Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 596 Rückgabe der Pachtsache

Stand: 10.06.2019

Bund90 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596#abs-1 (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596#abs-2 (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596#abs-3 (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.

§ 595a § 596a