Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 591b Verjährung von Ersatzansprüchen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/591b#abs-1 (1) Die Ersatzansprüche des Verpächters wegen Veränderung oder Verschlechterung der verpachteten Sache sowie die Ansprüche des Pächters auf Ersatz von Verwendungen oder auf Gestattung der Wegnahme einer Einrichtung verjähren in sechs Monaten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/591b#abs-2 (2) Die Verjährung der Ersatzansprüche des Verpächters beginnt mit dem Zeitpunkt, in welchem er die Sache zurückerhält. Die Verjährung der Ansprüche des Pächters beginnt mit der Beendigung des Pachtverhältnisses.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/591b#abs-3 (3) Mit der Verjährung des Anspruchs des Verpächters auf Rückgabe der Sache verjähren auch die Ersatzansprüche des Verpächters.
Wird zitiert von 20 Entscheidungen zu § 591b BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 27.04.2001 – LwZR 6/00
- BGH, 16.06.2000 – LwZR 18/99
- OLG Celle, 15.07.2002 – 7 U 93/02 (L)
- BGH, 22.11.2000 – LwZR 12/00
- BGH, 26.10.1999 – BLw 1/99
- OLG Celle, 30.06.2004 – 7 U 27/04 (L)
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 18.05.2022 – 2 W 45/21
- OLG Stuttgart, 30.03.2021 – 101 U 2/20 Lw
- OLG Hamm, 15.11.2018 – 10 U 36/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 591b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.