Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 585 Begriff des Landpachtvertrags
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 70
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 22.01.2002 – 24 U 111/01
- BGH, 13.07.2007 – V ZR 189/06Pflugtausch: Schadensersatzpflicht wegen Besitzentziehung an überlassenen Grundstücken; kein Recht zur eigenmächtigen Rücknahme nach § 320 BGB KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- OLG Celle, 16.06.2025 – 7 U 10/25
- OLG Köln, 29.04.1987 – 2 U 113/86Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 08.11.2018 – 20 U 8/15
- VG Halle, 07.07.2023 – 3 A 256/20 HAL
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 28.08.2024 – 4 U 140/23
- VG München, 05.02.2024 – M 8 K 23.2455Zitiert von 1
- OLG Hamm, 21.11.2023 – 10 W 133/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 585 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/585#abs-1 (1) Durch den Landpachtvertrag wird ein Grundstück mit den seiner Bewirtschaftung dienenden Wohn- oder Wirtschaftsgebäuden (Betrieb) oder ein Grundstück ohne solche Gebäude überwiegend zur Landwirtschaft verpachtet. Landwirtschaft sind die Bodenbewirtschaftung und die mit der Bodennutzung verbundene Tierhaltung, um pflanzliche oder tierische Erzeugnisse zu gewinnen, sowie die gartenbauliche Erzeugung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/585#abs-2 (2) Für Landpachtverträge gelten § 581 Abs. 1 und die §§ 582 bis 583a sowie die nachfolgenden besonderen Vorschriften.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/585#abs-3 (3) Die Vorschriften über Landpachtverträge gelten auch für Pachtverhältnisse über forstwirtschaftliche Grundstücke, wenn die Grundstücke zur Nutzung in einem überwiegend landwirtschaftlichen Betrieb verpachtet werden.