Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 596 Rückgabe der Pachtsache
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 90
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 24.11.2006 – LwZR 1/06
- BGH, 24.11.2006 – LwZR 3/06
- BGH, 24.11.2006 – LwZR 6/06
- BGH, 24.11.2006 – LwZR 4/06
- OLG Brandenburg, 09.02.2012 – 5 U (Lw) 16/11
- OLG Brandenburg, 08.07.2010 – 5 U (Lw) 198/08
Zuletzt entschieden
- OLG Celle, 19.11.2025 – 7 U 55/25
- AG Bergisch Gladbach, 07.03.2025 – 2 Lw 1/24
- OLG Rostock, 30.04.2024 – 14 U XV 2/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 596 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596#abs-1 (1) Der Pächter ist verpflichtet, die Pachtsache nach Beendigung des Pachtverhältnisses in dem Zustand zurückzugeben, der einer bis zur Rückgabe fortgesetzten ordnungsmäßigen Bewirtschaftung entspricht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596#abs-2 (2) Dem Pächter steht wegen seiner Ansprüche gegen den Verpächter ein Zurückbehaltungsrecht am Grundstück nicht zu.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/596#abs-3 (3) Hat der Pächter die Nutzung der Pachtsache einem Dritten überlassen, so kann der Verpächter die Sache nach Beendigung des Pachtverhältnisses auch von dem Dritten zurückfordern.