Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 586 Vertragstypische Pflichten beim Landpachtvertrag
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/586#abs-1 (1) Der Verpächter hat die Pachtsache dem Pächter in einem zu der vertragsmäßigen Nutzung geeigneten Zustand zu überlassen und sie während der Pachtzeit in diesem Zustand zu erhalten. Der Pächter hat jedoch die gewöhnlichen Ausbesserungen der Pachtsache, insbesondere die der Wohn- und Wirtschaftsgebäude, der Wege, Gräben, Dränungen und Einfriedigungen, auf seine Kosten durchzuführen. Er ist zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung der Pachtsache verpflichtet.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/586#abs-2 (2) Für die Haftung des Verpächters für Sach- und Rechtsmängel der Pachtsache sowie für die Rechte und Pflichten des Pächters wegen solcher Mängel gelten die Vorschriften des § 536 Abs. 1 bis 3 und der §§ 536a bis 536d entsprechend.
Wird zitiert von 37 Entscheidungen zu § 586 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 28.04.2017 – LwZR 4/16Landpachtvertrag: Schadensersatzpflicht des Pächters für die Entstehung von Dauergrünland; Mitverschulden des Verpächters
- OLG Celle, 25.01.2023 – 7 U 304/22 (L)
- BFH, 15.12.2016 – IV R 22/14Erhaltungsaufwendungen für ein Pächterwohnhaus eines landwirtschaftlichen PachtbetriebsZitiert von 6
- OLG Köln, 28.11.2013 – 23 U 5/13
- OLG Hamm, 11.03.2008 – 10 U 114/07
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 – 5 U (Lw) 118/09
Zuletzt entschieden
- OLG Dresden, 24.06.2025 – 2 U 101/24 Lw
- AG Lemgo, 09.06.2022 – 12a Lw 49/17
- OLG Hamm, 19.05.2022 – 18 U 43/21Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 586 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.