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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 831
BGBl. 2013 I S. 831 · 191.116 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Gesetz
zur Reform des Seehandelsrechts
Vom 20. April 2013
Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:
Artikel 1
Änderung des
Handelsgesetzbuchs
Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 366 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissio-
närs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spe-
diteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des
Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Ab-
satz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfand-
recht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages
ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde
Forderung herrührt.“
2. § 368 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche
Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers
oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lager-
halters entsprechend anzuwenden, auf das Pfand-
recht des Frachtführers, Verfrachters und Spedi-
teurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Ver-
trag ein Handelsgeschäft ist.“
3. § 397 wird wie folgt gefasst:
„§ 397
Pfandrecht des Kommissionärs
Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut
verwendeten Kosten, der Provision, der auf das
Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie
der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wech-
sel oder in anderer Weise eingegangenen Verbind-
lichkeiten ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut
des Kommittenten oder eines Dritten, der dem Kauf
oder Verkauf des Gutes zugestimmt hat. An dem
Gut des Kommittenten hat der Kommissionär auch
ein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufen-
der Rechnung in Kommissionsgeschäften. Das
Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht je-
doch nur an Kommissionsgut, das der Kommissio-
när im Besitz hat oder über das er mittels Konnos-
sements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen
kann.“
4. § 408 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 408
Frachtbrief. Verordnungsermächtigung“.
b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort
„vereinbarte“ durch die Wörter „bei Ablieferung
geschuldete“ ersetzt.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
tionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sicher-
gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
nischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der
Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage ei-
nes elektronischen Frachtbriefs sowie des Ver-
fahrens einer nachträglichen Eintragung in einen
elektronischen Frachtbrief zu regeln.“
5. Nach § 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:
„Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette
oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das
zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-
det wird, zur Beförderung übergeben werden, hat
der Absender das Gut auch in oder auf dem Lade-
mittel beförderungssicher zu stauen und zu si-
chern.“
6. Die Überschrift zu § 412 wird wie folgt gefasst:
„§ 412
Verladen und Entladen.
Verordnungsermächtigung“.
7. In § 413 Absatz 1 wird vor dem Wort „Urkunden“
das Wort „alle“ eingefügt.
8. § 414 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.
9. § 416 wird wie folgt geändert:
a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann
der Absender jederzeit verlangen, dass der
Frachtführer mit der Beförderung des bereits
verladenen Teils des Gutes beginnt.“

b) In Satz 2 werden die Wörter „infolge der Unvoll-
ständigkeit der Ladung“ durch die Wörter „durch
das Fehlen eines Teils des Gutes“ ersetzt.
c) In Satz 3 werden die Wörter „die Unvollständig-
keit der Ladung“ durch die Wörter „das Fehlen
eines Teils des Gutes“ ersetzt.
d) In Satz 4 wird das Wort „Ladung“ durch das
Wort „Gut“ ersetzt.
10. § 417 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn er zur Ver-
ladung nicht verpflichtet ist“ durch die Wörter
„wenn ihm das Verladen nicht obliegt“ ersetzt.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „keine Ladung
verladen oder zur Verfügung gestellt“ durch die
Wörter „kein Gut verladen oder zur Verfügung
gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb
dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung
gestellt wird“ ersetzt.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach
Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen
oder zur Verfügung gestellt, so kann der Fracht-
führer mit der Beförderung des bereits verlade-
nen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche
nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.“
d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
fügt:
„(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach
Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung aus-
üben, wenn der Absender sich ernsthaft und
endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur
Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag
nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen,
wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm
unter Abwägung der beiderseitigen Interessen
die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu-
mutbar machen.“
e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. § 418 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei
Verlust des Gutes zu zahlen wäre.“
12. § 419 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Wird nach Übernahme des Gutes erkenn-
bar, dass die Beförderung oder Ablieferung
nicht vertragsgemäß durchgeführt werden
kann, so hat der Frachtführer Weisungen
des nach § 418 oder § 446 Verfügungsbe-
rechtigten einzuholen.“
bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist“
die Wörter „, wenn ein Ladeschein nicht aus-
gestellt ist,“ eingefügt.
b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 418 Abs. 1
bis 4“ durch die Angabe „§ 418 oder § 446“
ersetzt.
13. § 420 wird wie folgt geändert:
a) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden
Absätze 2 und 3 ersetzt:
„(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt,
soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die
Beförderung infolge eines Beförderungs- oder
Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so
gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht
für den zurückgelegten Teil der Beförderung,
wenn diese für den Absender von Interesse ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 behält der
Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn
die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die
dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen
sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher
der Absender im Verzug der Annahme ist. Der
Frachtführer muss sich jedoch das, was er an
Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt
oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrech-
nen lassen.“
b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
sätze 4 und 5.
14. In § 421 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 420
Abs. 3“ durch die Angabe „§ 420 Absatz 4“ ersetzt.
15. § 431 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „der gesamten
Sendung“ gestrichen und die Wörter „der Sen-
dung“ durch die Wörter „des Gutes“ ersetzt.
b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
„(2) Besteht das Gut aus mehreren Fracht-
stücken (Sendung) und sind nur einzelne Fracht-
stücke verloren oder beschädigt worden, so ist
der Berechnung nach Absatz 1
1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen,
wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
oder
2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu
legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwer-
tet ist.“
16. § 434 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Die Einwendungen können jedoch nicht geltend
gemacht werden, wenn
1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden,
die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genann-
ten Vorschriften zu Lasten des Absenders ab-
weicht,
2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt
hat und der Frachtführer die fehlende Befug-
nis des Absenders, das Gut zu versenden,
kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
nicht kannte oder
3. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem
Dritten oder einer Person, die von diesem ihr
Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekom-
men ist.“
b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
„Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach
§ 449 zulässige Vereinbarung über die Begren-
zung der vom Frachtführer zu leistenden Ent-

schädigung wegen Verlust oder Beschädigung
des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetz-
lich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den
Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unter-
schreitet.“
17. § 437 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in gleicher
Weise wie“ durch die Wörter „so, als wäre er“
ersetzt.
b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einwendun-
gen“ die Wörter „und Einreden“ eingefügt.
18. § 438 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „in vertragsgemä-
ßem Zustand“ durch die Wörter „vollständig und
unbeschädigt“ ersetzt.
b) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die
Wörter „Verlust oder die Beschädigung“ ersetzt.
19. § 439 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Die Verjährung eines Anspruchs gegen den
Frachtführer wird auch durch eine Erklärung
des Absenders oder Empfängers, mit der dieser
Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt
gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung
des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der An-
sprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Text-
form.“
b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verjährung“
die Wörter „von Schadensersatzansprüchen we-
gen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder
wegen Überschreitung der Lieferfrist“ eingefügt.
20. § 440 wird aufgehoben.
21. Der bisherige § 441 wird § 440 und wie folgt geän-
dert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des Fracht-
führers“ angefügt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen
aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem
ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Ab-
senders oder eines Dritten, der der Beförderung
des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Ab-
senders hat der Frachtführer auch ein Pfand-
recht für alle unbestrittenen Forderungen aus
anderen mit dem Absender abgeschlossenen
Fracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerver-
trägen. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2
erstreckt sich auf die Begleitpapiere.“
c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Emp-
fänger“ die Wörter „nach § 418 oder § 446 ver-
fügungsberechtigten“ eingefügt.
22. Der bisherige § 442 wird § 441.
23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 wer-
den die Angabe „§ 441“ durch die Angabe „440“
sowie die Angabe „623“ durch die Angabe „495“
ersetzt.
24. Der bisherige § 444 wird § 443 und wie folgt geän-
dert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 443
Ladeschein. Verordnungsermächtigung“.
b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
tionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sicher-
gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
nischer Ladeschein). Das Bundesministerium
der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern durch
Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra-
gung eines elektronischen Ladescheins sowie
die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträg-
lichen Eintragung in einen elektronischen Lade-
schein zu regeln.“
c) Absatz 4 wird aufgehoben.
25. Folgender neuer § 444 wird eingefügt:
„§ 444
Wirkung des Ladescheins. Legitimation
(1) Der Ladeschein begründet die Vermutung,
dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat,
wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Ab-
satz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
(2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten
Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde,
kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1
nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war
im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins be-
kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,
dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind.
Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der
Ladeschein übertragen wurde. Die Sätze 1 und 2
gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Be-
rechtigte den ausführenden Frachtführer nach
§ 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein
weder vom ausführenden Frachtführer noch von
einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Be-
fugten ausgestellt wurde.
(3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertrag-
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem La-
deschein Berechtigten geltend gemacht werden.
Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lade-
scheins wird vermutet, dass er der aus dem Lade-
schein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des
Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der
1. auf den Inhaber lautet,
2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger
benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
von Indossamenten ausweist oder
3. auf den Namen des Besitzers lautet.“

26. Die §§ 445 bis 449 werden wie folgt gefasst:
„§ 445
Ablieferung gegen
Rückgabe des Ladescheins
(1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-
stelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins
berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des
Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht
Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3
zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergü-
tung verpflichtet.
(2) Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gu-
tes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem
die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung
der noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3
geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das
Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-
descheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge
grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legi-
timierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus
dem Ladeschein Berechtigte ist.
(3) Liefert der Frachtführer das Gut einem ande-
ren als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins
oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande-
ren als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab,
haftet er für den Schaden, der dem aus dem Lade-
schein Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung
ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gu-
tes zu zahlen wäre.
§ 446
Befolgung von Weisungen
(1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418
und 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt
worden ist, ausschließlich dem legitimierten Be-
sitzer des Ladescheins zu. Der Frachtführer darf
Weisungen nur gegen Vorlage des Ladescheins
ausführen. Weisungen des legitimierten Besitzers
des Ladescheins darf er jedoch nicht ausführen,
wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
keit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer
des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein
Berechtigte ist.
(2) Befolgt der Frachtführer Weisungen, ohne
sich den Ladeschein vorlegen zu lassen, haftet er
dem aus dem Ladeschein Berechtigten für den
Schaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung
ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des
Gutes zu zahlen wäre.
§ 447
Einwendungen
(1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann
der Frachtführer nur solche Einwendungen entge-
gensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-
deschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des
Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmit-
telbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Be-
rechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im
Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt
des Ladescheins.
(2) Wird ein ausführender Frachtführer nach
§ 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten
in Anspruch genommen, kann auch der ausfüh-
rende Frachtführer die Einwendungen nach Ab-
satz 1 geltend machen.
§ 448
Traditionswirkung des Ladescheins
Die Begebung des Ladescheins an den darin be-
nannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer
das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten
an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
Ladescheins an Dritte.
§ 449
Abweichende
Vereinbarungen über die Haftung
(1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförde-
rung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen
zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvor-
schriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Ab-
satz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445
Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinba-
rung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-
handelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von
gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-
tragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann
sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein,
die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu
Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten ab-
weicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein be-
nannten Empfänger, an den der Ladeschein bege-
ben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem
der Ladeschein übertragen wurde, berufen.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom
Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen
Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch
vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen an-
deren als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehe-
nen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt
und der Verwender der vorformulierten Vertrags-
bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-
ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-
deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag
vorsehen, oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-
bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-
satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vor-
formulierte Vertragsbedingungen die vom Absender
nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe
nach beschränkt werden.
(3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in
keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden,
es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung
von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
Gegenstand.

(4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem
Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl an-
zuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort
der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung
des Gutes im Inland liegen.“
27. In § 450 werden die Wörter „1. ein Konnossement
ausgestellt ist oder 2.“ gestrichen.
28. § 451c wird aufgehoben.
29. § 451h Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
Wörter „, wenn der Verwender der vorformulier-
ten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner
in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese
einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen
Betrag vorsehen“ eingefügt.
b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbe-
dingungen die vom Absender nach § 414 zu leis-
tende Entschädigung der Höhe nach beschränkt
werden.“
c) Satz 4 wird aufgehoben.
30. In § 452 Satz 2 werden die Wörter „zur See“ durch
die Wörter „über See“ ersetzt.
31. In § 455 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
32. § 464 wird wie folgt gefasst:
„§ 464
Pfandrecht des Spediteurs
Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem
Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur
Versendung übergebenen Gut des Versenders oder
eines Dritten, der der Versendung des Gutes zuge-
stimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der
Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestritte-
nen Forderungen aus anderen mit dem Versender
abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht-
und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Ab-
satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.“
33. In § 465 Absatz 1 wird die Angabe „§ 442 Abs. 1“
durch die Angabe „§ 441 Absatz 1“ ersetzt.
34. § 466 wird wie folgt gefasst:
„§ 466
Abweichende
Vereinbarungen über die Haftung
(1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Ver-
sendung von Briefen oder briefähnlichen Sendun-
gen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungs-
vorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1
sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinba-
rung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-
handelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von
gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-
tragsparteien getroffen wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spe-
diteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes auch durch vorfor-
mulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen
als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Be-
trag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt
und der Verwender der vorformulierten Vertrags-
bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-
ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-
deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag
vorsehen, oder
2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-
bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-
satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedin-
gungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2
oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach
beschränkt werden.
(3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460
Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertrag-
liche Vereinbarung abgewichen werden, als die
darin in Bezug genommenen Vorschriften abwei-
chende Vereinbarungen zulassen.
(4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in
keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1
genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei
denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung
von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
Gegenstand.
(5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländi-
schem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleich-
wohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl
der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablie-
ferung des Gutes im Inland liegen.“
35. In § 468 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“
ersetzt.
36. § 475b wird wie folgt geändert:
a) Der Überschrift werden die Wörter „des Lager-
halters“ angefügt.
b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
ersetzt:
„Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus
dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm
zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers
oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt
hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lager-
halter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen
Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer
abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht-
und Speditionsverträgen.“
37. § 475c wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 475c
Lagerschein. Verordnungsermächtigung“.
b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:
„(4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
tionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sicher-
gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
nischer Lagerschein). Das Bundesministerium
der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
mit dem Bundesministerium des Innern durch

Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra-
gung eines elektronischen Lagerscheins sowie
die Einzelheiten des Verfahrens über nachträg-
liche Eintragungen in einen elektronischen La-
gerschein zu regeln.“
38. § 475d wird wie folgt gefasst:
„§ 475d
Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
(1) Der Lagerschein begründet die Vermutung,
dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf
den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf An-
zahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im
Lagerschein beschrieben übernommen worden
sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angege-
bene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lager-
halter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung
in den Lagerschein eingetragen worden, so begrün-
det dieser auch die Vermutung, dass Gewicht,
Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein
übereinstimmt.
(2) Wird der Lagerschein an eine Person bege-
ben, die darin als zum Empfang des Gutes berech-
tigt benannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber
die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es
sei denn, der Person war im Zeitpunkt der Bege-
bung des Lagerscheins bekannt oder infolge grober
Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im La-
gerschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber
einem Dritten, dem der Lagerschein übertragen
wird.
(3) Die im Lagerschein verbrieften lagervertrag-
lichen Ansprüche können nur von dem aus dem
Lagerschein Berechtigten geltend gemacht werden.
Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lager-
scheins wird vermutet, dass er der aus dem Lager-
schein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des
Lagerscheins ist, wer einen Lagerschein besitzt, der
1. auf den Inhaber lautet,
2. an Order lautet und den Besitzer als denjenigen,
der zum Empfang des Gutes berechtigt ist, be-
nennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
von Indossamenten ausweist oder
3. auf den Namen des Besitzers lautet.“
39. § 475e wird wie folgt geändert:
a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
stellt:
„(1) Der legitimierte Besitzer des Lager-
scheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Aus-
lieferung des Gutes zu verlangen.“
b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die
folgenden Sätze werden angefügt:
„Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echt-
heit der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut
jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-
gerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass
der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht
der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.“
c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
Wörter „dem rechtmäßigen Besitzer des Lager-
scheins“ werden durch die Wörter „dem aus
dem Lagerschein Berechtigten“ ersetzt.
40. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst:
„§ 475f
Einwendungen
Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann
der Lagerhalter nur solche Einwendungen entge-
gensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-
gerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des
Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmit-
telbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Be-
rechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im
Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht In-
halt des Lagerscheins.
§ 475g
Traditionswirkung des Lagerscheins
Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen,
der darin als der zum Empfang des Gutes Berech-
tigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das
Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an
dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
Lagerscheins an Dritte.“
41. In § 475h wird die Angabe „475e Abs. 3“ durch die
Angabe „475e Absatz 4“ ersetzt.
42. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst:
„Fünftes Buch
Seehandel
Erster Abschnitt
Personen der Schifffahrt
§ 476
Reeder
Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum
Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.
§ 477
Ausrüster
(1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes
Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.
(2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als
Reeder angesehen.
(3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von ei-
nem Dritten als Reeder in Anspruch genommen,
so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann
darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster
das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt,
wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendma-
chung des Anspruchs den Namen und die Anschrift
des Ausrüsters mitteilt.
§ 478
Schiffsbesatzung
Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän,
den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie
allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tä-

tigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des
Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Aus-
rüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rah-
men des Schiffsbetriebs überlassen werden und die
den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.
§ 479
Rechte des Kapitäns. Tagebuch
(1) Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle
Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,
die der Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich
bringt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den
Abschluss von Frachtverträgen und die Ausstellung
von Konnossementen. Eine Beschränkung dieser
Befugnis braucht ein Dritter nur dann gegen sich
gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen
musste.
(2) Ist auf dem Schiff ein Tagebuch zu führen, so
hat der Kapitän alle Unfälle einzutragen, die sich
während der Reise ereignen und die das Schiff,
Personen oder die Ladung betreffen oder sonst ei-
nen Vermögensnachteil zur Folge haben können.
Die Unfälle sind unter Angabe der Mittel zu be-
schreiben, die zur Abwendung oder Verringerung
der Nachteile angewendet wurden. Die durch den
Unfall Betroffenen können eine Abschrift der Eintra-
gungen zum Unfall sowie eine Beglaubigung dieser
Abschrift verlangen.
§ 480
Verantwortlichkeit des Reeders
für Schiffsbesatzung und Lotsen
Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder
ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätig-
keit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflich-
tig gemacht, so haftet auch der Reeder für den
Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem La-
dungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust
oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff
befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter;
§ 509 ist entsprechend anzuwenden.
Zweiter Abschnitt
Beförderungsverträge
Erster Unterabschnitt
Seefrachtverträge
Erster Titel
Stückgutfrachtvertrag
Erster Untertitel
Allgemeine Vorschriften
§ 481
Hauptpflichten. Anwendungsbereich
(1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der
Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff
über See zum Bestimmungsort zu befördern und
dort dem Empfänger abzuliefern.
(2) Der Befrachter wird verpflichtet, die verein-
barte Fracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen
Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und
ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach
§ 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in
Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch inso-
weit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des
Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je-
doch nicht für die §§ 348 bis 350.
§ 482
Allgemeine Angaben zum Gut
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Über-
gabe des Gutes die für die Durchführung der Beför-
derung erforderlichen Angaben zum Gut zu ma-
chen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform
Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über
Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
(2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Drit-
ter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so
kann der Verfrachter auch von diesem die in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.
§ 483
Gefährliches Gut
(1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so
haben der Befrachter und der in § 482 Absatz 2
genannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Text-
form die genaue Art der Gefahr und, soweit erfor-
derlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzu-
teilen.
(2) Der Verfrachter kann, sofern ihm, dem Kapi-
tän oder dem Schiffsagenten nicht bei Übernahme
des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder
jedenfalls mitgeteilt worden ist, gefährliches Gut
ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit
erforderlich, vernichten oder unschädlich machen,
ohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu
werden. War dem Verfrachter, dem Kapitän oder
dem Schiffsagenten bei Übernahme des Gutes die
Art der Gefahr bekannt oder war sie ihm jedenfalls
mitgeteilt worden, so kann der Verfrachter nur dann
die Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen, ohne dem
Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu werden, wenn
das gefährliche Gut Schiff oder Ladung gefährdet
und die Gefahr nicht durch ein Verschulden des
Verfrachters herbeigeführt worden ist.
(3) Der Verfrachter kann vom Befrachter und
dem in § 482 Absatz 2 genannten Dritten, sofern
dieser bei der Abladung unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben gemacht hat, wegen der nach Ab-
satz 2 Satz 1 ergriffenen Maßnahmen Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen.
§ 484
Verpackung. Kennzeichnung
Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur
unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförde-
rung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,
dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt
ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden

entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf ei-
ner Palette oder in oder auf einem sonstigen Lade-
mittel zur Beförderung übergeben werden, das zur
Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet
wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf
dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und
zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner,
soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies
erfordert, zu kennzeichnen.
§ 485
See- und Ladungstüchtigkeit
Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das
Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet,
ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorrä-
ten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich
die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrier-
räume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder
auf denen Güter verladen werden, in dem für die
Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter er-
forderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).
§ 486
Abladen. Verladen. Umladen. Löschen
(1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes
an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) in-
nerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewir-
ken. Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut
ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Emp-
fangsbekenntnis zu erteilen. Das Empfangsbe-
kenntnis kann auch in einem Konnossement oder
Seefrachtbrief erteilt werden.
(2) Soweit sich aus den Umständen oder der
Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Ver-
frachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu
stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu
löschen.
(3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist
der Verfrachter befugt, den Container umzuladen.
(4) Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustim-
mung des Befrachters nicht auf Deck verladen.
Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustim-
mung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich.
Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck
verladen werden, wenn es sich in oder auf einem
Lademittel befindet, das für die Beförderung auf
Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beför-
derung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.
§ 487
Begleitpapiere
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Ur-
kunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu
erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbe-
sondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung
erforderlich sind.
(2) Der Verfrachter ist für den Schaden verant-
wortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der
ihm übergebenen Urkunden oder durch deren un-
richtige Verwendung verursacht worden ist, es sei
denn, der Schaden hätte durch die Sorgfalt eines
ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden
können. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt,
der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Ver-
einbarung, durch die die Haftung erweitert oder
weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im
Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-
schen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
Eine Bestimmung im Konnossement, durch die die
Haftung weiter verringert wird, ist jedoch Dritten
gegenüber unwirksam.
§ 488
Haftung des Befrachters und Dritter
(1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht
werden durch
1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erfor-
derlichen Angaben zum Gut,
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-
keit des Gutes,
3. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder
Auskünfte.
Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung be-
freit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
(2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte
unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Ab-
ladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über
die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so
kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der
hierdurch verursachten Schäden und Aufwendun-
gen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
(3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so ha-
ben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Ab-
satz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem
Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu erset-
zen, die verursacht werden durch
1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in das
Konnossement aufgenommenen Angaben nach
§ 515 Absatz 1 Nummer 8 über Maß, Zahl oder
Gewicht sowie über Merkzeichen des Gutes
oder
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-
keit des Gutes.
Jeder von ihnen haftet jedoch dem Verfrachter nur
für die Schäden und Aufwendungen, die aus der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner jeweili-
gen Angaben entstehen.
(4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder
Aufwendungen ein Verhalten des Verfrachters mit-
gewirkt, so hängen die Verpflichtung des Befrach-
ters und des Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes da-
von ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden
und Aufwendungen beigetragen hat.
(5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung
nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist
nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt
wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleich-

artigen Verträgen zwischen denselben Vertragspar-
teien getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann
jedoch die vom Befrachter oder Ablader zu leis-
tende Entschädigung der Höhe nach auch durch
vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt
werden.
§ 489
Kündigung durch den Befrachter
(1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtver-
trag jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach-
ter Folgendes verlangen:
1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Auf-
wendungen unter Anrechnung dessen, was der
Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags
an Aufwendungen erspart oder anderweitig er-
wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder
2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risiko-
bereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so ent-
fällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Num-
mer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch
nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für
den Befrachter nicht von Interesse ist.
(3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verla-
den, so kann der Verfrachter auf Kosten des Be-
frachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3
Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf
Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters
zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1
die Kosten vom Verfrachter zu tragen.
§ 490
Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung
(1) Bewirkt der Befrachter die Abladung des Gu-
tes nicht oder nicht vollständig innerhalb der ver-
traglich vereinbarten Zeit, so kann der Verfrachter
dem Befrachter eine angemessene Frist setzen, in-
nerhalb derer das Gut abgeladen werden soll.
(2) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-
satz 1 gesetzten Frist nicht abgeladen oder ist of-
fensichtlich, dass die Abladung innerhalb dieser
Frist nicht bewirkt werden wird, so kann der Ver-
frachter den Vertrag kündigen und die Ansprüche
nach § 489 Absatz 2 geltend machen.
(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-
satz 1 gesetzten Frist nur teilweise abgeladen, so
kann der Verfrachter den bereits verladenen Teil des
Gutes befördern und die volle Fracht sowie Ersatz
der Aufwendungen verlangen, die ihm durch das
Fehlen eines Teils des Gutes entstehen. Von der
vollen Fracht ist jedoch die Fracht für die Beförde-
rung desjenigen Gutes abzuziehen, welches der
Verfrachter mit demselben Schiff anstelle des nicht
verladenen Gutes befördert. Soweit dem Verfrach-
ter durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Si-
cherheit für die volle Fracht entgeht, kann er außer-
dem eine anderweitige Sicherheit verlangen.
(4) Der Verfrachter kann die Rechte nach Ab-
satz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben,
wenn der Befrachter oder der in § 482 Absatz 2 ge-
nannte Dritte die Abladung ernsthaft und endgültig
verweigert. Er kann ferner den Vertrag nach Ab-
satz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn be-
sondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
(5) Dem Verfrachter stehen die Rechte nicht zu,
soweit das Gut aus Gründen, die dem Risikobe-
reich des Verfrachters zuzurechnen sind, nicht in-
nerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit abgeladen
wird.
§ 491
Nachträgliche Weisungen
(1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes
bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das
Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen,
dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert,
es zu einem anderen Bestimmungsort befördert
oder es an einem anderen Löschplatz oder einem
anderen Empfänger abliefert. Der Verfrachter ist nur
insoweit zur Befolgung solcher Weisungen ver-
pflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für
den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden
für die Befrachter oder Empfänger anderer Sendun-
gen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Be-
frachter Ersatz seiner durch die Ausführung der
Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine
angemessene Vergütung verlangen; der Verfrachter
kann die Befolgung der Weisung von einem Vor-
schuss abhängig machen.
(2) Das Verfügungsrecht des Befrachters erlischt
nach Ankunft des Gutes am Löschplatz. Von die-
sem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach
Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger
von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Ver-
frachter die dadurch entstehenden Aufwendungen
zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu
zahlen; der Verfrachter kann die Befolgung der Wei-
sung von einem Vorschuss abhängig machen.
(3) Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so
kann der Befrachter sein Verfügungsrecht nur ge-
gen Vorlage der für ihn bestimmten Ausfertigung
des Seefrachtbriefs ausüben, sofern dies darin vor-
geschrieben ist.
(4) Beabsichtigt der Verfrachter, eine ihm erteilte
Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen,
der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu be-
nachrichtigen.
(5) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von
der Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig ge-
macht worden und führt der Verfrachter eine Wei-
sung aus, ohne sich die Ausfertigung des See-
frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem
Berechtigten für den daraus entstehenden Scha-
den. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der
bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Verein-
barung, durch die die Haftung erweitert oder weiter
verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzel-
nen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine
Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen wird.

§ 492
Beförderungs- und
Ablieferungshindernisse
(1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar,
dass die Beförderung oder Ablieferung nicht ver-
tragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der
Verfrachter Weisungen des nach § 491 oder § 520
Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Emp-
fänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu er-
mitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes,
so ist, wenn ein Konnossement nicht ausgestellt ist,
Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Befrachter;
ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der
Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig gemacht
worden, so bedarf es der Vorlage des Seefracht-
briefs nicht. Der Verfrachter ist, wenn ihm Weisun-
gen erteilt worden sind und das Hindernis nicht sei-
nem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, An-
sprüche nach § 491 Absatz 1 Satz 4 geltend zu
machen.
(2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungs-
hindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund
seiner Verfügungsbefugnis nach § 491 die Weisung
erteilt hat, das Gut einem Dritten abzuliefern, so
nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der
Empfänger die Stelle des Befrachters und der Dritte
die des Empfängers ein.
(3) Kann der Verfrachter Weisungen, die er nach
§ 491 Absatz 1 Satz 3 befolgen müsste, innerhalb
angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die
Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Ver-
fügungsberechtigten die besten zu sein scheinen.
Er kann etwa das Gut löschen und verwahren, für
Rechnung des nach § 491 oder § 520 Verfügungs-
berechtigten einem Dritten zur Verwahrung anver-
trauen oder zurückbefördern; vertraut der Verfrach-
ter das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die
sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Verfrachter
kann das Gut auch gemäß § 373 Absatz 2 bis 4
verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche
Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine sol-
che Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andern-
falls entstehenden Kosten in keinem angemesse-
nen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unver-
wertbares Gut darf der Verfrachter vernichten. Nach
dem Löschen des Gutes gilt die Beförderung als
beendet.
(4) Der Verfrachter hat wegen der nach Absatz 3
ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der er-
forderlichen Aufwendungen und auf angemessene
Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem
Risikobereich zuzurechnen ist.
§ 493
Zahlung. Frachtberechnung
(1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu
zahlen. Der Verfrachter hat über die Fracht hinaus
einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, so-
weit diese für das Gut gemacht wurden und er sie
den Umständen nach für erforderlich halten durfte.
(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit
die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförde-
rung infolge eines Beförderungs- oder Abliefe-
rungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt
dem Verfrachter die anteilige Fracht für den zurück-
gelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den
Befrachter von Interesse ist.
(3) Abweichend von Absatz 2 behält der Ver-
frachter den Anspruch auf die Fracht, wenn die
Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem
Risikobereich des Befrachters zuzurechnen sind
oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Be-
frachter im Verzug der Annahme ist. Der Verfrachter
muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt, anrechnen lassen.
(4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor
Ankunft am Löschplatz eine Verzögerung ein und
beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risi-
kobereich des Befrachters zuzurechnen sind, so
gebührt dem Verfrachter neben der Fracht eine an-
gemessene Vergütung.
(5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders
angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird
für die Berechnung der Fracht vermutet, dass An-
gaben hierzu im Seefrachtbrief oder Konnossement
zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen An-
gaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit be-
gründet ist, dass keine angemessenen Mittel zur
Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu
überprüfen.
§ 494
Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht
(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist
der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu ver-
langen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflich-
tungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern.
Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert
worden oder verloren gegangen, so kann der Emp-
fänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtver-
trag im eigenen Namen gegen den Verfrachter gel-
tend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendma-
chung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es
keinen Unterschied, ob der Empfänger oder der Be-
frachter im eigenen oder fremden Interesse handelt.
(2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete
Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem
Beförderungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförde-
rungsdokument nicht ausgestellt oder dem Emp-
fänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus
dem Beförderungsdokument nicht die Höhe der zu
zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit
dem Befrachter vereinbarte Fracht zu zahlen, so-
weit diese nicht unangemessen ist.
(3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung
nach § 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der
geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mit-
geteilt worden ist.
(4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach
dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.

§ 495
Pfandrecht des Verfrachters
(1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus
dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem
ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Be-
frachters, des Abladers oder eines Dritten, der der
Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem
Gut des Befrachters hat der Verfrachter auch ein
Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen
aus anderen mit dem Befrachter abgeschlossenen
Seefracht-, Fracht-, Speditions- und Lagerverträ-
gen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleit-
papiere.
(2) Das Pfandrecht besteht, solange der Ver-
frachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere
solange er mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins darüber verfügen kann.
(3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablie-
ferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von
zehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich gel-
tend macht und das Gut noch im Besitz des Emp-
fängers ist.
(4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfand-
verkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benach-
richtigungen sind an den nach § 491 oder § 520
verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist
dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die
Annahme des Gutes, so sind die Androhung und
die Benachrichtigungen an den Befrachter zu
richten.
§ 496
Nachfolgender Verfrachter
(1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere
Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forde-
rungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so
hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter,
insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.
Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters
bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des
letzten Verfrachters.
(2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von ei-
nem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung
und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die For-
derungen und Rechte eines Spediteurs, der an der
Beförderung mitgewirkt hat.
§ 497
Rang mehrerer Pfandrechte
Bestehen an demselben Gut mehrere nach den
§§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfand-
rechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfand-
rechte untereinander nach § 442.
Zweiter Untertitel
Haftung wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes
§ 498
Haftungsgrund
(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der
Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur
Ablieferung entsteht.
(2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach
Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Be-
schädigung auf Umständen beruht, die durch die
Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hät-
ten abgewendet werden können. Wurde das Gut
mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen
Schiff befördert und ist nach den Umständen des
Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die
Beschädigung auf dem Mangel der See- oder
Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter je-
doch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung be-
freit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der
See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum
Antritt der Reise nicht zu entdecken war.
(3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so
hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-
fang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän-
den, insbesondere davon ab, inwieweit der Scha-
den vorwiegend von dem einen oder dem anderen
Teil verursacht worden ist.
§ 499
Besondere Schadensursachen
(1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Ver-
lust oder die Beschädigung auf einem der folgen-
den Umstände beruht:
1. Gefahren oder Unfällen der See und anderer
schiffbarer Gewässer,
2. kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen
öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher
Hand sowie Quarantänebeschränkungen,
3. gerichtlicher Beschlagnahme,
4. Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbe-
hinderung,
5. Handlungen oder Unterlassungen des Befrach-
ters oder Abladers, insbesondere ungenügender
Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung
der Frachtstücke durch den Befrachter oder Ab-
lader,
6. der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gu-
tes, die besonders leicht zu Schäden, insbeson-
dere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Aus-
trocknen, Auslaufen, normalen Schwund an
Raumgehalt oder Gewicht, führt,
7. der Beförderung lebender Tiere,

8. Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf
Seegewässern,
9. Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern.
Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorg-
falt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewen-
det werden können.
(2) Ist nach den Umständen des Falles wahr-
scheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung
auf einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Um-
stände beruht, so wird vermutet, dass der Schaden
auf diesem Umstand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn
das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsun-
tüchtigen Schiff befördert wurde.
(3) Ist der Verfrachter nach dem Stückgutfracht-
vertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung
von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luft-
feuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Ein-
flüssen besonders zu schützen, so kann er sich
auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nur berufen, wenn
er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maß-
nahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl,
Instandhaltung und Verwendung besonderer Ein-
richtungen, getroffen und besondere Weisungen
beachtet hat.
(4) Der Verfrachter kann sich auf Absatz 1 Satz 1
Nummer 7 nur berufen, wenn er alle ihm nach den
Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
besondere Weisungen beachtet hat.
§ 500
Unerlaubte Verladung auf Deck
Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4
erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des
Abladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden,
der dadurch entsteht, dass das Gut auf Grund der
Verladung auf Deck verloren gegangen ist oder be-
schädigt wurde. Im Falle von Satz 1 wird vermutet,
dass der Verlust oder die Beschädigung des Gutes
darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck
verladen wurde.
§ 501
Haftung für andere
Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute
und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt
für das Verschulden anderer Personen, deren er
sich bei Ausführung der Beförderung bedient.
§ 502
Wertersatz
(1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen
dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen
Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so
ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut
bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich verein-
barten Bestimmungsort gehabt hätte.
(2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen
dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes
Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied
zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am
Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu
ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und
zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird ver-
mutet, dass die zur Schadensminderung und Scha-
densbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach
Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entspre-
chen.
(3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem
Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von
Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das
Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförde-
rung verkauft worden, so wird vermutet, dass der
in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene
Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförde-
rungskosten der Marktpreis ist.
(4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen
zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen,
der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an
Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des
Verlusts an Fracht erspart ist.
§ 503
Schadensfeststellungskosten
Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat
der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden
Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des
Schadens zu tragen.
§ 504
Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
(1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende
Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinhei-
ten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag
von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des
Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, wel-
cher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Pa-
lette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das
zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-
det wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, wel-
che in einem Beförderungsdokument als in einem
solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als
Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit
das Beförderungsdokument solche Angaben nicht
enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.
(2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken
(Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verlo-
ren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung
der Begrenzung nach Absatz 1
1. die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn
die gesamte Ladung entwertet ist, oder
2. der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu
legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.
§ 505
Rechnungseinheit
Die in diesem Untertitel genannte Rechnungsein-
heit ist das Sonderziehungsrecht des Internationa-
len Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro ent-
sprechend dem Wert des Euro gegenüber dem
Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des
Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten
Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber

dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berech-
nungsmethode ermittelt, die der Internationale
Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine
Operationen und Transaktionen anwendet.
§ 506
Außervertragliche Ansprüche
(1) Die in diesem Untertitel und im Stückgut-
frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Befrachters oder
des Empfängers gegen den Verfrachter wegen Ver-
lust oder Beschädigung des Gutes.
(2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außer-
vertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen
nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen
können jedoch nicht geltend gemacht werden,
wenn
1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die
von den Vorschriften dieses Untertitels zu Las-
ten des Befrachters abweicht,
2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat
und der Verfrachter die fehlende Befugnis des
Befrachters, das Gut zu versenden, kannte oder
infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder
3. das Gut dem Dritten oder einer Person, die von
diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, vor Über-
nahme zur Beförderung abhanden gekommen
ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach
§ 512 Absatz 2 Nummer 1 zulässige Vereinbarung
über die Haftung des Verfrachters für einen Scha-
den, der durch ein Verhalten bei der Führung oder
der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch
Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstan-
den ist.
§ 507
Wegfall der
Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
Die in diesem Untertitel und im Stückgutfracht-
vertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und
Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
sung zurückzuführen ist, die der Verfrachter
selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden
mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder
2. der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem
Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck
befördert wird, und der Schaden darauf zurück-
zuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen
wurde.
§ 508
Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung
(1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher
Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gu-
tes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend
gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem
Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehe-
nen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzun-
gen berufen. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche ge-
gen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend ge-
macht werden.
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist aus-
geschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.
(3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung
des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der
in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner.
§ 509
Ausführender Verfrachter
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise
durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Ver-
frachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Ver-
frachter) für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes während der durch ihn
ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er
der Verfrachter.
(2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Be-
frachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter
seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausfüh-
renden Verfrachter nur, soweit er ihnen schriftlich
zugestimmt hat.
(3) Der ausführende Verfrachter kann alle Ein-
wendungen und Einreden geltend machen, die
dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zu-
stehen.
(4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haf-
ten als Gesamtschuldner.
(5) Wird einer der Leute des ausführenden Ver-
frachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in
Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend
anzuwenden.
§ 510
Schadensanzeige
(1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des
Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger
oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder
Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung
des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut voll-
ständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist.
Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädi-
gung hinreichend deutlich kennzeichnen.
(2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn
der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen
nach Ablieferung angezeigt worden ist.
(3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu er-
statten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-
tige Absendung.
(4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Abliefe-
rung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber
demjenigen, der das Gut abliefert.

§ 511
Verlustvermutung
(1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als
verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines
Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der
vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber
30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförde-
rung 60 Tage beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der
Verfrachter das Gut wegen eines Zurückbehal-
tungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzulie-
fern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht
für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Ha-
verei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert
werden darf.
(2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Ent-
schädigung für den Verlust des Gutes, so kann er
bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich
benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufge-
funden wird.
(3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb ei-
nes Monats nach Empfang der Benachrichtigung
von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen,
dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung
der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der
in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgelie-
fert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der
Fracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz blei-
ben unberührt.
(4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädi-
gung wieder aufgefunden und hat der Anspruchs-
berechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt
oder macht er nach Benachrichtigung seinen An-
spruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der
Verfrachter über das Gut frei verfügen.
§ 512
Abweichende Vereinbarungen
(1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann
nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im
Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-
schen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch
durch vorformulierte Vertragsbedingungen be-
stimmt werden, dass
1. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat,
wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der
Führung oder der sonstigen Bedienung des
Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von
Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der
Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder
Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,
2. die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder
Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorge-
sehenen Beträge begrenzt ist.
Dritter Untertitel
Beförderungsdokumente
§ 513
Anspruch auf
Ausstellung eines Konnossements
(1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgut-
frachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart
ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Order-
konnossement auszustellen, das nach Wahl des
Abladers an dessen Order, an die Order des Emp-
fängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im
letzteren Fall ist unter der Order die Order des Ab-
laders zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere
zur Zeichnung von Konnossementen für den Ree-
der Befugte sind berechtigt, das Konnossement für
den Verfrachter auszustellen.
(2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur
Beförderung übergibt und vom Befrachter als Abla-
der zur Eintragung in das Konnossement benannt
ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut
oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrach-
ter als Ablader.
§ 514
Bord- und Übernahmekonnossement
(1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald
der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch
das Konnossement bestätigt der Verfrachter den
Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum
Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem
Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des
Konnossements abzuliefern.
(2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so
hat der Verfrachter das Konnossement mit der An-
gabe auszustellen, wann und in welches Schiff das
Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnosse-
ment). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das
Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement
ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so
hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im
Konnossement zu vermerken, wann und in welches
Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald
dies geschehen ist (Bordvermerk).
(3) Das Konnossement ist in der vom Ablader
geforderten Anzahl von Originalausfertigungen aus-
zustellen.
§ 515
Inhalt des Konnossements
(1) Das Konnossement soll folgende Angaben
enthalten:
1. Ort und Tag der Ausstellung,
2. Name und Anschrift des Abladers,
3. Name des Schiffes,
4. Name und Anschrift des Verfrachters,
5. Abladungshafen und Bestimmungsort,
6. Name und Anschrift des Empfängers und eine
etwaige Meldeadresse,
7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare
Verfassung und Beschaffenheit,

8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauer-
hafte und lesbare Merkzeichen,
9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur
Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Ver-
merk über die Frachtzahlung,
10. Zahl der Ausfertigungen.
(2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8
sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen,
wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des
Gutes in Textform mitgeteilt hat.
§ 516
Form des Konnossements.
Verordnungsermächtigung
(1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu
unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändi-
gen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio-
nen erfüllt wie das Konnossement, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität
der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches
Konnossement).
(3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rück-
gabe und Übertragung eines elektronischen Kon-
nossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens
einer nachträglichen Eintragung in ein elektroni-
sches Konnossement zu regeln.
§ 517
Beweiskraft des Konnossements
(1) Das Konnossement begründet die Vermu-
tung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen
hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8
beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf
den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so be-
gründet das Konnossement jedoch nur dann die
Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Ver-
frachter überprüft und das Ergebnis der Überprü-
fung im Konnossement eingetragen worden ist.
Enthält das Konnossement keine Angabe über die
äußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffen-
heit des Gutes, so begründet das Konnossement
die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in
äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaf-
fenheit übernommen hat.
(2) Das Konnossement begründet die Vermutung
nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen
Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat.
Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben,
1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Über-
nahme durch den Verfrachter war oder wie das
Gut bei seiner Übernahme beschaffen war,
2. welche Angabe im Konnossement unrichtig ist
und wie die richtige Angabe lautet,
3. welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme
hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder
4. weshalb der Verfrachter keine ausreichende Ge-
legenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.
§ 518
Stellung des Reeders
bei mangelhafter Verfrachterangabe
Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän
oder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-
nossementen für den Reeder Befugten ausgestellt
wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in
diesem Konnossement als Verfrachter eine Person
angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus
dem Konnossement anstelle des Verfrachters der
Reeder berechtigt und verpflichtet.
§ 519
Berechtigung aus
dem Konnossement. Legitimation
Die im Konnossement verbrieften seefrachtver-
traglichen Ansprüche können nur von dem aus
dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht
werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des
Konnossements wird vermutet, dass er der aus
dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter
Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnos-
sement besitzt, das
1. auf den Inhaber lautet,
2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger
benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
von Indossamenten ausweist oder
3. auf den Namen des Besitzers lautet.
§ 520
Befolgung von Weisungen
(1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht
das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 aus-
schließlich dem legitimierten Besitzer des Konnos-
sements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur
gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Kon-
nossements ausführen. Weisungen eines legitimier-
ten Besitzers des Konnossements darf der Ver-
frachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,
dass der legitimierte Besitzer des Konnossements
nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
(2) Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich
sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vor-
legen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnosse-
ment Berechtigten für den Schaden, der diesem
daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag be-
grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.
§ 521
Ablieferung gegen
Rückgabe des Konnossements
(1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist
der legitimierte Besitzer des Konnossements be-
rechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes
zu verlangen. Macht der legitimierte Besitzer des
Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist

er entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung
der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflich-
tet.
(2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes
nur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem
die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung
der noch ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3
geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das
Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des
Konnossements abliefern, wenn ihm bekannt oder
infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass
der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht
der aus dem Konnossement Berechtigte ist.
(3) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnosse-
ments ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten
Besitzer auch nur einer Ausfertigung des Konnos-
sements abzuliefern. Melden sich mehrere legiti-
mierte Besitzer, so hat der Verfrachter das Gut in
einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer
Weise zu hinterlegen und die Besitzer, die sich ge-
meldet haben, unter Angabe der Gründe seines
Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Der Ver-
frachter kann in diesem Fall das Gut gemäß § 373
Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um
verderbliche Ware handelt oder der Zustand des
Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder
wenn die andernfalls zu erwartenden Kosten in kei-
nem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes
stehen.
(4) Liefert der Verfrachter das Gut einem anderen
als dem legitimierten Besitzer des Konnossements
oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande-
ren als dem aus dem Konnossement Berechtigten
ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem
Konnossement Berechtigten daraus entsteht. Die
Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust
des Gutes zu zahlen wäre.
§ 522
Einwendungen
(1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten
kann der Verfrachter nur solche Einwendungen ent-
gegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im
Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt
des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter
unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnosse-
ment Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung,
auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird,
ist nicht Inhalt des Konnossements.
(2) Gegenüber einem im Konnossement benann-
ten Empfänger, an den das Konnossement bege-
ben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen
nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem
Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des
Konnossements bekannt oder infolge grober Fahr-
lässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Kon-
nossement unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber
einem Dritten, dem das Konnossement übertragen
wurde.
(3) Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509
von dem aus dem Konnossement Berechtigten in
Anspruch genommen, kann auch der ausführende
Verfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 gel-
tend machen. Abweichend von Absatz 2 kann der
ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermu-
tungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnos-
sement weder von ihm noch von einem für ihn zur
Zeichnung von Konnossementen Befugten ausge-
stellt wurde.
§ 523
Haftung für
unrichtige Konnossementsangaben
(1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der
dem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch
entsteht, dass die in das Konnossement nach den
§§ 515 und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Anga-
ben und Vorbehalte fehlen oder die in das Konnos-
sement aufgenommenen Angaben oder Vorbehalte
unrichtig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn
das Gut bei Übernahme durch den Verfrachter nicht
in äußerlich erkennbar guter Verfassung war und
das Konnossement hierüber weder eine Angabe
nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 noch einen Vorbe-
halt nach § 517 Absatz 2 enthält. Die Haftung nach
den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Verfrachter
weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorg-
falt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen
müssen, dass die Angaben fehlen oder unrichtig
oder unvollständig sind.
(2) Wird ein Bordkonnossement ausgestellt, be-
vor der Verfrachter das Gut übernommen hat, oder
wird in das Übernahmekonnossement ein Bordver-
merk aufgenommen, bevor das Gut an Bord ge-
nommen wurde, so haftet der Verfrachter, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden,
der dem aus dem Konnossement Berechtigten da-
raus entsteht.
(3) Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän
oder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-
nossementen für den Reeder Befugten ausgestellt
wurde, der Name des Verfrachters unrichtig ange-
geben, so haftet auch der Reeder für den Schaden,
der dem aus dem Konnossement Berechtigten aus
der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. Die Haftung
nach Satz 1 entfällt, wenn der Aussteller des Kon-
nossements weder gewusst hat noch bei Anwen-
dung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters
hätte wissen müssen, dass der Name des Verfrach-
ters nicht oder unrichtig angegeben ist.
(4) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf
den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre.
§ 524
Traditionswirkung des Konnossements
Die Begebung des Konnossements an den darin
benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter
das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten
an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
Konnossements an Dritte.
§ 525
Abweichende Bestimmung im Konnossement
Eine Bestimmung im Konnossement, die von den
Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in

§ 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 ab-
weicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen
des § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich je-
doch auf eine Bestimmung im Konnossement, die
von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften
zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtig-
ten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnosse-
ment benannten Empfänger, an den das Konnosse-
ment begeben wurde, sowie gegenüber einem Drit-
ten, dem das Konnossement übertragen wurde,
berufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach
§ 512 Absatz 2 Nummer 1.
§ 526
Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung
(1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Kon-
nossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief
ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist
§ 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.
(2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des
Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt
des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Über-
nahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist
entsprechend anzuwenden.
(3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu un-
terzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
(4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio-
nen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität
der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer
Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der
Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie
die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche
Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief
zu regeln.
Zweiter Titel
Reisefrachtvertrag
§ 527
Reisefrachtvertrag
(1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Ver-
frachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten
Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil
eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt
bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf ei-
ner oder mehreren bestimmten Reisen über See
zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem
Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die
schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags
verlangen.
(2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481
bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwen-
den, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes be-
stimmen.
§ 528
Ladehafen. Ladeplatz
(1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme
des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten
oder an den vom Befrachter nach Abschluss des
Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hin-
zulegen.
(2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Rei-
sefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrach-
ter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss
des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er
mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladeha-
fen oder Ladeplatz auswählen.
§ 529
Anzeige der Ladebereitschaft
(1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am La-
deplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Be-
frachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der
Befrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann
der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzei-
gen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat.
(2) Die Ladebereitschaft muss während der am
Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt
werden. Wird die Ladebereitschaft außerhalb der
ortsüblichen Geschäftsstunden angezeigt, so gilt
die Anzeige mit Beginn der auf sie folgenden orts-
üblichen Geschäftsstunde als zugegangen.
§ 530
Ladezeit. Überliegezeit
(1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag be-
ginnt die Ladezeit.
(2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abwei-
chendes vereinbart ist, keine besondere Vergütung
verlangt werden.
(3) Wartet der Verfrachter auf Grund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen sind, über die Ladezeit
hinaus (Überliegezeit), so hat er Anspruch auf eine
angemessene Vergütung (Liegegeld). Macht der
Empfänger nach Ankunft des Schiffes am Lösch-
platz sein Recht entsprechend § 494 Absatz 1
Satz 1 geltend, so schuldet auch er das Liegegeld,
wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung
des Gutes mitgeteilt worden ist.
(4) Die Ladezeit und die Überliegezeit bemessen
sich mangels abweichender Vereinbarung nach ei-
ner den Umständen des Falles angemessenen
Frist. Bei der Berechnung der Lade- und Überliege-
zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufen-
der Reihenfolge unter Einschluss der Sonntage und
der Feiertage gezählt. Nicht in Ansatz kommt die
Zeit, in der das Verladen des Gutes aus Gründen,
die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurech-
nen sind, unmöglich ist.
§ 531
Verladen
(1) Soweit sich aus den Umständen oder der
Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der
Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung

des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des belade-
nen Schiffes bleibt unberührt.
(2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut um-
zuladen.
§ 532
Kündigung durch den Befrachter
(1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag
jederzeit kündigen.
(2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach-
ter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2
Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges
Liegegeld verlangen.
§ 533
Teilbeförderung
(1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass
der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert.
Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch,
gebühren dem Verfrachter die volle Fracht, das et-
waige Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen,
die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes ent-
stehen. Ist der Verfrachter nach dem Reisefracht-
vertrag berechtigt, mit demselben Schiff anstelle
der nicht verladenen Frachtstücke anderes Gut zu
befördern, und macht er von diesem Recht Ge-
brauch, so ist von der vollen Fracht die Fracht für
die Beförderung dieses anderen Gutes abzuziehen.
Soweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines
Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht
entgeht, kann er außerdem eine anderweitige Si-
cherheit verlangen. Unterbleibt die Beförderung
der vollständigen Ladung aus Gründen, die dem
Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind,
steht dem Verfrachter der Anspruch nach den Sät-
zen 2 bis 4 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut be-
fördert wird.
(2) Verlädt der Befrachter das Gut nicht oder
nicht vollständig innerhalb der Ladezeit und einer
vereinbarten Überliegezeit oder wird das Gut, wenn
dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, nicht
oder nicht vollständig innerhalb dieser Zeit abgela-
den, so kann der Verfrachter dem Befrachter eine
angemessene Frist setzen, innerhalb derer das
Gut verladen oder abgeladen werden soll. Wird
das Gut bis zum Ablauf der Frist nur teilweise ver-
laden oder abgeladen, kann der Verfrachter die be-
reits verladenen oder abgeladenen Frachtstücke
befördern und die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2
bis 4 geltend machen. § 490 Absatz 4 ist entspre-
chend anzuwenden.
§ 534
Kündigung durch den Verfrachter
(1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der
Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder
wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht ob-
liegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so
kann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe
des § 490 kündigen und die Ansprüche nach
§ 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2
geltend machen.
(2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor
Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überlie-
gezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn
offensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder
abgeladen wird.
§ 535
Löschen
(1) Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Lade-
platz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und
Verladen sind entsprechend auf Löschhafen und
Löschplatz, Anzeige der Löschbereitschaft, Lösch-
zeit und Löschen anzuwenden. Abweichend von
§ 530 Absatz 3 Satz 2 schuldet der Empfänger je-
doch auch dann Liegegeld wegen Überschreitung
der Löschzeit, wenn ihm der geschuldete Betrag
bei Ablieferung des Gutes nicht mitgeteilt worden
ist.
(2) Ist der Empfänger dem Verfrachter unbe-
kannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft
durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise zu bewirken.
Zweiter Unterabschnitt
Personenbeförderungsverträge
§ 536
Anwendungsbereich
(1) Für Schäden, die bei der Beförderung von
Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den
Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder
durch den Verlust, die Beschädigung oder verspä-
tete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften
der Beförderer und der ausführende Beförderer
nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das
Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den
§§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5m des Binnen-
schifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt
unberührt.
(2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-
ten nicht, soweit die folgenden Regelungen maß-
geblich sind:
1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro-
päischen Union in ihrer jeweils geltenden Fas-
sung, insbesondere die Verordnung (EG)
Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und
des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaf-
tung von Beförderern von Reisenden auf See
(ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), oder
2. unmittelbar anwendbare Regelungen in völker-
rechtlichen Übereinkünften.
Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts
gelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem
von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Er-
eignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach
den Vorschriften des Übereinkommens vom 29. Juli
1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II
S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November
1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes
haftet.

§ 537
Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Unterabschnitts ist
1. ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag
über die Beförderung eines Fahrgasts über See
(Personenbeförderungsvertrag) schließt;
2. ein Fahrgast eine Person, die
a) auf Grund eines Personenbeförderungsver-
trags befördert wird oder
b) mit Zustimmung des Beförderers ein Fahr-
zeug oder lebende Tiere, die auf Grund eines
Seefrachtvertrags befördert werden, beglei-
tet;
3. Gepäck jeder Gegenstand, der auf Grund eines
Personenbeförderungsvertrags befördert wird,
ausgenommen lebende Tiere;
4. Kabinengepäck das Gepäck, das ein Fahrgast in
seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat,
einschließlich des Gepäcks, das ein Fahrgast in
oder auf seinem Fahrzeug hat;
5. ein Schifffahrtsereignis ein Schiffbruch, ein Ken-
tern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung
des Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im
Schiff oder ein Mangel des Schiffes;
6. ein Mangel des Schiffes eine Funktionsstörung,
ein Versagen oder eine Nichteinhaltung von an-
wendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf
einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung,
wenn dieser Teil oder diese Ausrüstung verwen-
det wird
a) für das Verlassen des Schiffes, die Evakuie-
rung oder die Ein- und Ausschiffung der Fahr-
gäste,
b) für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die
sichere Schiffsführung, das Festmachen, das
Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des
Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksiche-
rung nach Wassereinbruch oder
c) für das Aussetzen von Rettungsmitteln.
§ 538
Haftung des
Beförderers für Personenschäden
(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der
durch den Tod oder die Körperverletzung eines
Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verur-
sachende Ereignis während der Beförderung einge-
treten ist und auf einem Verschulden des Beförde-
rers beruht. Ist das den Schaden verursachende Er-
eignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschul-
den vermutet.
(2) Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförde-
rer ohne Verschulden für den Schaden, der durch
den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts
auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während
der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den
Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht
übersteigt. Der Beförderer ist jedoch von dieser
Haftung befreit, wenn das Ereignis
1. infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshand-
lung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder
eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und
unabwendbaren Naturereignisses eingetreten
ist oder
2. ausschließlich durch eine Handlung oder Unter-
lassung verursacht wurde, die von einem Dritten
in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, be-
gangen wurde.
(3) Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2
umfasst
1. den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast an Bord
des Schiffes befindet, einschließlich des Zeit-
raums, in dem er ein- und ausgeschifft wird, so-
wie
2. den Zeitraum, in dem der Fahrgast auf dem
Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umge-
kehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Be-
förderung im Beförderungsentgelt inbegriffen
sind oder wenn das für diese zusätzliche Beför-
derung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahrgast
vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden
ist.
Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahr-
gast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in
oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.
§ 539
Haftung des Beförderers
für Gepäck- und Verspätungsschäden
(1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung von Kabinenge-
päck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das
den Schaden verursachende Ereignis während der
Beförderung eingetreten ist und auf einem Ver-
schulden des Beförderers beruht. Bei Verlust oder
Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines
Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Be-
schädigung anderen Gepäcks wird das Verschul-
den vermutet.
(2) Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1
auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass
das Gepäck dem Fahrgast nicht innerhalb einer an-
gemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf
dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte
befördert werden sollen, wieder ausgehändigt wor-
den ist. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen,
wenn die verspätete Aushändigung auf Arbeits-
streitigkeiten zurückzuführen ist.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet
der Beförderer nicht für den Schaden, der durch
Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändi-
gung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold,
Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen
oder sonstigen Wertsachen entsteht, es sei denn,
dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur si-
cheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.
(4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1
umfasst folgende Zeiträume:
1. hinsichtlich des Kabinengepäcks mit Ausnahme
des Gepäcks, das der Fahrgast in oder auf sei-
nem Fahrzeug hat,
a) den Zeitraum, in dem sich das Kabinenge-
päck an Bord des Schiffes befindet, ein-

schließlich des Zeitraums, in dem das Kabi-
nengepäck ein- und ausgeschifft wird,
b) den Zeitraum, in dem das Kabinengepäck auf
dem Wasserweg vom Land auf das Schiff
oder umgekehrt befördert wird, wenn die
Kosten dieser Beförderung im Beförderungs-
preis inbegriffen sind oder wenn das für diese
zusätzliche Beförderung benutzte Wasser-
fahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur
Verfügung gestellt worden ist, sowie
c) den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in ei-
ner Hafenstation, auf einem Kai oder in oder
auf einer anderen Hafenanlage befindet,
wenn das Kabinengepäck von dem Beförde-
rer oder seinen Bediensteten oder Beauftrag-
ten übernommen und dem Fahrgast nicht
wieder ausgehändigt worden ist;
2. hinsichtlich anderen Gepäcks als des in Num-
mer 1 genannten Kabinengepäcks den Zeitraum
von der Übernahme durch den Beförderer an
Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung.
§ 540
Haftung für andere
Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute
und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu
vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute
und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Ver-
richtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschul-
den anderer Personen, deren er sich bei der Aus-
führung der Beförderung bedient.
§ 541
Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden
(1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder
Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall
auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten
je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt. Dies
gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädi-
gung zu leistenden Rente.
(2) Abweichend von Absatz 1 ist die Haftung des
Beförderers auf einen Betrag von 250 000 Rech-
nungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis
beschränkt, wenn der Tod oder die Körperverlet-
zung auf einem der folgenden Umstände beruht:
1. Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstän-
den oder dadurch veranlassten inneren Unruhen
oder feindlichen Handlungen durch oder gegen
eine Krieg führende Macht,
2. Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungs-
beschränkung oder Festhalten sowie deren Fol-
gen oder dahingehenden Versuchen,
3. zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben
oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,
4. Anschlägen von Terroristen oder Personen, die
die Anschläge böswillig oder aus politischen Be-
weggründen begehen, und Maßnahmen, die zur
Verhinderung oder Bekämpfung solcher An-
schläge ergriffen werden,
5. Einziehung und Enteignung.
(3) Bei Tod oder Körperverletzung mehrerer
Fahrgäste tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an
die Stelle des darin genannten Betrages von
250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und
Schadensereignis der Betrag von 340 Millionen
Rechnungseinheiten je Schiff und Schadensereig-
nis, wenn dieser Betrag niedriger ist und unter den
Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprü-
che und in Form einer einmaligen Zahlung oder in
Form von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann.
§ 542
Haftungshöchstbetrag
bei Gepäck- und Verspätungsschäden
(1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von
Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Ab-
weichendes bestimmt, auf einen Betrag von
2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beför-
derung beschränkt.
(2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von
Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem
Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag
von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je
Beförderung beschränkt.
(3) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung
allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2
erwähnten Gepäcks ist auf einen Betrag von
3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Be-
förderung beschränkt.
(4) Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die
beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinter-
legt sind, können der Beförderer und der Fahrgast
vereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des
Schadens nicht zu erstatten hat. Dieser Teil darf je-
doch bei Beschädigung eines Fahrzeugs den Be-
trag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung an-
deren Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungsein-
heiten nicht übersteigen.
(5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat
der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von
Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung,
die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobi-
lität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert
der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenen-
falls die Reparaturkosten zu ersetzen.
§ 543
Zinsen und Verfahrenskosten
Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in
den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungs-
höchstbeträge hinaus zu erstatten.
§ 544
Rechnungseinheit
Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rech-
nungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des In-
ternationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in
Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder

an dem von den Parteien vereinbarten Tag umge-
rechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Son-
derziehungsrecht wird nach der Berechnungsme-
thode ermittelt, die der Internationale Währungs-
fonds an dem betreffenden Tag für seine Operatio-
nen und Transaktionen anwendet.
§ 545
Wegfall der Haftungsbeschränkung
Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbe-
förderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchst-
beträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die vom Beförderer selbst entweder in der Absicht,
einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht-
fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde,
dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.
§ 546
Ausführender Beförderer
(1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise
durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beför-
derer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beför-
derer) für den Schaden, der durch den Tod oder die
Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Ver-
lust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung
von Gepäck eines Fahrgasts während der vom aus-
führenden Beförderer durchgeführten Beförderung
entsteht, so, als wäre er der Beförderer. Vertragliche
Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine
Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden
Beförderer nur, soweit er ihnen schriftlich zuge-
stimmt hat.
(2) Der ausführende Beförderer kann alle Ein-
wendungen und Einreden geltend machen, die
dem Beförderer aus dem Personenbeförderungs-
vertrag zustehen.
(3) Der Beförderer und der ausführende Beförde-
rer haften als Gesamtschuldner.
§ 547
Haftung der Leute
und der Schiffsbesatzung
(1) Wird einer der Leute des Beförderers oder
des ausführenden Beförderers wegen Tod oder
Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-
lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung
von Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genom-
men, so kann auch er sich auf die für den Beförde-
rer oder den ausführenden Beförderer geltenden
Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen,
wenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehan-
delt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der
Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird.
(2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkun-
gen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der
Schuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und
in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein sol-
cher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.
(3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer
oder der ausführende Beförderer als auch eine der
in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich,
haften sie als Gesamtschuldner.
§ 548
Konkurrierende Ansprüche
Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung ei-
nes Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung
oder verspäteter Aushändigung von Gepäck kön-
nen gegen den Beförderer oder den ausführenden
Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften
dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.
§ 549
Schadensanzeige
(1) Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Be-
schädigung oder einen Verlust seines Gepäcks
nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das
Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer Anzeige
bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Ge-
päcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Par-
teien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden
ist.
(2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätes-
tens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:
1. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von
Kabinengepäck im Zeitpunkt der Ausschiffung
des Fahrgasts,
2. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von an-
derem Gepäck als Kabinengepäck im Zeitpunkt
seiner Aushändigung und
3. bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung
von Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage
nach der Ausschiffung oder Aushändigung oder
nach dem Zeitpunkt, in dem die Aushändigung
hätte erfolgen sollen.
(3) Die Schadensanzeige bedarf der Textform.
Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung.
§ 550
Erlöschen von Schadensersatzansprüchen
Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder
Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-
lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung
von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer
der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht
wird:
1. drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der
Gläubiger von dem Tod oder der Körperverlet-
zung oder von dem Verlust, der Beschädigung
oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis er-
langt hat oder normalerweise hätte erlangen
müssen, oder
2. fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die
Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte
erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere
Zeitpunkt ist.

§ 551
Abweichende Vereinbarungen
Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes
bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die
vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den
Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder
den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
Aushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und
durch die die Haftung wegen Tod oder Körperver-
letzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschä-
digung oder verspäteter Aushändigung seines Ge-
päcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.
§ 552
Pfandrecht des Beförderers
(1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf
das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem
Gepäck des Fahrgasts.
(2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Ge-
päck zurückbehalten oder hinterlegt ist.
Dritter Abschnitt
Schiffsüberlassungsverträge
Erster Unterabschnitt
Schiffsmiete
§ 553
Schiffsmietvertrag
(1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat
Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter
ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu über-
lassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes wäh-
rend der Mietzeit zu gewähren.
(2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte
Miete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Ver-
einbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-
ten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um
das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben.
Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne
von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht
nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so
sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch in-
soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des
Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je-
doch nicht für die §§ 348 bis 350.
§ 554
Übergabe und Rückgabe
des Schiffes. Instandhaltung
(1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur
vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
übergeben.
(2) Der Mieter hat das Schiff während der Miet-
zeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch ge-
eigneten Zustand zu erhalten. Nach Beendigung
des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff
in demselben Zustand unter Berücksichtigung der
Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zu-
rückzugeben.
§ 555
Sicherung der Rechte des Vermieters
Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegen-
über Dritten für den Vermieter zu sichern.
§ 556
Kündigung
Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Miet-
verhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer
Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ge-
kündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder
längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordent-
liche Kündigung zum Ablauf eines Kalenderviertel-
jahrs zulässig.
Zweiter Unterabschnitt
Zeitcharter
§ 557
Zeitchartervertrag
(1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeit-
vercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu des-
sen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Be-
satzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem
Schiff Güter oder Personen zu befördern oder an-
dere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
(2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die verein-
barte Zeitfracht zu zahlen.
(3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-
ten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt,
um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betrei-
ben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsge-
werbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine
Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitcharter-
vertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten
Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzu-
wenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348
bis 350.
§ 558
Beurkundung
Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die
schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlan-
gen.
§ 559
Bereitstellung des Schiffes
(1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur verein-
barten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
bereitzustellen.
(2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem be-
stimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten
Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeit-
charterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktre-
ten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder
offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.

§ 560
Erhaltung des
vertragsgemäßen Zustands des Schiffes
Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der
Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu er-
halten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Be-
förderung von Gütern verwendet wird, ladungs-
tüchtig ist.
§ 561
Verwendung des Schiffes
(1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwen-
dung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebo-
tenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz
auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer an-
weist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz
anzulaufen.
(2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und
die sonstige Bedienung des Schiffes verantwort-
lich.
(3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an
einen Dritten zu verchartern.
§ 562
Unterrichtungspflichten
Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflich-
tet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die
Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu
unterrichten.
§ 563
Verladen und Löschen
(1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur
Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu
verladen und zu löschen.
(2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen,
dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes
nicht beeinträchtigt.
§ 564
Kosten für den Betrieb des Schiffes
(1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des
Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten
der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Ver-
sicherung des Schiffes.
(2) Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten
des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafen-
gebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prä-
mien für eine weiter gehende Versicherung des
Schiffes. Der Zeitcharterer hat ferner den für den
Betrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in
handelsüblicher Qualität zu beschaffen.
§ 565
Zeitfracht
(1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinba-
rung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.
(2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt
für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln
oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich
des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeit-
charterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung
zur Verfügung steht. Ist die vertragsgemäße Ver-
wendung des Schiffes gemindert, ist eine ange-
messen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.
§ 566
Pfandrecht des Zeitvercharterers
(1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderun-
gen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an
den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen ein-
schließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im
Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den
gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden
§§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht anzuwenden.
(2) Der Zeitvercharterer hat ferner für seine For-
derungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfand-
recht an den Forderungen des Zeitcharterers aus
von diesem abgeschlossenen Fracht- und Unter-
zeitcharterverträgen, die mit dem Schiff erfüllt wer-
den. Der Schuldner der Forderung kann, sobald er
Kenntnis von dem Pfandrecht hat, nur an den Zeit-
vercharterer leisten. Er ist jedoch zur Hinterlegung
berechtigt, solange ihm der Zeitcharterer das
Pfandrecht nicht anzeigt.
(3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat
der Zeitvercharterer kein Pfandrecht für künftige
Entschädigungsforderungen sowie für nicht fällige
Ansprüche auf Zeitfracht.
§ 567
Pflichtverletzung
Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine
Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die
Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldver-
hältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterab-
schnitt etwas anderes bestimmt ist.
§ 568
Zurückbehaltungsrecht
Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschul-
deten Leistungen, einschließlich der Einnahme von
Gut und der Ausstellung von Konnossementen, ver-
weigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen
Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.
§ 569
Rückgabe des Schiffes
(1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten
Ort zurückzugeben.
(2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außer-
ordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeit-
charterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort
zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befin-
det, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Partei,
die den Grund für die außerordentliche Kündigung
zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den
durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsver-
hältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.

Vierter Abschnitt
Schiffsnotlagen
Erster Unterabschnitt
Schiffszusammenstoß
§ 570
Schadensersatzpflicht
Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen
haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusam-
menstoß verursacht hat, für den Schaden, der
durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff
und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen
und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt
jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes
oder eine in § 480 genannte Person ein Verschul-
den trifft.
§ 571
Mitverschulden
(1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß
beteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet,
so bestimmt sich der Umfang des von einem Ree-
der zu leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der
Schwere seines Verschuldens zu dem der anderen
Reeder. Kann ein solches Verhältnis nicht festge-
setzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Tei-
len.
(2) Abweichend von Absatz 1 haften die Reeder
mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe für
den Schaden, der durch den Tod oder die Körper-
verletzung einer an Bord befindlichen Person ent-
steht, als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinan-
der sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1
verpflichtet.
§ 572
Fernschädigung
Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlas-
sung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung
einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder
den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder
Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusam-
menstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571
entsprechend anzuwenden.
§ 573
Beteiligung eines Binnenschiffs
Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind ent-
sprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein
Binnenschiff beteiligt ist.
Zweiter Unterabschnitt
Bergung
§ 574
Pflichten des Bergers
und sonstiger Personen
(1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Ver-
mögensgegenständen Hilfe leistet:
1. einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen
See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö-
gensgegenstand,
2. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-
lichen Seeschiff oder
3. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-
lichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögens-
gegenstand, wenn ihm von einem Seeschiff aus
Hilfe geleistet wird.
(2) Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein
schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bau-
werk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne
von Absatz 1 ist auch ein gefährdeter Anspruch
auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegen-
stand im Sinne von Absatz 1 gelten dagegen
1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder
am Ufer befestigte Sache sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder
eine der Küste vorgelagerte bewegliche Bohrein-
richtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung
oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des
Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet.
(3) Der Berger ist gegenüber den Eigentümern
des Schiffes sowie der sonstigen Vermögensge-
genstände, denen er Hilfe leistet, verpflichtet, die
Leistung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen,
andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn
die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungs-
weise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger
hinzunehmen, wenn von dem Schiffer oder Kapitän
oder dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen
Schiffes oder dem Eigentümer des sonstigen in Ge-
fahr befindlichen Vermögensgegenstands vernünf-
tigerweise darum ersucht wird.
(4) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän
eines in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Ei-
gentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstands sind gegenüber dem Ber-
ger verpflichtet, mit diesem während der Bergungs-
maßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.
Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermögensge-
genstand in Sicherheit gebracht, so sind die in
Satz 1 genannten Personen auf vernünftiges Ersu-
chen des Bergers auch verpflichtet, das Schiff oder
den sonstigen Vermögensgegenstand zurückzu-
nehmen.
§ 575
Verhütung oder
Begrenzung von Umweltschäden
(1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer
des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegen-
über dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr
befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet,
während der Bergungsmaßnahmen die gebotene
Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu ver-
hüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft
den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des
in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentü-
mer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermö-
gensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine
abweichende Vereinbarung ist nichtig.

(2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physi-
sche Schädigung der menschlichen Gesundheit
oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder
der Meeresressourcen in Küsten- und Binnenge-
wässern oder angrenzenden Gebieten, die durch
Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion
oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verur-
sacht wird.
§ 576
Bergelohnanspruch
(1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich,
hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines
Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann,
wenn sowohl das geborgene Schiff als auch das
Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö-
ren.
(2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz
der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens
gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten
sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu ent-
richtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten der
Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräu-
ßerung der geborgenen Gegenstände (Bergungs-
kosten).
(3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Ber-
gungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die
Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögens-
gegenstände im Verhältnis des Wertes des Schiffes
und der Vermögensgegenstände zueinander antei-
lig verpflichtet.
§ 577
Höhe des Bergelohns
(1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe
nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er ei-
nen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei
der Festsetzung sind zugleich die folgenden Krite-
rien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufge-
führte Reihenfolge zu berücksichtigen:
1. der Wert des geborgenen Schiffes und der
sonstigen geborgenen Vermögensgegenstän-
de;
2. die Sachkunde und die Anstrengungen des
Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Be-
grenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);
3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
5. die Sachkunde und die Anstrengungen des
Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes
und der sonstigen Vermögensgegenstände so-
wie auf die Rettung von Menschenleben;
6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die
ihm entstandenen Unkosten und Verluste;
7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der
Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;
8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen er-
bracht wurden;
9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen
oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die
für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;
10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der
Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
(2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten
und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den
Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen
geborgenen Vermögensgegenstände nicht über-
steigen.
§ 578
Sondervergütung
(1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt, das als solches oder durch
seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte,
so kann er von dem Eigentümer des Schiffes die
Zahlung einer Sondervergütung verlangen, soweit
diese den Bergelohn übersteigt, der dem Berger zu-
steht. Der Anspruch auf Sondervergütung besteht
auch dann, wenn das geborgene Schiff und das
Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö-
ren.
(2) Die Sondervergütung entspricht den dem
Berger entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne
von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmaß-
nahmen vernünftigerweise aufgewendeten Ausla-
gen sowie ein angemessener Betrag für Ausrüstung
und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise
für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden
sind. Bei der Bestimmung der Angemessenheit
des für Ausrüstung und Personal anzusetzenden
Betrages sind die in § 577 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 8 bis 10 genannten Kriterien zu berücksichti-
gen.
(3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaß-
nahmen einen Umweltschaden (§ 575 Absatz 2)
verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2
festzusetzende Sondervergütung um bis zu 30 Pro-
zent erhöht werden. Abweichend von Satz 1 kann
die Sondervergütung unter Berücksichtigung der in
§ 577 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis
zu 100 Prozent erhöht werden, wenn dies billig und
gerecht erscheint.
§ 579
Ausschluss des Vergütungsanspruchs
(1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-
maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften
dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maß-
nahmen nicht über das hinausgehen, was bei ver-
nünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfül-
lung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen
Vertrags angesehen werden kann.
(2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung
nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts ver-
langen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und
vernünftigen Verbot des Eigentümers, Schiffers
oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers

eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens-
gegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes
befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen
durchführt.
§ 580
Fehlverhalten des Bergers
(1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänz-
lich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen
durch Verschulden des Bergers notwendig oder
schwieriger geworden sind oder wenn sich der Ber-
ger des Betrugs oder eines anderen unredlichen
Verhaltens schuldig gemacht hat.
(2) Die Sondervergütung kann ganz oder teil-
weise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1
genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger
nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat,
Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder
zu begrenzen.
§ 581
Ausgleichsanspruch
(1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz
oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen,
so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung
zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem
Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung
des anderen Schiffes in der Weise verteilt, dass zu-
nächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden
am Schiff und die Unkosten ersetzt werden und
dass von dem Rest der Schiffseigner oder Reeder
zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die üb-
rige Besatzung je ein Sechstel erhalten.
(2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme
des Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird
unter besonderer Berücksichtigung der sachlichen
und persönlichen Leistungen eines jeden Mitglieds
der Schiffsbesatzung verteilt. Die Verteilung erfolgt
durch den Schiffer oder Kapitän mittels eines Ver-
teilungsplans. Darin wird der Bruchteil festgesetzt,
der jedem Beteiligten zukommt. Der Verteilungs-
plan ist vor Beendigung der Reise der Besatzung
bekannt zu geben.
(3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ver-
einbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns
oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.
(4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Ber-
gungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt wer-
den.
§ 582
Mehrheit von Bergern
(1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit,
so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn
verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses
der Anteile der Berger am Bergelohn zueinander
ist § 577 Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
§ 581 bleibt unberührt.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein
Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn
er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen
des Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schif-
fes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Ver-
mögensgegenstands hingenommen hat und sich
das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.
§ 583
Rettung von Menschen
(1) Menschen, denen das Leben gerettet worden
ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Son-
dervergütung zu entrichten.
(2) Abweichend von Absatz 1 kann derjenige,
der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Ret-
tung von Menschenleben unternimmt, von dem
Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder ei-
nes sonstigen Vermögensgegenstands oder für die
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
(§ 575 Absatz 2) nach den Vorschriften dieses Un-
terabschnitts eine Vergütung zusteht, einen ange-
messenen Anteil an der Vergütung verlangen. Steht
dem Berger aus den in § 580 genannten Gründen
keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann
der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an
der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich
der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentü-
mer des geborgenen Schiffes und der sonstigen
geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-
macht werden; § 576 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.
§ 584
Abschluss und
Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
(1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer
oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes
sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an
Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegen-
stände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzu-
schließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes
ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des
Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaß-
nahmen abzuschließen.
(2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-
stimmungen können auf Antrag durch Urteil für
nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn
1. der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung
oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen
worden ist und seine Bestimmungen unbillig
sind oder
2. die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhält-
nis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen
übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.
§ 585
Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
(1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn,
auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat
nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung
die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem gebor-
genen Schiff.
(2) An den übrigen geborgenen Sachen steht
dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn
oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, so-
weit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist,
auch ein Zurückbehaltungsrecht.

(3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2
gewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
nicht geltend machen oder ausüben,
1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zin-
sen und Kosten ausreichende Sicherheit in ge-
höriger Weise angeboten oder geleistet worden
ist,
2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige
geborgene Sache einem Staat gehört oder, im
Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben
wird, und das Schiff oder die sonstige Sache
nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeit-
punkt der Bergungsmaßnahmen nach den allge-
mein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
Staatenimmunität genießt,
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt,
die von einem Staat für humanitäre Zwecke ge-
spendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat
sich bereit erklärt, die im Hinblick auf diese
Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu be-
zahlen.
§ 586
Rangfolge der Pfandrechte
(1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen
nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen
anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten,
auch wenn diese früher entstanden sind.
(2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-
rechte nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht
für die später entstandene Forderung dem für die
früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für
gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleich-
berechtigt; § 603 Absatz 3 gilt entsprechend. Das
Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach
§ 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereig-
nisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung
auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach § 594
Absatz 1.
(3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen
nach § 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Ent-
stehung der Forderung; § 600 Absatz 2 gilt entspre-
chend.
(4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den ge-
borgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach
§ 585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvoll-
streckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei
Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den
Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den
Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch ge-
genüber dem Eigentümer wirksam.
§ 587
Sicherheitsleistung
(1) Der Berger kann für seine Forderung auf Ber-
gelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen
und Kosten von dem Schuldner die Leistung einer
ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt je-
doch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört
oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen
Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß-
nahmen nach den allgemein anerkannten Grund-
sätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
(2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat
unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften
sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung
eine ausreichende Sicherheit für die gegen sie ge-
richteten Forderungen einschließlich Zinsen und
Kosten leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
(3) Das geborgene Schiff und die sonstigen ge-
borgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Si-
cherstellung der Forderungen des Bergers nicht
ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder
Ort entfernt werden, den sie nach Beendigung der
Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben.
(4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen
Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für
den Schaden, der durch sein Verschulden dem Ber-
ger entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer
auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän
auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
Dritter Unterabschnitt
Große Haverei
§ 588
Errettung aus gemeinsamer Gefahr
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung
oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer
gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns
vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer-
den zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns
Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so wer-
den die hierdurch entstandenen Schäden und Auf-
wendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich
getragen.
(2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des
Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentü-
mer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt,
dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder
eine Frachtforderung untergeht.
§ 589
Verschulden eines
Beteiligten oder eines Dritten
(1) Die Anwendung der Vorschriften über die
Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen,
dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteilig-
ten oder eines Dritten herbeigeführt ist. Der Betei-
ligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt,
kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Scha-
dens keine Vergütung verlangen.
(2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines
Beteiligten herbeigeführt worden, so ist dieser den
Beitragspflichtigen zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, den sie dadurch erleiden, dass sie die
Schäden und Aufwendungen, die zur Errettung
aus der Gefahr entstanden sind, gemeinschaftlich
tragen müssen.

§ 590
Bemessung der Vergütung
(1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schif-
fes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur
Ladung gehörenden Frachtstücke bemisst sich
nach dem Verkehrswert, den die Sachen am Ort
und zur Zeit der Beendigung der Reise gehabt hät-
ten.
(2) Die Vergütung für die Beschädigung der in
Absatz 1 genannten Sachen bemisst sich nach
dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert der
beschädigten Sachen am Ort und zur Zeit der Be-
endigung der Reise und dem Verkehrswert, den die
Sachen in unbeschädigtem Zustand an diesem Ort
und zu dieser Zeit gehabt hätten. Sind Sachen nach
dem Havereifall repariert worden, so wird vermutet,
dass die für eine Reparatur der Sachen aufgewen-
deten Kosten dem Wertverlust entsprechen.
(3) Die Vergütung für den Untergang einer
Frachtforderung bemisst sich nach dem Betrag,
der dem Verfrachter infolge der Großen Haverei
nicht geschuldet ist.
(4) War die aufgeopferte oder beschädigte Sa-
che unmittelbar vor Beginn der Reise Gegenstand
eines Kaufvertrags, so wird vermutet, dass der in
der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kauf-
preis der Verkehrswert dieser Sache ist.
§ 591
Beitrag
(1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbe-
satzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der
Vergütung einen Beitrag zu leisten.
(2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen
sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in
gemeinsamer Gefahr befanden. Maßgebend für den
Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur La-
dung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrs-
wert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen
Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung
der betreffenden Sache in Großer Haverei. Maßge-
bend für den Wert einer Frachtforderung ist der
Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten
Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen
Untergang der Frachtforderung wegen Haverei-
maßnahmen.
§ 592
Verteilung
(1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter
wegen der Aufopferung oder Beschädigung eines
ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegen-
stands beanspruchen kann, sowie die Höhe des
Beitrags, den ein Beteiligter zu zahlen hat, bestim-
men sich nach dem Verhältnis der gesamten, allen
Beteiligten zustehenden Vergütung zu der Summe
der von allen Beteiligten zu leistenden Beiträge.
Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver-
lust über dem nach Satz 1 errechneten Anteil, so
hat der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte
in Höhe der Differenz Anspruch auf eine Vergütung.
Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver-
lust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil,
muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte
in Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen.
(2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis
zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands,
der ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.
§ 593
Schiffsgläubigerrecht
Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596
Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen
gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den
Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläu-
bigers an dem Schiff.
§ 594
Pfandrecht der
Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
(1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre
Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treib-
stoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.
(2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen
an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch
wenn diese früher entstanden sind. Bestehen an ei-
ner Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder
besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach
§ 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die spä-
ter entstandene Forderung dem für die früher ent-
standene Forderung vor. Pfandrechte für gleichzei-
tig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt.
§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.
(3) Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein
Jahr nach Entstehung der Forderung. § 600 Ab-
satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
(4) Das Pfandrecht wird für die Vergütungsbe-
rechtigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Gel-
tendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind
die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzu-
wenden.
(5) Der Kapitän darf die Sachen, an denen
Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Be-
richtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht
ausliefern. Liefert der Kapitän die Sachen entgegen
Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den
Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden
entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän
auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.
§ 595
Aufmachung der Dispache
(1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufma-
chung der Dispache am Bestimmungsort oder,
wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in
dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treib-
stoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder auf-
geopfert, ist der Reeder verpflichtet, die Aufma-
chung der Dispache an dem in Satz 1 genannten
Ort unverzüglich zu veranlassen; unterlässt er dies,
so ist er den Beteiligten für den daraus entstehen-
den Schaden verantwortlich.

(2) Die Dispache wird durch einen öffentlich be-
stellten Sachverständigen oder eine vom Gericht
besonders ernannte sachverständige Person (Dis-
pacheur) aufgemacht.
(3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen be-
findlichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dis-
pache erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfü-
gung zu stellen.
Fünfter Abschnitt
Schiffsgläubiger
§ 596
Gesicherte Forderungen
(1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben
die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen
Personen der Schiffsbesatzung;
2. öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenab-
gaben sowie Lotsgelder;
3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung
oder Verletzung von Menschen sowie wegen
des Verlusts oder der Beschädigung von Sa-
chen, sofern diese Forderungen aus der Verwen-
dung des Schiffes entstanden sind; ausgenom-
men sind jedoch Forderungen wegen des Ver-
lusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn
die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet
werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet
werden können;
4. Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergü-
tung und auf Bergungskosten; Forderungen ge-
gen den Eigentümer des Schiffes und gegen den
Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Gro-
ßen Haverei; Forderungen wegen der Beseiti-
gung des Wracks;
5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung
einschließlich der Arbeitslosenversicherung ge-
gen den Reeder.
(2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche
anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaf-
ten oder eine Verbindung der radioaktiven Eigen-
schaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen
gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen
oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zu-
rückzuführen sind.
§ 597
Pfandrecht der Schiffsgläubiger
(1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderun-
gen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das
Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes
verfolgt werden.
(2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen
Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der
die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden
Rechtsverfolgung.
§ 598
Gegenstand des
Pfandrechts der Schiffsgläubiger
(1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt
sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme
der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des
Schiffseigentümers gelangt sind.
(2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen
Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Ver-
lusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen
einen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich
der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der
Großen Haverei.
(3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine
Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder
für das Schiff genommen hat.
§ 599
Erlöschen der Forderung
Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffs-
gläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch
das Pfandrecht.
§ 600
Zeitablauf
(1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers er-
lischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.
(2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläu-
biger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Be-
schlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts
erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass
das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlag-
nahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden
ist. Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines
Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem
Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser
Frist beitritt.
(3) Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger
rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff
zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet.
Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein
Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist aus-
geschlossen.
§ 601
Befriedigung des Schiffsgläubigers
(1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus
dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung.
(2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstre-
ckung kann außer gegen den Eigentümer des Schif-
fes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden.
Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch
gegenüber dem Eigentümer wirksam.
(3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Ei-
gentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer
eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen
Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zuste-
henden Einwendungen geltend zu machen, bleibt
unberührt.

§ 602
Vorrang der
Pfandrechte der Schiffsgläubiger
Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vor-
rang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie
haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuer-
pflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften
als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.
§ 603
Allgemeine Rangordnung
der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
(1) Die Rangordnung der Pfandrechte der
Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihen-
folge der Nummern, unter denen die Forderungen
in § 596 aufgeführt sind.
(2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1
Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch
den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen
Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher ent-
standen sind.
(3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gel-
ten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen
auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Ber-
gungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der
Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der
Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Been-
digung der Wrackbeseitigung entstanden.
§ 604
Rangordnung der
Pfandrechte unter derselben Nummer
(1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab-
satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forde-
rungen haben die Pfandrechte für die unter dersel-
ben Nummer genannten Forderungen ohne Rück-
sicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den glei-
chen Rang.
(2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Num-
mer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personen-
schäden gehen Pfandrechten für die unter dersel-
ben Nummer aufgeführten Forderungen wegen
Sachschäden vor.
(3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab-
satz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht
das für die später entstandene Forderung dem für
die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte
wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind
gleichberechtigt.
Sechster Abschnitt
Verjährung
§ 605
Einjährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:
1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus
einem Konnossement;
2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;
4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach
§ 571 Absatz 2 zustehen.
§ 606
Zweijährige Verjährungsfrist
Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Kör-
perverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-
lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändi-
gung von Gepäck, soweit die Ansprüche den
Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammen-
stoß von Schiffen oder aus einem unter § 572
fallenden Ereignis;
3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung
und auf Bergungskosten;
4. Ansprüche wegen der Beseitigung eines
Wracks.
§ 607
Beginn der Verjährungsfristen
(1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1
genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem
das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut
nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das
Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es
sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag,
ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letz-
ten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert
werden müssen.
(2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjäh-
rungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners
eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs
mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Ur-
teils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein
rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem
der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt
hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner
innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rück-
griffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und
der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat,
nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.
(3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2
genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsver-
trägen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung
von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines
Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Ab-
satz 2 entsprechend anzuwenden.
(4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
den ist.
(5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1
genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie
folgt:
1. für Ansprüche wegen Körperverletzung eines
Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des
Fahrgasts;
2. für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts
mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausge-
schifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach

der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag
des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach
der Ausschiffung des Fahrgasts;
3. für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung
oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit
dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag,
an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen,
je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.
(6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2
genannten Schadensersatzansprüche aus einem
Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter
§ 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Scha-
den auslösenden Ereignis.
(7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendi-
gung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaß-
nahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprü-
chen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden.
§ 608
Hemmung der Verjährung
Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 ge-
nannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung
des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche er-
hebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der
Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt.
Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung
bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die
denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat,
hemmt die Verjährung nicht erneut.
§ 609
Vereinbarungen über die Verjährung
(1) Die Verjährung von Schadensersatzansprü-
chen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus ei-
nem Konnossement wegen Verlust oder Beschädi-
gung von Gut kann nur durch Vereinbarung, die im
Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine
Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert
oder erschwert werden. Eine Bestimmung im Kon-
nossement, die die Verjährung der Schadensersatz-
ansprüche erleichtert, ist jedoch Dritten gegenüber
unwirksam.
(2) Die Verjährung der in § 606 Nummer 1 ge-
nannten Ansprüche wegen Personen-, Gepäck-
oder Verspätungsschäden kann nur durch Erklä-
rung des Beförderers oder durch Vereinbarung der
Parteien nach der Entstehung des Anspruchs-
grunds verlängert werden. Erklärung und Vereinba-
rung bedürfen der Schriftform. Eine Erleichterung
der Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der
Verjährungsfrist, ist unzulässig.
§ 610
Konkurrierende Ansprüche
Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche,
die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen
sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Scha-
densersatzansprüchen zusammen, so gelten auch
für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschrif-
ten dieses Abschnitts.
Siebter Abschnitt
Allgemeine Haftungsbeschränkung
§ 611
Übereinkommen über
die Haftungsbeschränkung
(1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach
den Bestimmungen des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der
Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786),
geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996
(BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für
die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-
sung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) be-
schränkt werden. Dies gilt auch für die Haftung für
Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Inter-
nationalen Übereinkommen von 2001 über die zivil-
rechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Überein-
kommen).
(2) Die Haftung nach dem Internationalen Über-
einkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II
S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992)
kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkom-
mens beschränkt werden.
(3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungs-
schäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haf-
tungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht
und ist das Haftungsübereinkommen von 1992
nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeich-
neten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-
schränken. Sind aus demselben Ereignis sowohl
Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch
Ansprüche entstanden, für welche die Haftung
nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten
die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen be-
stimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert
für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten An-
sprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprü-
che, für welche die Haftung nach Absatz 1 be-
schränkt werden kann.
(4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden
für
1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbe-
schränkungsübereinkommens bezeichneten An-
sprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem
Recht unterliegt;
2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsver-
folgung.
(5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommens und des
Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die
§§ 612 bis 617.
§ 612
Haftungsbeschränkung
für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
(1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen
(§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche

mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unab-
hängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie be-
ruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:
1. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die He-
bung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschäd-
lichmachung eines gesunkenen, havarierten, ge-
strandeten oder verlassenen Schiffes, samt al-
lem, was sich an Bord eines solchen Schiffes
befindet oder befunden hat, und
2. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Be-
seitigung, Vernichtung oder Unschädlichma-
chung der Ladung des Schiffes.
Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen
jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit
sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich verein-
bartes Entgelt betreffen.
(2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 er-
rechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der
Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der
in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus dem-
selben Ereignis gegen Personen entstanden sind,
die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Arti-
kels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommens angehören.
Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Ab-
satz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung;
Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschrän-
kungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.
§ 613
Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu
250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
stabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkom-
mens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haf-
tungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff
mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden
Haftungshöchstbetrags festgesetzt.
§ 614
Haftungsbeschränkung
für Schäden an Häfen und Wasserstraßen
Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611
Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen
Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche we-
gen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbe-
cken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang
vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1
Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsüberein-
kommens.
§ 615
Beschränkung der Haftung des Lotsen
(1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a
und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 611 Absatz 1 Satz 1) bestimmten Haftungs-
höchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen
an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der
Lotse, falls der Raumgehalt des gelotsten Schiffes
2 000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Be-
träge beschränken kann, die sich unter Zugrunde-
legung eines Raumgehalts von 2 000 Tonnen er-
rechnen.
(2) Der in Artikel 7 Absatz 1 des Haftungs-
beschränkungsübereinkommens bestimmte Haf-
tungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen
an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der
Lotse, falls das Schiff nach dem Schiffszeugnis
mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf, seine Haf-
tung auf den Betrag beschränken kann, der sich
unter Zugrundelegung einer Anzahl von zwölf Fahr-
gästen errechnet.
(3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in
Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden
Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines
solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschrif-
ten über die Errichtung, die Verteilung und die Wir-
kungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des
Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsüberein-
kommens. Jedoch ist Artikel 11 Absatz 3 des Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzu-
wenden, wenn im Falle des Absatzes 1 der Raum-
gehalt des gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen über-
steigt oder im Falle des Absatzes 2 das Schiff nach
dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste beför-
dern darf.
(4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten
Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Ar-
tikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkom-
mens angeführten Ansprüche in entsprechender
Anwendung des § 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie
der §§ 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe be-
schränken, dass für diese Ansprüche ein gesonder-
ter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Ab-
satz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur
Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur
Verfügung steht.
§ 616
Wegfall der Haftungsbeschränkung
(1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder
eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine
Haftung nicht beschränken, wenn
1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
sung eines Mitglieds des zur Vertretung berech-
tigten Organs oder eines zur Vertretung berech-
tigten Gesellschafters zurückzuführen ist und
2. durch eine solche Handlung oder Unterlassung
die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4
des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
(§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Ab-
satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992
(§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist.
Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist
und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
sung des Korrespondentreeders zurückzuführen
ist.
(2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsge-
sellschaft, so kann jeder Gesellschafter seine per-
sönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für
welche auch die Gesellschaft ihre Haftung be-
schränken kann.

§ 617
Verfahren der Haftungsbeschränkung
(1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im
Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-
übereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im
Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsüberein-
kommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich
nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen
Verteilungsordnung.
(2) Die Beschränkung der Haftung nach dem
Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch
dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im
Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-
übereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a
der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.
Achter Abschnitt
Verfahrensvorschriften
§ 618
Einstweilige Verfügung eines Bergers
Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann
das für die Hauptsache zuständige Gericht unter
Berücksichtigung der Umstände des Falles nach
billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung re-
geln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Berge-
lohn oder Sondervergütung dem Berger einen als
billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Ab-
schlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Be-
dingungen die Leistung zu erbringen ist. Die einst-
weilige Verfügung kann erlassen werden, auch
wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-
ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-
treffen.
§ 619
Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer
Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung
der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Ur-
teil oder ein Beschluss in einem Verfahren über ei-
nen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses
Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist,
dem Schiffer zugestellt werden.“
43. Die Anlage wird aufgehoben.
Artikel 2
Änderung des
Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch
Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:
„Artikel 6
(1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat
des Internationalen Abkommens vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnos-
semente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln)
ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488,
die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498,
499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § 605
Nummer 1 in Verbindung mit § 607 Absatz 1 und 2
und § 609 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ohne
Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht
anzuwendende Recht und mit der Maßgabe anzu-
wenden, dass,
1. abweichend von § 501 des Handelsgesetzbuchs,
der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn
der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung
oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder
durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes
entstanden ist und die Maßnahmen nicht über-
wiegend im Interesse der Ladung getroffen wur-
den;
2. abweichend von § 504 des Handelsgesetzbuchs,
die nach den §§ 502 und 503 des Handelsgesetz-
buchs zu leistende Entschädigung wegen Verlust
oder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67
Rechnungseinheiten für das Stück oder die Ein-
heit begrenzt ist;
3. abweichend von § 525 des Handelsgesetzbuchs,
die Verpflichtungen des Verfrachters aus den
nach diesem Artikel anzuwendenden Vorschriften
durch Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausge-
schlossen oder beschränkt werden können;
4. abweichend von § 609 des Handelsgesetzbuchs,
die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
wegen Verlust oder Beschädigung von Gut nicht
erleichtert werden kann.
Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen,
bleibt unberührt.
(2) Ist ein Konnossement in Deutschland ausge-
stellt, so ist Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden, wenn
sich das Konnossement auf die Beförderung von
Gütern von oder nach einem Hafen in einem anderen
Vertragsstaat der Haager Regeln bezieht.
(3) Als Vertragsstaat der Haager Regeln ist nicht
ein Staat anzusehen, der zugleich Vertragsstaat ei-
nes Änderungsprotokolls zu den Haager Regeln ist.“
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetz-
buchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff
nicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird:
1. § 480 über die Verantwortlichkeit des Reeders
für ein Mitglied der Schiffsbesatzung und ei-
nen an Bord tätigen Lotsen,
2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser
in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608,
über die Haftung im Falle des Zusammensto-
ßes von Schiffen,
3. die §§ 574 bis 587 und 606 Nummer 3, dieser
in Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den
§§ 608 und 610, über Bergung,
4. die §§ 611 bis 617 über die Beschränkung der
Haftung.“
b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“
durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.

3. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die §§ 574 bis 580, 582 bis 584, 587
und 606 Nummer 3, dieser in Verbindung mit § 607
Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610 des Handels-
gesetzbuchs, sind, soweit sich aus Satz 3 und Ab-
satz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das
nach Internationalem Privatrecht anzuwendende
Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Bergelohns
und der Sondervergütung zwischen dem Berger
und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch,
wenn die Bergung von einem Schiff aus durchge-
führt wird, nach dem Recht des Staates, dessen
Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht,
dem der zwischen dem Berger und seinen Bediens-
teten geschlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der
Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unbe-
rührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis auslän-
dischem Recht, so sind § 575 Absatz 1 und § 584
Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzu-
wenden.“
4. Folgender Dreiunddreißigster Abschnitt wird ange-
fügt:
„Dreiunddreißigster Abschnitt
Übergangsvorschrift zum
Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts
Artikel 71
(1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die
vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die
§§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis
zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.
(2) Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetz-
buchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem
25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem
Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt
auch für die Verjährung der aus einem solchen
Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstande-
nen Ansprüche.“
Artikel 3
Änderung des
Bürgerlichen Gesetzbuchs
Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 579 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ein im
Schiffsregister eingetragenes Schiff“ gestrichen.
2. § 580a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„oder über im Schiffsregister eingetragene Schif-
fe“ gestrichen.
b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder im Schiffs-
register eingetragene Schiffe“ gestrichen.
Artikel 4
Änderung des
Umweltschadensgesetzes
In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) ge-
ändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4
und 5, §§ 487 bis 487e“ durch die Wörter „§ 611 Ab-
satz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617“ ersetzt.
Artikel 5
Änderung des
Binnenschifffahrtsgesetzes
Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 5h Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
„Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die
Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach
den folgenden Vorschriften verboten oder nach den
darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:
1. Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der
dem Europäischen Übereinkommen über die in-
ternationale Beförderung von gefährlichen Gütern
auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Ver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534 – Anlage-
band; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), zuletzt
geändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungs-
ausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II
S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft
gesetzten Fassung, oder
2. Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Ge-
fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
nenschifffahrt in der Fassung der Bekanntma-
chung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733)
in der jeweils geltenden Fassung.“
2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
gefasst:
„Vierter Abschnitt
Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge“.
3. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
(1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines
Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handels-
gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.
(2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines
Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke
der Beförderung von Gütern oder Personen oder
der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen
durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung
stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetz-
buchs entsprechend anzuwenden.“
4. § 77 wird wie folgt gefasst:
„§ 77
Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem
Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewäs-
sern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetz-
buchs entsprechend anzuwenden.“
5. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
folgt gefasst:
„Sechster Abschnitt
Große Haverei“.
6. § 78 wird wie folgt gefasst:

„§ 78
(1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung
oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer
gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers
vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer-
den zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers
Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden
die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwen-
dungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getra-
gen. Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des
Havereifalls Eigentümer des Schiffes, des Treibstoffs
oder eines zur Ladung gehörenden Frachtstücks
oder der Inhaber der Frachtforderung ist.
(2) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre
Forderungen auf die vom Eigentümer des Schiffes
sowie vom Inhaber der Frachtforderung zu entrich-
tenden Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers
an dem Schiff (§§ 102 bis 115).
(3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592,
594 und 595 des Handelsgesetzbuchs mit der Maß-
gabe entsprechend anzuwenden, dass für die Vertei-
lung auf die Gegenstände abzustellen ist, die einem
Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind.“
7. Die §§ 79 bis 91 werden aufgehoben.
8. § 93 wird wie folgt geändert:
a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§§ 740
bis 753a, § 902 Nr. 3 und § 903 Abs. 3 des Han-
delsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter
„§§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586
und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit
§ 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.
b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
„(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Berge-
lohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungs-
kosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine For-
derung die Rechte eines Schiffsgläubigers an
dem geborgenen Schiff.“
9. In § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 443“
durch die Angabe „§ 442“ ersetzt.
Artikel 6
Änderung des
Rechtspflegergesetzes
§ 17 Nummer 2 Buchstabe e des Rechtspflegerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert
worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 7
Änderung der Zivilprozessordnung
Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30
durch folgende Angabe ersetzt:
„§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
§ 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.
2. § 30 wird durch die folgenden §§ 30 und 30a ersetzt:
„§ 30
Gerichtsstand bei Beförderungen
(1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeför-
derung ist auch das Gericht zuständig, in dessen
Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der
für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer
oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem
Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters
erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer
oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand
des ausführenden Frachtführers oder ausführenden
Verfrachters erhoben werden.
(2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförde-
rung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen
ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich
der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs-
oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 ab-
weichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie
vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den
Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder
den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.
§ 30a
Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen
Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von
Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in
einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland
keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig,
bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Ge-
richtsstand hat.“
3. § 305a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
„§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Han-
delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 611 Ab-
satz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.
b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1
des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487,
487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs“ durch
die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handels-
gesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
4. § 786a wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3,
§§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch
die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486
Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wör-
ter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
buchs)“ ersetzt.
5. Dem § 870a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:
„Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines
Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf
der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“

6. Dem § 917 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Ar-
rest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in
ein Schiff stattfindet.“
7. Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefügt:
„(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht ein-
getragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das
Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Ha-
fen liegt.“
8. Dem § 931 wird folgender Absatz 7 angefügt:
„(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetra-
genes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff
auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen
liegt.“
9. § 1031 Absatz 4 wird aufgehoben.
Artikel 8
Änderung des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 738c des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 572 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.
Artikel 9
Änderung der
Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung
Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999
(BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
kel 78 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
a) In dem Satzteil zwischen den Nummern 3 und 3a
werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487
bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die
Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616
des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
b) In Nummer 3a werden die Wörter „§ 487c Abs. 4
des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§ 615 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 486 Abs. 2,
§ 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-
ter „§ 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
„§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch
die Wörter „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetz-
buchs“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Deut-
scher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4. In § 41 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 486
bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
„§§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
Artikel 10
Änderung der Verordnung
zur Durchführung der Schiffsregisterordnung
In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verord-
nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November
1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (BGBl. I
S. 880) geändert worden ist, werden die Wörter „im Fall
des § 509 des Handelsgesetzbuchs (Baureederei)“
durch die Wörter „bei einer Baureederei“ ersetzt.
Artikel 11
Änderung des Gesetzes über das
Verfahren in Familiensachen und in den
Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit
Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 375 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den
Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache
betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Han-
delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78
des Binnenschifffahrtsgesetzes,“.
2. In § 402 Absatz 2 werden die Wörter „den §§ 522
und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den
§§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgeset-
zes“ durch die Wörter „§ 11 des Binnenschifffahrts-
gesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetz-
buchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnen-
schifffahrtsgesetzes,“ ersetzt.
3. § 404 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
Artikel 12
Änderung der Kostenordnung
Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:
a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Bescheinigungen, Abmarkungen,
Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen
nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes“.
b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verklarungen so-
wie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch
des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnen-
schiffahrtsgesetz“ durch die Wörter „Beweisauf-
nahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgeset-
zes“ ersetzt.
2. In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4“
durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4“
ersetzt.

Artikel 13
Änderung des
Bundeswasserstraßengesetzes
Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“
durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.
2. In § 30 Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§§ 486
bis 487e“ durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ er-
setzt.
Artikel 14
Änderung des Seemannsgesetzes
§ 78 Absatz 5 des Seemannsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ver-
öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
Artikel 15
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
(2) Artikel 1 Nummer 27 tritt an dem Tag in Kraft, an
dem das Internationale Abkommen vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnosse-
mente (RGBl. 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt; gleichzeitig tritt Artikel 6
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, außer Kraft. Das Bundesministerium der Justiz
gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
sind gewahrt.
Das vorstehende Gesetz wird
hiermit ausgefertigt. Es
ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.
Berlin, den 20. April 2013
Der Bundespräsident
Joachim Gauck
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l
Die Bundesministerin der
a M e r k e l
Justiz
S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 831. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes a71e7c871e568ebe….