Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 592 Verpächterpfandrecht
Stand: 01.01.2022
Der Verpächter hat für seine Forderungen aus dem Pachtverhältnis ein Pfandrecht an den eingebrachten Sachen des Pächters sowie an den Früchten der Pachtsache. Für künftige Entschädigungsforderungen kann das Pfandrecht nicht geltend gemacht werden. Das Pfandrecht erstreckt sich nur auf Sachen, die der Pfändung unterliegen; betreibt der Pächter Landwirtschaft, erstreckt sich das Pfandrecht auch auf Sachen im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 1 Buchstabe b und Tiere im Sinne des § 811 Absatz 1 Nummer 8 Buchstabe b der Zivilprozessordnung. Die Vorschriften der §§ 562a bis 562c gelten entsprechend.
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 592 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 07.07.2011 – I-12 U 173/10
- BGH, 19.12.2013 – IX ZR 127/11Insolvenzanfechtung: Erfüllungshalber abgetretene Forderung als inkongruente DeckungZitiert von 13
- BGH, 18.04.2002 – IX ZR 219/01Zitiert von 3
- LG München II, 08.04.2022 – 10 O 7777/21Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 23.11.2011 – 7 U 195/10
- OLG Hamm, 25.10.2010 – 18 U 69/10
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 592 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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07.05.2021 Ausfertigung
§ 592 geändert durch Artikel 4 Abs. 6 des Gesetzes vom 7. Mai 2021 (BGBl. I 850)
BGBl. 2021 I S. 850
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