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Artikel 3 · BT-Drs. 17/10309 · S. 139

Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen

Zu Artikel 3 (Änderung des Bürgerlichen
Gesetzbuchs)
Zu Nummer 1 (§ 579 BGB)
Die vorgeschlagene Änderung von § 579 Absatz 1 Satz 1
BGB berücksichtigt, dass durch Artikel 1 Nummer 40 die-
ses Entwurfs eine Sonderregelung über die Fälligkeit der
Miete bei der Vermietung von Schiffen ins Handelsgesetz-
buch aufgenommen werden soll (§ 553 Absatz 2 HGB-E)
und dass diese Sonderregelung nach dem in Artikel 5 Num-
mer 2 vorgeschlagenen § 27 Absatz 1 Satz 2 BinSchG auch
in der Binnenschifffahrt gelten soll. Die in § 579 BGB ent-
haltene Sonderregelung für eingetragene Schiffe ist daher
entbehrlich. Zwar sollen die für das Handelsgesetzbuch be-
stimmten Sonderregelungen nur zur Anwendung gelangen,
wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um das Schiff zum
Erwerb durch Seefahrt zu betreiben. Ein Regelungsbedarf
für andere als zum Erwerb durch Seefahrt betriebene
Schiffe erscheint jedoch nicht ersichtlich.
Zu Nummer 2 (§ 580a BGB)
Zu Buchstabe a
Auf Grund der in Artikel 1 Nummer 40 dieses Entwurfs
vorgeschlagenen Sonderregelung über die Kündigung eines
Mietverhältnisses über Schiffe (§ 556 HGB-E) und der in
Artikel 5 Nummer 2 (§ 27 Absatz 1 BinSchG-E) getrof-
fenen Regelung, nach der der vorgeschlagene § 556 HGB
auch – entsprechend – auf Binnenschiffe anzuwenden ist,
bedarf es der in § 580a des Bürgerlichen Gesetzbuchs ent-
haltenen Sonderregelung über Kündigungsfristen bei einem
Mietverhältnis über im Schiffsregister eingetragene Schiffe
nicht mehr. Die Bezugnahme auf im Schiffsregister einge-
tragene Schiffe soll daher gestrichen werden.
Zu Buchstabe b
Auf die Begründung zu Buchstabe a wird verwiesen.
Drucksache 17/10309 – 140 – Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode

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BT-Drs. 17/10309, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 811.508–813.193 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.29) +D1D2D3 · Prüfwert 55dd5cdae6cac189….

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