, so gilt ein Arbeitsverhältnis auf unbestimmte Zeit als begründet.