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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2013, S. 831

BGBl. 2013 I S. 831 · 191.116 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

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BGBl. 2013, Seite 831 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 831
                                                Gesetz
                                    zur Reform des Seehandelsrechts
                                             Vom 20. April 2013

  Der Bundestag hat das folgende Gesetz beschlos-
sen:

                       Artikel 1
                   Änderung des
                Handelsgesetzbuchs

  Das Handelsgesetzbuch in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 4100-1, veröffentlichten
bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 20. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2751) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

 1. § 366 Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
      „(3) Das gesetzliche Pfandrecht des Kommissio-
   närs, des Frachtführers oder Verfrachters, des Spe-
   diteurs und des Lagerhalters steht hinsichtlich des
   Schutzes des guten Glaubens einem gemäß Ab-
   satz 1 durch Vertrag erworbenen Pfandrecht gleich.
   Satz 1 gilt jedoch nicht für das gesetzliche Pfand-
   recht an Gut, das nicht Gegenstand des Vertrages
   ist, aus dem die durch das Pfandrecht zu sichernde
   Forderung herrührt.“

 2. § 368 Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
      „(2) Diese Vorschrift ist auf das gesetzliche
   Pfandrecht des Kommissionärs, des Frachtführers

   oder Verfrachters, des Spediteurs und des Lager-
   halters entsprechend anzuwenden, auf das Pfand-
   recht des Frachtführers, Verfrachters und Spedi-
   teurs auch dann, wenn nur auf ihrer Seite der Ver-
   trag ein Handelsgeschäft ist.“
 3. § 397 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 397
             Pfandrecht des Kommissionärs
      Der Kommissionär hat wegen der auf das Gut

   verwendeten Kosten, der Provision, der auf das
   Gut gegebenen Vorschüsse und Darlehen sowie
   der mit Rücksicht auf das Gut gezeichneten Wech-
   sel oder in anderer Weise eingegangenen Verbind-
   lichkeiten ein Pfandrecht an dem Kommissionsgut
   des Kommittenten oder eines Dritten, der dem Kauf
   oder Verkauf des Gutes zugestimmt hat. An dem
   Gut des Kommittenten hat der Kommissionär auch
   ein Pfandrecht wegen aller Forderungen aus laufen-
   der Rechnung in Kommissionsgeschäften. Das

   Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2 besteht je-
   doch nur an Kommissionsgut, das der Kommissio-
   när im Besitz hat oder über das er mittels Konnos-
   sements, Ladescheins oder Lagerscheins verfügen
   kann.“

4. § 408 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 408
          Frachtbrief. Verordnungsermächtigung“.

   b) In Absatz 1 Satz 1 Nummer 9 wird das Wort
      „vereinbarte“ durch die Wörter „bei Ablieferung
      geschuldete“ ersetzt.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:

        „(3) Dem Frachtbrief gleichgestellt ist eine
     elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
     tionen erfüllt wie der Frachtbrief, sofern sicher-
     gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
     grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
     nischer Frachtbrief). Das Bundesministerium der
     Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen mit
     dem Bundesministerium des Innern durch
     Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
     des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
     Ausstellung, des Mitführens und der Vorlage ei-
     nes elektronischen Frachtbriefs sowie des Ver-
     fahrens einer nachträglichen Eintragung in einen
     elektronischen Frachtbrief zu regeln.“

5. Nach § 411 Satz 1 wird folgender Satz eingefügt:

   „Soll das Gut in einem Container, auf einer Palette
   oder in oder auf einem sonstigen Lademittel, das
   zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-
   det wird, zur Beförderung übergeben werden, hat
   der Absender das Gut auch in oder auf dem Lade-
   mittel beförderungssicher zu stauen und zu si-
   chern.“
6. Die Überschrift zu § 412 wird wie folgt gefasst:

                         „§ 412

                Verladen und Entladen.
              Verordnungsermächtigung“.

7. In § 413 Absatz 1 wird vor dem Wort „Urkunden“
   das Wort „alle“ eingefügt.
8. § 414 Absatz 1 Satz 2 wird aufgehoben.

9. § 416 wird wie folgt geändert:

   a) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

     „Wird das Gut nur teilweise verladen, so kann
     der Absender jederzeit verlangen, dass der
     Frachtführer mit der Beförderung des bereits
     verladenen Teils des Gutes beginnt.“
BGBl. 2013, Seite 832 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 832
   b) In Satz 2 werden die Wörter „infolge der Unvoll-
      ständigkeit der Ladung“ durch die Wörter „durch
      das Fehlen eines Teils des Gutes“ ersetzt.
   c) In Satz 3 werden die Wörter „die Unvollständig-
      keit der Ladung“ durch die Wörter „das Fehlen
      eines Teils des Gutes“ ersetzt.

   d) In Satz 4 wird das Wort „Ladung“ durch das

      Wort „Gut“ ersetzt.

10. § 417 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „wenn er zur Ver-
      ladung nicht verpflichtet ist“ durch die Wörter
      „wenn ihm das Verladen nicht obliegt“ ersetzt.

   b) In Absatz 2 werden die Wörter „keine Ladung
      verladen oder zur Verfügung gestellt“ durch die
      Wörter „kein Gut verladen oder zur Verfügung
      gestellt oder ist offensichtlich, dass innerhalb
      dieser Frist kein Gut verladen oder zur Verfügung
      gestellt wird“ ersetzt.
   c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach
      Absatz 1 gesetzten Frist nur teilweise verladen
      oder zur Verfügung gestellt, so kann der Fracht-
      führer mit der Beförderung des bereits verlade-
      nen Teils des Gutes beginnen und die Ansprüche
      nach § 416 Satz 2 und 3 geltend machen.“
   d) Nach Absatz 3 wird folgender Absatz 4 einge-
      fügt:
         „(4) Der Frachtführer kann die Rechte nach
      Absatz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung aus-
      üben, wenn der Absender sich ernsthaft und
      endgültig weigert, das Gut zu verladen oder zur
      Verfügung zu stellen. Er kann ferner den Vertrag
      nach Absatz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen,
      wenn besondere Umstände vorliegen, die ihm
      unter Abwägung der beiderseitigen Interessen

      die Fortsetzung des Vertragsverhältnisses unzu-

      mutbar machen.“

   e) Der bisherige Absatz 4 wird Absatz 5.
11. § 418 Absatz 6 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei
   Verlust des Gutes zu zahlen wäre.“

12. § 419 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

      aa) Satz 1 wird wie folgt gefasst:

          „Wird nach Übernahme des Gutes erkenn-
          bar, dass die Beförderung oder Ablieferung
          nicht vertragsgemäß durchgeführt werden
          kann, so hat der Frachtführer Weisungen
          des nach § 418 oder § 446 Verfügungsbe-

          rechtigten einzuholen.“

      bb) In Satz 2 werden nach den Wörtern „so ist“
          die Wörter „, wenn ein Ladeschein nicht aus-
          gestellt ist,“ eingefügt.
   b) In Absatz 3 Satz 2 wird die Angabe „§ 418 Abs. 1
      bis 4“ durch die Angabe „§ 418 oder § 446“
      ersetzt.

13. § 420 wird wie folgt geändert:
   a) Der bisherige Absatz 2 wird durch die folgenden
      Absätze 2 und 3 ersetzt:
         „(2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt,
      soweit die Beförderung unmöglich ist. Wird die
      Beförderung infolge eines Beförderungs- oder
      Ablieferungshindernisses vorzeitig beendet, so

      gebührt dem Frachtführer die anteilige Fracht

      für den zurückgelegten Teil der Beförderung,
      wenn diese für den Absender von Interesse ist.
         (3) Abweichend von Absatz 2 behält der
      Frachtführer den Anspruch auf die Fracht, wenn
      die Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die
      dem Risikobereich des Absenders zuzurechnen
      sind oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher
      der Absender im Verzug der Annahme ist. Der
      Frachtführer muss sich jedoch das, was er an
      Aufwendungen erspart oder anderweitig erwirbt
      oder zu erwerben böswillig unterlässt, anrech-
      nen lassen.“
   b) Die bisherigen Absätze 3 und 4 werden die Ab-
      sätze 4 und 5.

14. In § 421 Absatz 3 wird jeweils die Angabe „§ 420
    Abs. 3“ durch die Angabe „§ 420 Absatz 4“ ersetzt.
15. § 431 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 1 werden die Wörter „der gesamten
      Sendung“ gestrichen und die Wörter „der Sen-
      dung“ durch die Wörter „des Gutes“ ersetzt.
   b) Absatz 2 wird wie folgt gefasst:
         „(2) Besteht das Gut aus mehreren Fracht-
      stücken (Sendung) und sind nur einzelne Fracht-
      stücke verloren oder beschädigt worden, so ist
      der Berechnung nach Absatz 1
      1. die gesamte Sendung zu Grunde zu legen,
         wenn die gesamte Sendung entwertet ist,
         oder

      2. der entwertete Teil der Sendung zu Grunde zu

         legen, wenn nur ein Teil der Sendung entwer-

         tet ist.“
16. § 434 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) Satz 2 wird wie folgt gefasst:
      „Die Einwendungen können jedoch nicht geltend
      gemacht werden, wenn
      1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden,

         die von den in § 449 Absatz 1 Satz 1 genann-
         ten Vorschriften zu Lasten des Absenders ab-
         weicht,

      2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt
         hat und der Frachtführer die fehlende Befug-
         nis des Absenders, das Gut zu versenden,
         kannte oder infolge grober Fahrlässigkeit
         nicht kannte oder

      3. das Gut vor Übernahme zur Beförderung dem

         Dritten oder einer Person, die von diesem ihr
         Recht zum Besitz ableitet, abhanden gekom-
         men ist.“
   b) Folgender Satz 3 wird angefügt:
      „Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach
      § 449 zulässige Vereinbarung über die Begren-
      zung der vom Frachtführer zu leistenden Ent-
BGBl. 2013, Seite 833 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 833
      schädigung wegen Verlust oder Beschädigung
      des Gutes auf einen niedrigeren als den gesetz-
      lich vorgesehenen Betrag, wenn dieser den
      Betrag von 2 Rechnungseinheiten nicht unter-
      schreitet.“
17. § 437 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „in gleicher
      Weise wie“ durch die Wörter „so, als wäre er“
      ersetzt.
   b) In Absatz 2 werden nach dem Wort „Einwendun-
      gen“ die Wörter „und Einreden“ eingefügt.

18. § 438 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 1 werden die Wörter „in vertragsgemä-
      ßem Zustand“ durch die Wörter „vollständig und
      unbeschädigt“ ersetzt.

   b) In Satz 2 wird das Wort „Schaden“ durch die
      Wörter „Verlust oder die Beschädigung“ ersetzt.
19. § 439 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze
      ersetzt:
      „Die Verjährung eines Anspruchs gegen den

      Frachtführer wird auch durch eine Erklärung
      des Absenders oder Empfängers, mit der dieser
      Ersatzansprüche erhebt, bis zu dem Zeitpunkt
      gehemmt, in dem der Frachtführer die Erfüllung
      des Anspruchs ablehnt. Die Erhebung der An-

      sprüche sowie die Ablehnung bedürfen der Text-
      form.“
   b) In Absatz 4 werden nach dem Wort „Verjährung“
      die Wörter „von Schadensersatzansprüchen we-
      gen Verlust oder Beschädigung des Gutes oder
      wegen Überschreitung der Lieferfrist“ eingefügt.
20. § 440 wird aufgehoben.

21. Der bisherige § 441 wird § 440 und wie folgt geän-
    dert:
   a) Der Überschrift werden die Wörter „des Fracht-
      führers“ angefügt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
         „(1) Der Frachtführer hat für alle Forderungen
      aus dem Frachtvertrag ein Pfandrecht an dem
      ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Ab-
      senders oder eines Dritten, der der Beförderung
      des Gutes zugestimmt hat. An dem Gut des Ab-
      senders hat der Frachtführer auch ein Pfand-
      recht für alle unbestrittenen Forderungen aus

      anderen mit dem Absender abgeschlossenen

      Fracht-, Seefracht-, Speditions- und Lagerver-

      trägen. Das Pfandrecht nach den Sätzen 1 und 2

      erstreckt sich auf die Begleitpapiere.“

   c) In Absatz 4 Satz 1 werden vor dem Wort „Emp-
      fänger“ die Wörter „nach § 418 oder § 446 ver-
      fügungsberechtigten“ eingefügt.

22. Der bisherige § 442 wird § 441.

23. Der bisherige § 443 wird § 442 und in Absatz 1 wer-
    den die Angabe „§ 441“ durch die Angabe „440“
    sowie die Angabe „623“ durch die Angabe „495“
    ersetzt.

24. Der bisherige § 444 wird § 443 und wie folgt geän-
    dert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                           „§ 443

          Ladeschein. Verordnungsermächtigung“.

   b) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
         „(3) Dem Ladeschein gleichgestellt ist eine
      elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-
      tionen erfüllt wie der Ladeschein, sofern sicher-
      gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
      grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
      nischer Ladeschein). Das Bundesministerium
      der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium des Innern durch
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
      Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra-
      gung eines elektronischen Ladescheins sowie
      die Einzelheiten des Verfahrens einer nachträg-
      lichen Eintragung in einen elektronischen Lade-
      schein zu regeln.“

   c) Absatz 4 wird aufgehoben.

25. Folgender neuer § 444 wird eingefügt:

                          „§ 444

         Wirkung des Ladescheins. Legitimation

     (1) Der Ladeschein begründet die Vermutung,
   dass der Frachtführer das Gut so übernommen hat,
   wie es im Ladeschein beschrieben ist; § 409 Ab-
   satz 2 und 3 Satz 1 gilt entsprechend.
      (2) Gegenüber einem im Ladeschein benannten
   Empfänger, an den der Ladeschein begeben wurde,
   kann der Frachtführer die Vermutung nach Absatz 1
   nicht widerlegen, es sei denn, dem Empfänger war
   im Zeitpunkt der Begebung des Ladescheins be-
   kannt oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt,
   dass die Angaben im Ladeschein unrichtig sind.
   Gleiches gilt gegenüber einem Dritten, dem der
   Ladeschein übertragen wurde. Die Sätze 1 und 2
   gelten nicht, wenn der aus dem Ladeschein Be-
   rechtigte den ausführenden Frachtführer nach
   § 437 in Anspruch nimmt und der Ladeschein
   weder vom ausführenden Frachtführer noch von
   einem für ihn zur Zeichnung von Ladescheinen Be-
   fugten ausgestellt wurde.

      (3) Die im Ladeschein verbrieften frachtvertrag-

   lichen Ansprüche können nur von dem aus dem La-

   deschein Berechtigten geltend gemacht werden.

   Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lade-

   scheins wird vermutet, dass er der aus dem Lade-
   schein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des
   Ladescheins ist, wer einen Ladeschein besitzt, der

   1. auf den Inhaber lautet,

   2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger
      benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
      von Indossamenten ausweist oder

   3. auf den Namen des Besitzers lautet.“
BGBl. 2013, Seite 834 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 834
26. Die §§ 445 bis 449 werden wie folgt gefasst:

                          „§ 445

                   Ablieferung gegen
               Rückgabe des Ladescheins
      (1) Nach Ankunft des Gutes an der Ablieferungs-
   stelle ist der legitimierte Besitzer des Ladescheins
   berechtigt, vom Frachtführer die Ablieferung des

   Gutes zu verlangen. Macht er von diesem Recht
   Gebrauch, ist er entsprechend § 421 Absatz 2 und 3
   zur Zahlung der Fracht und einer sonstigen Vergü-
   tung verpflichtet.
      (2) Der Frachtführer ist zur Ablieferung des Gu-
   tes nur gegen Rückgabe des Ladescheins, auf dem
   die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung
   der noch ausstehenden, nach § 421 Absatz 2 und 3
   geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das
   Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-

   descheins abliefern, wenn ihm bekannt oder infolge

   grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass der legi-
   timierte Besitzer des Ladescheins nicht der aus
   dem Ladeschein Berechtigte ist.
      (3) Liefert der Frachtführer das Gut einem ande-
   ren als dem legitimierten Besitzer des Ladescheins
   oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande-
   ren als dem aus dem Ladeschein Berechtigten ab,
   haftet er für den Schaden, der dem aus dem Lade-
   schein Berechtigten daraus entsteht. Die Haftung
   ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gu-
   tes zu zahlen wäre.

                          § 446

                Befolgung von Weisungen

      (1) Das Verfügungsrecht nach den §§ 418

   und 419 steht, wenn ein Ladeschein ausgestellt

   worden ist, ausschließlich dem legitimierten Be-
   sitzer des Ladescheins zu. Der Frachtführer darf
   Weisungen nur gegen Vorlage des Ladescheins
   ausführen. Weisungen des legitimierten Besitzers
   des Ladescheins darf er jedoch nicht ausführen,
   wenn ihm bekannt oder infolge grober Fahrlässig-
   keit unbekannt ist, dass der legitimierte Besitzer
   des Ladescheins nicht der aus dem Ladeschein
   Berechtigte ist.

      (2) Befolgt der Frachtführer Weisungen, ohne
   sich den Ladeschein vorlegen zu lassen, haftet er
   dem aus dem Ladeschein Berechtigten für den
   Schaden, der diesem daraus entsteht. Die Haftung
   ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust des
   Gutes zu zahlen wäre.

                          § 447

                     Einwendungen

      (1) Dem aus dem Ladeschein Berechtigten kann
   der Frachtführer nur solche Einwendungen entge-
   gensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-
   deschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des
   Ladescheins ergeben oder dem Frachtführer unmit-
   telbar gegenüber dem aus dem Ladeschein Be-
   rechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im
   Ladeschein lediglich verwiesen wird, ist nicht Inhalt
   des Ladescheins.

   (2) Wird ein ausführender Frachtführer nach
§ 437 von dem aus dem Ladeschein Berechtigten

in Anspruch genommen, kann auch der ausfüh-
rende Frachtführer die Einwendungen nach Ab-
satz 1 geltend machen.

                      § 448

        Traditionswirkung des Ladescheins

  Die Begebung des Ladescheins an den darin be-
nannten Empfänger hat, sofern der Frachtführer
das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten
an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
Ladescheins an Dritte.

                      § 449

                  Abweichende

         Vereinbarungen über die Haftung

   (1) Soweit der Frachtvertrag nicht die Beförde-
rung von Briefen oder briefähnlichen Sendungen
zum Gegenstand hat, kann von den Haftungsvor-
schriften in § 413 Absatz 2, den §§ 414, 418 Ab-
satz 6, § 422 Absatz 3, den §§ 425 bis 438, 445
Absatz 3 und § 446 Absatz 2 nur durch Vereinba-
rung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-
handelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von
gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-
tragsparteien getroffen wird. Der Frachtführer kann
sich jedoch auf eine Bestimmung im Ladeschein,
die von den in Satz 1 genannten Vorschriften zu

Lasten des aus dem Ladeschein Berechtigten ab-
weicht, nicht gegenüber einem im Ladeschein be-
nannten Empfänger, an den der Ladeschein bege-

ben wurde, sowie gegenüber einem Dritten, dem

der Ladeschein übertragen wurde, berufen.

  (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom
Frachtführer zu leistende Entschädigung wegen
Verlust oder Beschädigung des Gutes auch durch
vorformulierte Vertragsbedingungen auf einen an-
deren als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehe-
nen Betrag begrenzt werden, wenn dieser Betrag

1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt
   und der Verwender der vorformulierten Vertrags-
   bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-
   ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-
   deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag
   vorsehen, oder

2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-
   bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-
   satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.

Ferner kann abweichend von Absatz 1 durch vor-
formulierte Vertragsbedingungen die vom Absender
nach § 414 zu leistende Entschädigung der Höhe
nach beschränkt werden.

  (3) Ist der Absender ein Verbraucher, so kann in
keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1
Satz 1 genannten Vorschriften abgewichen werden,
es sei denn, der Frachtvertrag hat die Beförderung
von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
Gegenstand.
BGBl. 2013, Seite 835 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 835
     (4) Unterliegt der Frachtvertrag ausländischem
   Recht, so sind die Absätze 1 bis 3 gleichwohl an-
   zuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl der Ort
   der Übernahme als auch der Ort der Ablieferung
   des Gutes im Inland liegen.“
27. In § 450 werden die Wörter „1. ein Konnossement
    ausgestellt ist oder 2.“ gestrichen.

28. § 451c wird aufgehoben.

29. § 451h Absatz 2 wird wie folgt geändert:
   a) In Satz 2 werden nach dem Wort „werden“ die
      Wörter „, wenn der Verwender der vorformulier-
      ten Vertragsbedingungen seinen Vertragspartner
      in geeigneter Weise darauf hinweist, dass diese
      einen anderen als den gesetzlich vorgesehenen
      Betrag vorsehen“ eingefügt.

   b) Satz 3 wird wie folgt gefasst:
      „Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbe-
      dingungen die vom Absender nach § 414 zu leis-
      tende Entschädigung der Höhe nach beschränkt
      werden.“

   c) Satz 4 wird aufgehoben.

30. In § 452 Satz 2 werden die Wörter „zur See“ durch
    die Wörter „über See“ ersetzt.
31. In § 455 Absatz 2 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
    Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“
    ersetzt.

32. § 464 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 464
                Pfandrecht des Spediteurs

      Der Spediteur hat für alle Forderungen aus dem

   Speditionsvertrag ein Pfandrecht an dem ihm zur
   Versendung übergebenen Gut des Versenders oder
   eines Dritten, der der Versendung des Gutes zuge-
   stimmt hat. An dem Gut des Versenders hat der
   Spediteur auch ein Pfandrecht für alle unbestritte-

   nen Forderungen aus anderen mit dem Versender

   abgeschlossenen Speditions-, Fracht-, Seefracht-
   und Lagerverträgen. § 440 Absatz 1 Satz 3 und Ab-
   satz 2 bis 4 ist entsprechend anzuwenden.“

33. In § 465 Absatz 1 wird die Angabe „§ 442 Abs. 1“
    durch die Angabe „§ 441 Absatz 1“ ersetzt.
34. § 466 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 466

                      Abweichende
             Vereinbarungen über die Haftung
      (1) Soweit der Speditionsvertrag nicht die Ver-
   sendung von Briefen oder briefähnlichen Sendun-

   gen zum Gegenstand hat, kann von den Haftungs-
   vorschriften in § 455 Absatz 2 und 3, § 461 Absatz 1
   sowie in den §§ 462 und 463 nur durch Vereinba-
   rung abgewichen werden, die im Einzelnen ausge-

   handelt wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von

   gleichartigen Verträgen zwischen denselben Ver-

   tragsparteien getroffen wird.

      (2) Abweichend von Absatz 1 kann die vom Spe-
   diteur zu leistende Entschädigung wegen Verlust
   oder Beschädigung des Gutes auch durch vorfor-
   mulierte Vertragsbedingungen auf einen anderen

    als den in § 431 Absatz 1 und 2 vorgesehenen Be-
    trag begrenzt werden, wenn dieser Betrag
    1. zwischen 2 und 40 Rechnungseinheiten liegt
       und der Verwender der vorformulierten Vertrags-
       bedingungen seinen Vertragspartner in geeigne-
       ter Weise darauf hinweist, dass diese einen an-
       deren als den gesetzlich vorgesehenen Betrag
       vorsehen, oder

    2. für den Verwender der vorformulierten Vertrags-
       bedingungen ungünstiger ist als der in § 431 Ab-
       satz 1 und 2 vorgesehene Betrag.
    Ferner kann durch vorformulierte Vertragsbedin-
    gungen die vom Versender nach § 455 Absatz 2
    oder 3 zu leistende Entschädigung der Höhe nach
    beschränkt werden.

       (3) Von § 458 Satz 2, § 459 Satz 1 und § 460
    Absatz 2 Satz 1 kann nur insoweit durch vertrag-
    liche Vereinbarung abgewichen werden, als die
    darin in Bezug genommenen Vorschriften abwei-
    chende Vereinbarungen zulassen.
      (4) Ist der Versender ein Verbraucher, so kann in
    keinem Fall zu seinem Nachteil von den in Absatz 1

    genannten Vorschriften abgewichen werden, es sei
    denn, der Speditionsvertrag hat die Beförderung
    von Briefen oder briefähnlichen Sendungen zum
    Gegenstand.
       (5) Unterliegt der Speditionsvertrag ausländi-
    schem Recht, so sind die Absätze 1 bis 4 gleich-
    wohl anzuwenden, wenn nach dem Vertrag sowohl

    der Ort der Übernahme als auch der Ort der Ablie-
    ferung des Gutes im Inland liegen.“
35. In § 468 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „Abs. 1
    Satz 2 und Abs. 2“ durch die Angabe „Absatz 2“

    ersetzt.

36. § 475b wird wie folgt geändert:
    a) Der Überschrift werden die Wörter „des Lager-
       halters“ angefügt.

    b) Absatz 1 Satz 1 wird durch die folgenden Sätze

       ersetzt:

      „Der Lagerhalter hat für alle Forderungen aus
      dem Lagervertrag ein Pfandrecht an dem ihm
      zur Lagerung übergebenen Gut des Einlagerers
      oder eines Dritten, der der Lagerung zugestimmt
      hat. An dem Gut des Einlagerers hat der Lager-
      halter auch ein Pfandrecht für alle unbestrittenen
      Forderungen aus anderen mit dem Einlagerer

      abgeschlossenen Lager-, Fracht-, Seefracht-
      und Speditionsverträgen.“
37. § 475c wird wie folgt geändert:
    a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:

                           „§ 475c

          Lagerschein. Verordnungsermächtigung“.
    b) Folgender Absatz 4 wird angefügt:

         „(4) Dem Lagerschein gleichgestellt ist eine

      elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funk-

      tionen erfüllt wie der Lagerschein, sofern sicher-

      gestellt ist, dass die Authentizität und die Inte-
      grität der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektro-
      nischer Lagerschein). Das Bundesministerium
      der Justiz wird ermächtigt, im Einvernehmen
      mit dem Bundesministerium des Innern durch
BGBl. 2013, Seite 836 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 836
      Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung
      des Bundesrates bedarf, die Einzelheiten der
      Ausstellung, Vorlage, Rückgabe und Übertra-
      gung eines elektronischen Lagerscheins sowie
      die Einzelheiten des Verfahrens über nachträg-
      liche Eintragungen in einen elektronischen La-
      gerschein zu regeln.“

38. § 475d wird wie folgt gefasst:

                         „§ 475d

         Wirkung des Lagerscheins. Legitimation
      (1) Der Lagerschein begründet die Vermutung,
   dass das Gut und seine Verpackung in Bezug auf
   den äußerlich erkennbaren Zustand sowie auf An-
   zahl, Zeichen und Nummern der Packstücke wie im
   Lagerschein beschrieben übernommen worden
   sind. Ist das Rohgewicht oder die anders angege-
   bene Menge des Gutes oder der Inhalt vom Lager-
   halter überprüft und das Ergebnis der Überprüfung
   in den Lagerschein eingetragen worden, so begrün-
   det dieser auch die Vermutung, dass Gewicht,

   Menge oder Inhalt mit den Angaben im Lagerschein

   übereinstimmt.

      (2) Wird der Lagerschein an eine Person bege-
   ben, die darin als zum Empfang des Gutes berech-
   tigt benannt ist, kann der Lagerhalter ihr gegenüber
   die Vermutung nach Absatz 1 nicht widerlegen, es
   sei denn, der Person war im Zeitpunkt der Bege-

   bung des Lagerscheins bekannt oder infolge grober

   Fahrlässigkeit unbekannt, dass die Angaben im La-
   gerschein unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber
   einem Dritten, dem der Lagerschein übertragen
   wird.

      (3) Die im Lagerschein verbrieften lagervertrag-
   lichen Ansprüche können nur von dem aus dem
   Lagerschein Berechtigten geltend gemacht werden.

   Zugunsten des legitimierten Besitzers des Lager-
   scheins wird vermutet, dass er der aus dem Lager-

   schein Berechtigte ist. Legitimierter Besitzer des
   Lagerscheins ist, wer einen Lagerschein besitzt, der
   1. auf den Inhaber lautet,

   2. an Order lautet und den Besitzer als denjenigen,
      der zum Empfang des Gutes berechtigt ist, be-

      nennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
      von Indossamenten ausweist oder
   3. auf den Namen des Besitzers lautet.“

39. § 475e wird wie folgt geändert:

   a) Dem Absatz 1 wird folgender Absatz 1 vorange-
      stellt:

          „(1) Der legitimierte Besitzer des Lager-
      scheins ist berechtigt, vom Lagerhalter die Aus-
      lieferung des Gutes zu verlangen.“
   b) Der bisherige Absatz 1 wird Absatz 2 und die
      folgenden Sätze werden angefügt:
      „Der Lagerhalter ist nicht verpflichtet, die Echt-
      heit der Indossamente zu prüfen. Er darf das Gut
      jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des La-
      gerscheins ausliefern, wenn ihm bekannt oder
      infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass
      der legitimierte Besitzer des Lagerscheins nicht
      der aus dem Lagerschein Berechtigte ist.“
   c) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

   d) Der bisherige Absatz 3 wird Absatz 4 und die
      Wörter „dem rechtmäßigen Besitzer des Lager-
      scheins“ werden durch die Wörter „dem aus
      dem Lagerschein Berechtigten“ ersetzt.
40. Die §§ 475f und 475g werden wie folgt gefasst:

                         „§ 475f

                     Einwendungen

      Dem aus dem Lagerschein Berechtigten kann
   der Lagerhalter nur solche Einwendungen entge-
   gensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im La-
   gerschein betreffen oder sich aus dem Inhalt des
   Lagerscheins ergeben oder dem Lagerhalter unmit-
   telbar gegenüber dem aus dem Lagerschein Be-
   rechtigten zustehen. Eine Vereinbarung, auf die im
   Lagerschein lediglich verwiesen wird, ist nicht In-
   halt des Lagerscheins.

                         § 475g
           Traditionswirkung des Lagerscheins

      Die Begebung des Lagerscheins an denjenigen,

   der darin als der zum Empfang des Gutes Berech-

   tigte benannt ist, hat, sofern der Lagerhalter das
   Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten an
   dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe
   des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des
   Lagerscheins an Dritte.“

41. In § 475h wird die Angabe „475e Abs. 3“ durch die

    Angabe „475e Absatz 4“ ersetzt.

42. Das Fünfte Buch wird wie folgt gefasst:
                      „Fünftes Buch

                        Seehandel

                     Erster Abschnitt

                 Personen der Schifffahrt

                          § 476

                         Reeder
     Reeder ist der Eigentümer eines von ihm zum
   Erwerb durch Seefahrt betriebenen Schiffes.

                          § 477

                        Ausrüster
     (1) Ausrüster ist, wer ein ihm nicht gehörendes
   Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt.

     (2) Der Ausrüster wird im Verhältnis zu Dritten als
   Reeder angesehen.

     (3) Wird der Eigentümer eines Schiffes von ei-
   nem Dritten als Reeder in Anspruch genommen,
   so kann er sich dem Dritten gegenüber nur dann
   darauf berufen, dass nicht er, sondern ein Ausrüster
   das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt betreibt,
   wenn er dem Dritten unverzüglich nach Geltendma-
   chung des Anspruchs den Namen und die Anschrift
   des Ausrüsters mitteilt.

                          § 478
                    Schiffsbesatzung
      Die Schiffsbesatzung besteht aus dem Kapitän,
   den Schiffsoffizieren, der Schiffsmannschaft sowie
   allen sonstigen im Rahmen des Schiffsbetriebs tä-
BGBl. 2013, Seite 837 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 837
tigen Personen, die vom Reeder oder Ausrüster des
Schiffes angestellt sind oder dem Reeder oder Aus-
rüster von einem Dritten zur Arbeitsleistung im Rah-
men des Schiffsbetriebs überlassen werden und die
den Anordnungen des Kapitäns unterstellt sind.

                       § 479
         Rechte des Kapitäns. Tagebuch

   (1) Der Kapitän ist befugt, für den Reeder alle
Geschäfte und Rechtshandlungen vorzunehmen,
die der Betrieb des Schiffes gewöhnlich mit sich
bringt. Diese Befugnis erstreckt sich auch auf den
Abschluss von Frachtverträgen und die Ausstellung
von Konnossementen. Eine Beschränkung dieser
Befugnis braucht ein Dritter nur dann gegen sich
gelten zu lassen, wenn er sie kannte oder kennen
musste.
  (2) Ist auf dem Schiff ein Tagebuch zu führen, so
hat der Kapitän alle Unfälle einzutragen, die sich
während der Reise ereignen und die das Schiff,
Personen oder die Ladung betreffen oder sonst ei-
nen Vermögensnachteil zur Folge haben können.
Die Unfälle sind unter Angabe der Mittel zu be-
schreiben, die zur Abwendung oder Verringerung
der Nachteile angewendet wurden. Die durch den
Unfall Betroffenen können eine Abschrift der Eintra-
gungen zum Unfall sowie eine Beglaubigung dieser

Abschrift verlangen.

                       § 480

          Verantwortlichkeit des Reeders

         für Schiffsbesatzung und Lotsen

   Hat sich ein Mitglied der Schiffsbesatzung oder
ein an Bord tätiger Lotse in Ausübung seiner Tätig-

keit einem Dritten gegenüber schadensersatzpflich-

tig gemacht, so haftet auch der Reeder für den

Schaden. Der Reeder haftet jedoch einem La-

dungsbeteiligten für einen Schaden wegen Verlust

oder Beschädigung von Gut, das mit dem Schiff

befördert wird, nur so, als wäre er der Verfrachter;

§ 509 ist entsprechend anzuwenden.

                 Zweiter Abschnitt
               Beförderungsverträge

               Erster Unterabschnitt
                Seefrachtverträge

                    Erster Titel
              Stückgutfrachtvertrag

                  Erster Untertitel

              Allgemeine Vorschriften

                       § 481
       Hauptpflichten. Anwendungsbereich
  (1) Durch den Stückgutfrachtvertrag wird der
Verfrachter verpflichtet, das Gut mit einem Schiff
über See zum Bestimmungsort zu befördern und
dort dem Empfänger abzuliefern.
  (2) Der Befrachter wird verpflichtet, die verein-
barte Fracht zu zahlen.

   (3) Die Vorschriften dieses Titels gelten, wenn
die Beförderung zum Betrieb eines gewerblichen
Unternehmens gehört. Erfordert das Unternehmen
nach Art oder Umfang einen in kaufmännischer
Weise eingerichteten Geschäftsbetrieb nicht und
ist die Firma des Unternehmens auch nicht nach
§ 2 in das Handelsregister eingetragen, so sind in
Ansehung des Stückgutfrachtvertrags auch inso-
weit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des
Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je-
doch nicht für die §§ 348 bis 350.

                       § 482

          Allgemeine Angaben zum Gut
  (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter vor Über-
gabe des Gutes die für die Durchführung der Beför-
derung erforderlichen Angaben zum Gut zu ma-
chen. Insbesondere hat der Befrachter in Textform
Angaben über Maß, Zahl oder Gewicht sowie über
Merkzeichen und die Art des Gutes zu machen.
   (2) Übergibt ein vom Befrachter benannter Drit-
ter dem Verfrachter das Gut zur Beförderung, so
kann der Verfrachter auch von diesem die in Ab-
satz 1 Satz 2 genannten Angaben verlangen.

                       § 483

                 Gefährliches Gut

   (1) Soll gefährliches Gut befördert werden, so
haben der Befrachter und der in § 482 Absatz 2
genannte Dritte dem Verfrachter rechtzeitig in Text-

form die genaue Art der Gefahr und, soweit erfor-

derlich, zu ergreifende Vorsichtsmaßnahmen mitzu-
teilen.

   (2) Der Verfrachter kann, sofern ihm, dem Kapi-

tän oder dem Schiffsagenten nicht bei Übernahme

des Gutes die Art der Gefahr bekannt war oder

jedenfalls mitgeteilt worden ist, gefährliches Gut

ausladen, einlagern, zurückbefördern oder, soweit

erforderlich, vernichten oder unschädlich machen,

ohne dem Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu

werden. War dem Verfrachter, dem Kapitän oder
dem Schiffsagenten bei Übernahme des Gutes die
Art der Gefahr bekannt oder war sie ihm jedenfalls
mitgeteilt worden, so kann der Verfrachter nur dann
die Maßnahmen nach Satz 1 ergreifen, ohne dem
Befrachter deshalb ersatzpflichtig zu werden, wenn
das gefährliche Gut Schiff oder Ladung gefährdet
und die Gefahr nicht durch ein Verschulden des
Verfrachters herbeigeführt worden ist.
   (3) Der Verfrachter kann vom Befrachter und
dem in § 482 Absatz 2 genannten Dritten, sofern
dieser bei der Abladung unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben gemacht hat, wegen der nach Ab-
satz 2 Satz 1 ergriffenen Maßnahmen Ersatz der
erforderlichen Aufwendungen verlangen.

                       § 484
           Verpackung. Kennzeichnung
   Der Befrachter hat das Gut, soweit dessen Natur
unter Berücksichtigung der vereinbarten Beförde-
rung eine Verpackung erfordert, so zu verpacken,
dass es vor Verlust und Beschädigung geschützt
ist und dass auch dem Verfrachter keine Schäden
BGBl. 2013, Seite 838 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 838
  entstehen. Soll das Gut in einem Container, auf ei-
  ner Palette oder in oder auf einem sonstigen Lade-
  mittel zur Beförderung übergeben werden, das zur
  Zusammenfassung von Frachtstücken verwendet
  wird, hat der Befrachter das Gut auch in oder auf
  dem Lademittel beförderungssicher zu stauen und
  zu sichern. Der Befrachter hat das Gut ferner,
  soweit dessen vertragsgemäße Behandlung dies
  erfordert, zu kennzeichnen.

                        § 485
             See- und Ladungstüchtigkeit
     Der Verfrachter hat dafür zu sorgen, dass das
  Schiff in seetüchtigem Stand, gehörig eingerichtet,
  ausgerüstet, bemannt und mit genügenden Vorrä-
  ten versehen ist (Seetüchtigkeit) sowie dass sich
  die Laderäume einschließlich der Kühl- und Gefrier-
  räume sowie alle anderen Teile des Schiffs, in oder

  auf denen Güter verladen werden, in dem für die

  Aufnahme, Beförderung und Erhaltung der Güter er-
  forderlichen Zustand befinden (Ladungstüchtigkeit).

                        § 486
        Abladen. Verladen. Umladen. Löschen

     (1) Der Befrachter hat die Übergabe des Gutes
  an den Verfrachter zur Beförderung (Abladung) in-
  nerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit zu bewir-
  ken. Der Verfrachter hat demjenigen, der das Gut
  ablädt, auf dessen Verlangen ein schriftliches Emp-
  fangsbekenntnis zu erteilen. Das Empfangsbe-
  kenntnis kann auch in einem Konnossement oder
  Seefrachtbrief erteilt werden.
     (2) Soweit sich aus den Umständen oder der
  Verkehrssitte nichts anderes ergibt, hat der Ver-
  frachter das Gut in das Schiff zu laden und dort zu
  stauen und zu sichern (verladen) sowie das Gut zu
  löschen.
    (3) Befindet sich das Gut in einem Container, ist
  der Verfrachter befugt, den Container umzuladen.

    (4) Der Verfrachter darf das Gut ohne Zustim-

  mung des Befrachters nicht auf Deck verladen.
  Wird ein Konnossement ausgestellt, ist die Zustim-
  mung des Abladers (§ 513 Absatz 2) erforderlich.
  Das Gut darf jedoch ohne Zustimmung auf Deck
  verladen werden, wenn es sich in oder auf einem
  Lademittel befindet, das für die Beförderung auf
  Deck tauglich ist, und wenn das Deck für die Beför-
  derung eines solchen Lademittels ausgerüstet ist.

                        § 487
                    Begleitpapiere
     (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter alle Ur-
  kunden zur Verfügung zu stellen und Auskünfte zu
  erteilen, die für eine amtliche Behandlung, insbe-
  sondere eine Zollabfertigung, vor der Ablieferung
  erforderlich sind.
     (2) Der Verfrachter ist für den Schaden verant-
  wortlich, der durch Verlust oder Beschädigung der
  ihm übergebenen Urkunden oder durch deren un-
  richtige Verwendung verursacht worden ist, es sei
  denn, der Schaden hätte durch die Sorgfalt eines
  ordentlichen Verfrachters nicht abgewendet werden
  können. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt,

der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Ver-
einbarung, durch die die Haftung erweitert oder
weiter verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im
Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-
schen denselben Vertragsparteien getroffen wird.
Eine Bestimmung im Konnossement, durch die die
Haftung weiter verringert wird, ist jedoch Dritten
gegenüber unwirksam.

                        § 488
        Haftung des Befrachters und Dritter
  (1) Der Befrachter hat dem Verfrachter Schäden
und Aufwendungen zu ersetzen, die verursacht
werden durch
1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der erfor-
   derlichen Angaben zum Gut,

2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-

   keit des Gutes,

3. ungenügende Verpackung oder Kennzeichnung
   oder
4. Fehlen, Unvollständigkeit oder Unrichtigkeit der
   in § 487 Absatz 1 genannten Urkunden oder
   Auskünfte.

Der Befrachter ist jedoch von seiner Haftung be-
freit, wenn er die Pflichtverletzung nicht zu vertreten
hat.
   (2) Macht der in § 482 Absatz 2 genannte Dritte
unrichtige oder unvollständige Angaben bei der Ab-
ladung oder unterlässt er es, den Verfrachter über
die Gefährlichkeit des Gutes zu unterrichten, so
kann der Verfrachter auch von diesem Ersatz der
hierdurch verursachten Schäden und Aufwendun-
gen verlangen. Dies gilt nicht, wenn der Dritte die
Pflichtverletzung nicht zu vertreten hat.
  (3) Wird ein Konnossement ausgestellt, so ha-
ben der Befrachter und der Ablader (§ 513 Ab-
satz 2), auch wenn sie kein Verschulden trifft, dem
Verfrachter Schäden und Aufwendungen zu erset-

zen, die verursacht werden durch

1. Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit der in das
   Konnossement aufgenommenen Angaben nach
   § 515 Absatz 1 Nummer 8 über Maß, Zahl oder
   Gewicht sowie über Merkzeichen des Gutes
   oder
2. Unterlassen der Mitteilung über die Gefährlich-
   keit des Gutes.
Jeder von ihnen haftet jedoch dem Verfrachter nur
für die Schäden und Aufwendungen, die aus der
Unrichtigkeit oder Unvollständigkeit seiner jeweili-
gen Angaben entstehen.
   (4) Hat bei der Verursachung der Schäden oder
Aufwendungen ein Verhalten des Verfrachters mit-
gewirkt, so hängen die Verpflichtung des Befrach-
ters und des Abladers nach Absatz 3 zum Ersatz
sowie der Umfang des zu leistenden Ersatzes da-
von ab, inwieweit dieses Verhalten zu den Schäden
und Aufwendungen beigetragen hat.
   (5) Eine Vereinbarung, durch die die Haftung
nach Absatz 1, 2 oder 3 ausgeschlossen wird, ist
nur wirksam, wenn sie im Einzelnen ausgehandelt
wird, auch wenn sie für eine Mehrzahl von gleich-
BGBl. 2013, Seite 839 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 839
artigen Verträgen zwischen denselben Vertragspar-
teien getroffen wird. Abweichend von Satz 1 kann
jedoch die vom Befrachter oder Ablader zu leis-
tende Entschädigung der Höhe nach auch durch
vorformulierte Vertragsbedingungen beschränkt
werden.

                        § 489

         Kündigung durch den Befrachter
   (1) Der Befrachter kann den Stückgutfrachtver-
trag jederzeit kündigen.
   (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach-
ter Folgendes verlangen:
1. die vereinbarte Fracht sowie zu ersetzende Auf-
   wendungen unter Anrechnung dessen, was der

   Verfrachter infolge der Aufhebung des Vertrags

   an Aufwendungen erspart oder anderweitig er-

   wirbt oder zu erwerben böswillig unterlässt, oder

2. ein Drittel der vereinbarten Fracht (Fautfracht).
Beruht die Kündigung auf Gründen, die dem Risiko-
bereich des Verfrachters zuzurechnen sind, so ent-
fällt der Anspruch auf Fautfracht nach Satz 1 Num-
mer 2; in diesem Falle entfällt auch der Anspruch
nach Satz 1 Nummer 1, soweit die Beförderung für
den Befrachter nicht von Interesse ist.

   (3) Wurde vor der Kündigung bereits Gut verla-

den, so kann der Verfrachter auf Kosten des Be-

frachters Maßnahmen entsprechend § 492 Absatz 3

Satz 2 bis 4 ergreifen. Beruht die Kündigung auf

Gründen, die dem Risikobereich des Verfrachters

zuzurechnen sind, so sind abweichend von Satz 1
die Kosten vom Verfrachter zu tragen.

                        § 490
 Rechte des Verfrachters bei säumiger Abladung

   (1) Bewirkt der Befrachter die Abladung des Gu-
tes nicht oder nicht vollständig innerhalb der ver-
traglich vereinbarten Zeit, so kann der Verfrachter
dem Befrachter eine angemessene Frist setzen, in-
nerhalb derer das Gut abgeladen werden soll.

   (2) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-

satz 1 gesetzten Frist nicht abgeladen oder ist of-

fensichtlich, dass die Abladung innerhalb dieser

Frist nicht bewirkt werden wird, so kann der Ver-

frachter den Vertrag kündigen und die Ansprüche
nach § 489 Absatz 2 geltend machen.
   (3) Wird das Gut bis zum Ablauf der nach Ab-
satz 1 gesetzten Frist nur teilweise abgeladen, so
kann der Verfrachter den bereits verladenen Teil des
Gutes befördern und die volle Fracht sowie Ersatz
der Aufwendungen verlangen, die ihm durch das
Fehlen eines Teils des Gutes entstehen. Von der
vollen Fracht ist jedoch die Fracht für die Beförde-
rung desjenigen Gutes abzuziehen, welches der
Verfrachter mit demselben Schiff anstelle des nicht
verladenen Gutes befördert. Soweit dem Verfrach-
ter durch das Fehlen eines Teils des Gutes die Si-
cherheit für die volle Fracht entgeht, kann er außer-
dem eine anderweitige Sicherheit verlangen.
  (4) Der Verfrachter kann die Rechte nach Ab-
satz 2 oder 3 auch ohne Fristsetzung ausüben,
wenn der Befrachter oder der in § 482 Absatz 2 ge-

nannte Dritte die Abladung ernsthaft und endgültig
verweigert. Er kann ferner den Vertrag nach Ab-
satz 2 auch ohne Fristsetzung kündigen, wenn be-
sondere Umstände vorliegen, die ihm unter Abwä-
gung der beiderseitigen Interessen die Fortsetzung
des Vertragsverhältnisses unzumutbar machen.
   (5) Dem Verfrachter stehen die Rechte nicht zu,

soweit das Gut aus Gründen, die dem Risikobe-
reich des Verfrachters zuzurechnen sind, nicht in-
nerhalb der vertraglich vereinbarten Zeit abgeladen
wird.

                       § 491
             Nachträgliche Weisungen

   (1) Soweit § 520 Absatz 1 nichts Abweichendes

bestimmt, ist der Befrachter berechtigt, über das

Gut zu verfügen. Er kann insbesondere verlangen,

dass der Verfrachter das Gut nicht weiterbefördert,
es zu einem anderen Bestimmungsort befördert
oder es an einem anderen Löschplatz oder einem
anderen Empfänger abliefert. Der Verfrachter ist nur
insoweit zur Befolgung solcher Weisungen ver-
pflichtet, als deren Ausführung weder Nachteile für
den Betrieb seines Unternehmens noch Schäden
für die Befrachter oder Empfänger anderer Sendun-
gen mit sich zu bringen droht. Er kann vom Be-

frachter Ersatz seiner durch die Ausführung der

Weisung entstehenden Aufwendungen sowie eine

angemessene Vergütung verlangen; der Verfrachter

kann die Befolgung der Weisung von einem Vor-

schuss abhängig machen.

   (2) Das Verfügungsrecht des Befrachters erlischt
nach Ankunft des Gutes am Löschplatz. Von die-
sem Zeitpunkt an steht das Verfügungsrecht nach
Absatz 1 dem Empfänger zu. Macht der Empfänger
von diesem Recht Gebrauch, so hat er dem Ver-
frachter die dadurch entstehenden Aufwendungen
zu ersetzen sowie eine angemessene Vergütung zu
zahlen; der Verfrachter kann die Befolgung der Wei-
sung von einem Vorschuss abhängig machen.

  (3) Ist ein Seefrachtbrief ausgestellt worden, so

kann der Befrachter sein Verfügungsrecht nur ge-

gen Vorlage der für ihn bestimmten Ausfertigung

des Seefrachtbriefs ausüben, sofern dies darin vor-

geschrieben ist.

  (4) Beabsichtigt der Verfrachter, eine ihm erteilte
Weisung nicht zu befolgen, so hat er denjenigen,
der die Weisung gegeben hat, unverzüglich zu be-
nachrichtigen.
   (5) Ist die Ausübung des Verfügungsrechts von
der Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig ge-
macht worden und führt der Verfrachter eine Wei-
sung aus, ohne sich die Ausfertigung des See-
frachtbriefs vorlegen zu lassen, so haftet er dem
Berechtigten für den daraus entstehenden Scha-
den. Die Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der
bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre. Eine Verein-
barung, durch die die Haftung erweitert oder weiter
verringert wird, ist nur wirksam, wenn sie im Einzel-
nen ausgehandelt wird, auch wenn sie für eine
Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen wird.
BGBl. 2013, Seite 840 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 840
                          § 492
                  Beförderungs- und
                Ablieferungshindernisse

     (1) Wird nach Übernahme des Gutes erkennbar,
  dass die Beförderung oder Ablieferung nicht ver-
  tragsgemäß durchgeführt werden kann, so hat der
  Verfrachter Weisungen des nach § 491 oder § 520
  Verfügungsberechtigten einzuholen. Ist der Emp-
  fänger verfügungsberechtigt und ist er nicht zu er-
  mitteln oder verweigert er die Annahme des Gutes,
  so ist, wenn ein Konnossement nicht ausgestellt ist,
  Verfügungsberechtigter nach Satz 1 der Befrachter;
  ist die Ausübung des Verfügungsrechts von der
  Vorlage eines Seefrachtbriefs abhängig gemacht
  worden, so bedarf es der Vorlage des Seefracht-
  briefs nicht. Der Verfrachter ist, wenn ihm Weisun-
  gen erteilt worden sind und das Hindernis nicht sei-
  nem Risikobereich zuzurechnen ist, berechtigt, An-
  sprüche nach § 491 Absatz 1 Satz 4 geltend zu
  machen.

     (2) Tritt das Beförderungs- oder Ablieferungs-
  hindernis ein, nachdem der Empfänger auf Grund
  seiner Verfügungsbefugnis nach § 491 die Weisung
  erteilt hat, das Gut einem Dritten abzuliefern, so
  nimmt bei der Anwendung des Absatzes 1 der
  Empfänger die Stelle des Befrachters und der Dritte
  die des Empfängers ein.
     (3) Kann der Verfrachter Weisungen, die er nach
  § 491 Absatz 1 Satz 3 befolgen müsste, innerhalb
  angemessener Zeit nicht erlangen, so hat er die
  Maßnahmen zu ergreifen, die im Interesse des Ver-
  fügungsberechtigten die besten zu sein scheinen.
  Er kann etwa das Gut löschen und verwahren, für
  Rechnung des nach § 491 oder § 520 Verfügungs-

  berechtigten einem Dritten zur Verwahrung anver-

  trauen oder zurückbefördern; vertraut der Verfrach-

  ter das Gut einem Dritten an, so haftet er nur für die

  sorgfältige Auswahl des Dritten. Der Verfrachter

  kann das Gut auch gemäß § 373 Absatz 2 bis 4

  verkaufen lassen, wenn es sich um verderbliche

  Ware handelt oder der Zustand des Gutes eine sol-

  che Maßnahme rechtfertigt oder wenn die andern-

  falls entstehenden Kosten in keinem angemesse-

  nen Verhältnis zum Wert des Gutes stehen. Unver-

  wertbares Gut darf der Verfrachter vernichten. Nach

  dem Löschen des Gutes gilt die Beförderung als
  beendet.
     (4) Der Verfrachter hat wegen der nach Absatz 3
  ergriffenen Maßnahmen Anspruch auf Ersatz der er-
  forderlichen Aufwendungen und auf angemessene
  Vergütung, es sei denn, dass das Hindernis seinem
  Risikobereich zuzurechnen ist.

                          § 493

              Zahlung. Frachtberechnung
     (1) Die Fracht ist bei Ablieferung des Gutes zu
  zahlen. Der Verfrachter hat über die Fracht hinaus
  einen Anspruch auf Ersatz von Aufwendungen, so-
  weit diese für das Gut gemacht wurden und er sie
  den Umständen nach für erforderlich halten durfte.

     (2) Der Anspruch auf die Fracht entfällt, soweit
  die Beförderung unmöglich ist. Wird die Beförde-
  rung infolge eines Beförderungs- oder Abliefe-

rungshindernisses vorzeitig beendet, so gebührt
dem Verfrachter die anteilige Fracht für den zurück-
gelegten Teil der Beförderung, wenn diese für den
Befrachter von Interesse ist.

   (3) Abweichend von Absatz 2 behält der Ver-
frachter den Anspruch auf die Fracht, wenn die
Beförderung aus Gründen unmöglich ist, die dem
Risikobereich des Befrachters zuzurechnen sind
oder die zu einer Zeit eintreten, zu welcher der Be-
frachter im Verzug der Annahme ist. Der Verfrachter
muss sich jedoch das, was er an Aufwendungen
erspart oder anderweitig erwirbt oder zu erwerben
böswillig unterlässt, anrechnen lassen.

  (4) Tritt nach Beginn der Beförderung und vor
Ankunft am Löschplatz eine Verzögerung ein und
beruht die Verzögerung auf Gründen, die dem Risi-
kobereich des Befrachters zuzurechnen sind, so
gebührt dem Verfrachter neben der Fracht eine an-
gemessene Vergütung.

   (5) Ist die Fracht nach Zahl, Gewicht oder anders
angegebener Menge des Gutes vereinbart, so wird
für die Berechnung der Fracht vermutet, dass An-
gaben hierzu im Seefrachtbrief oder Konnossement
zutreffen; dies gilt auch dann, wenn zu diesen An-
gaben ein Vorbehalt eingetragen ist, der damit be-
gründet ist, dass keine angemessenen Mittel zur
Verfügung standen, die Richtigkeit der Angaben zu
überprüfen.

                       § 494

     Rechte des Empfängers. Zahlungspflicht

   (1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist

der Empfänger berechtigt, vom Verfrachter zu ver-

langen, ihm das Gut gegen Erfüllung der Verpflich-

tungen aus dem Stückgutfrachtvertrag abzuliefern.

Ist das Gut beschädigt oder verspätet abgeliefert

worden oder verloren gegangen, so kann der Emp-

fänger die Ansprüche aus dem Stückgutfrachtver-

trag im eigenen Namen gegen den Verfrachter gel-

tend machen; der Befrachter bleibt zur Geltendma-

chung dieser Ansprüche befugt. Dabei macht es

keinen Unterschied, ob der Empfänger oder der Be-

frachter im eigenen oder fremden Interesse handelt.

   (2) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
Satz 1 geltend macht, hat die noch geschuldete
Fracht bis zu dem Betrag zu zahlen, der aus dem
Beförderungsdokument hervorgeht. Ist ein Beförde-
rungsdokument nicht ausgestellt oder dem Emp-
fänger nicht vorgelegt worden oder ergibt sich aus
dem Beförderungsdokument nicht die Höhe der zu
zahlenden Fracht, so hat der Empfänger die mit
dem Befrachter vereinbarte Fracht zu zahlen, so-
weit diese nicht unangemessen ist.

  (3) Der Empfänger, der sein Recht nach Absatz 1
Satz 1 geltend macht, hat ferner eine Vergütung
nach § 493 Absatz 4 zu zahlen, wenn ihm der
geschuldete Betrag bei Ablieferung des Gutes mit-
geteilt worden ist.

  (4) Der Befrachter bleibt zur Zahlung der nach
dem Vertrag geschuldeten Beträge verpflichtet.
BGBl. 2013, Seite 841 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 841
                       § 495

            Pfandrecht des Verfrachters

   (1) Der Verfrachter hat für alle Forderungen aus
dem Stückgutfrachtvertrag ein Pfandrecht an dem
ihm zur Beförderung übergebenen Gut des Be-
frachters, des Abladers oder eines Dritten, der der
Beförderung des Gutes zugestimmt hat. An dem

Gut des Befrachters hat der Verfrachter auch ein

Pfandrecht für alle unbestrittenen Forderungen

aus anderen mit dem Befrachter abgeschlossenen

Seefracht-, Fracht-, Speditions- und Lagerverträ-
gen. Das Pfandrecht erstreckt sich auf die Begleit-
papiere.

   (2) Das Pfandrecht besteht, solange der Ver-
frachter das Gut in seinem Besitz hat, insbesondere
solange er mittels Konnossements, Ladescheins
oder Lagerscheins darüber verfügen kann.

   (3) Das Pfandrecht besteht auch nach der Ablie-

ferung fort, wenn der Verfrachter es innerhalb von

zehn Tagen nach der Ablieferung gerichtlich gel-

tend macht und das Gut noch im Besitz des Emp-

fängers ist.

   (4) Die in § 1234 Absatz 1 des Bürgerlichen
Gesetzbuchs bezeichnete Androhung des Pfand-
verkaufs sowie die in den §§ 1237 und 1241 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs vorgesehenen Benach-
richtigungen sind an den nach § 491 oder § 520
verfügungsberechtigten Empfänger zu richten. Ist
dieser nicht zu ermitteln oder verweigert er die
Annahme des Gutes, so sind die Androhung und
die Benachrichtigungen an den Befrachter zu
richten.

                       § 496

            Nachfolgender Verfrachter

   (1) Hat im Falle der Beförderung durch mehrere

Verfrachter der letzte bei der Ablieferung die Forde-
rungen vorhergehender Verfrachter einzuziehen, so
hat er die Rechte der vorhergehenden Verfrachter,
insbesondere auch das Pfandrecht, auszuüben.
Das Pfandrecht jedes vorhergehenden Verfrachters
bleibt so lange bestehen wie das Pfandrecht des
letzten Verfrachters.

  (2) Wird ein vorhergehender Verfrachter von ei-
nem nachfolgenden befriedigt, so gehen Forderung
und Pfandrecht des ersteren auf den letzteren über.
  (3) Die Absätze 1 und 2 gelten auch für die For-
derungen und Rechte eines Spediteurs, der an der
Beförderung mitgewirkt hat.

                       § 497

            Rang mehrerer Pfandrechte

   Bestehen an demselben Gut mehrere nach den
§§ 397, 440, 464, 475b und 495 begründete Pfand-
rechte, so bestimmt sich der Rang dieser Pfand-
rechte untereinander nach § 442.

                 Zweiter Untertitel

             Haftung wegen Verlust
          oder Beschädigung des Gutes

                       § 498

                  Haftungsgrund

  (1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der

durch Verlust oder Beschädigung des Gutes in der

Zeit von der Übernahme zur Beförderung bis zur

Ablieferung entsteht.

   (2) Der Verfrachter ist von seiner Haftung nach
Absatz 1 befreit, soweit der Verlust oder die Be-
schädigung auf Umständen beruht, die durch die
Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters nicht hät-
ten abgewendet werden können. Wurde das Gut
mit einem seeuntüchtigen oder ladungsuntüchtigen
Schiff befördert und ist nach den Umständen des
Falles wahrscheinlich, dass der Verlust oder die

Beschädigung auf dem Mangel der See- oder

Ladungstüchtigkeit beruht, so ist der Verfrachter je-

doch nur dann nach Satz 1 von seiner Haftung be-

freit, wenn er auch beweist, dass der Mangel der

See- oder Ladungstüchtigkeit bei Anwendung der
Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters bis zum
Antritt der Reise nicht zu entdecken war.
   (3) Hat bei der Entstehung des Schadens ein
Verschulden des Beschädigten mitgewirkt, so
hängt die Verpflichtung zum Ersatz sowie der Um-
fang des zu leistenden Ersatzes von den Umstän-
den, insbesondere davon ab, inwieweit der Scha-
den vorwiegend von dem einen oder dem anderen
Teil verursacht worden ist.

                       § 499

          Besondere Schadensursachen
   (1) Der Verfrachter haftet nicht, soweit der Ver-
lust oder die Beschädigung auf einem der folgen-

den Umstände beruht:

1. Gefahren oder Unfällen der See und anderer
   schiffbarer Gewässer,

2. kriegerischen Ereignissen, Unruhen, Handlungen
   öffentlicher Feinde oder Verfügungen von hoher
   Hand sowie Quarantänebeschränkungen,
3. gerichtlicher Beschlagnahme,

4. Streik, Aussperrung oder sonstiger Arbeitsbe-
   hinderung,
5. Handlungen oder Unterlassungen des Befrach-
   ters oder Abladers, insbesondere ungenügender
   Verpackung oder ungenügender Kennzeichnung
   der Frachtstücke durch den Befrachter oder Ab-
   lader,

6. der natürlichen Art oder Beschaffenheit des Gu-
   tes, die besonders leicht zu Schäden, insbeson-
   dere durch Bruch, Rost, inneren Verderb, Aus-
   trocknen, Auslaufen, normalen Schwund an
   Raumgehalt oder Gewicht, führt,

7. der Beförderung lebender Tiere,
BGBl. 2013, Seite 842 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 842
  8. Maßnahmen zur Rettung von Menschen auf
     Seegewässern,
  9. Bergungsmaßnahmen auf Seegewässern.

  Satz 1 gilt nicht, wenn der Schaden durch die Sorg-
  falt eines ordentlichen Verfrachters hätte abgewen-
  det werden können.
     (2) Ist nach den Umständen des Falles wahr-
  scheinlich, dass der Verlust oder die Beschädigung
  auf einem der in Absatz 1 Satz 1 aufgeführten Um-
  stände beruht, so wird vermutet, dass der Schaden
  auf diesem Umstand beruht. Satz 1 gilt nicht, wenn
  das Gut mit einem seeuntüchtigen oder ladungsun-
  tüchtigen Schiff befördert wurde.
     (3) Ist der Verfrachter nach dem Stückgutfracht-
  vertrag verpflichtet, das Gut gegen die Einwirkung
  von Hitze, Kälte, Temperaturschwankungen, Luft-
  feuchtigkeit, Erschütterungen oder ähnlichen Ein-
  flüssen besonders zu schützen, so kann er sich
  auf Absatz 1 Satz 1 Nummer 6 nur berufen, wenn
  er alle ihm nach den Umständen obliegenden Maß-
  nahmen, insbesondere hinsichtlich der Auswahl,
  Instandhaltung und Verwendung besonderer Ein-

  richtungen, getroffen und besondere Weisungen
  beachtet hat.

    (4) Der Verfrachter kann sich auf Absatz 1 Satz 1

  Nummer 7 nur berufen, wenn er alle ihm nach den

  Umständen obliegenden Maßnahmen getroffen und
  besondere Weisungen beachtet hat.

                        § 500
           Unerlaubte Verladung auf Deck

     Hat der Verfrachter ohne die nach § 486 Absatz 4
  erforderliche Zustimmung des Befrachters oder des
  Abladers Gut auf Deck verladen, haftet er, auch
  wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden,
  der dadurch entsteht, dass das Gut auf Grund der
  Verladung auf Deck verloren gegangen ist oder be-
  schädigt wurde. Im Falle von Satz 1 wird vermutet,
  dass der Verlust oder die Beschädigung des Gutes
  darauf zurückzuführen ist, dass das Gut auf Deck
  verladen wurde.

                        § 501
                  Haftung für andere
     Der Verfrachter hat ein Verschulden seiner Leute
  und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu
  vertreten wie eigenes Verschulden. Gleiches gilt
  für das Verschulden anderer Personen, deren er
  sich bei Ausführung der Beförderung bedient.

                        § 502

                      Wertersatz
     (1) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen
  dieses Untertitels für gänzlichen oder teilweisen
  Verlust des Gutes Schadensersatz zu leisten, so
  ist der Wert zu ersetzen, den das verlorene Gut
  bei fristgemäßer Ablieferung am vertraglich verein-
  barten Bestimmungsort gehabt hätte.
     (2) Hat der Verfrachter nach den Bestimmungen
  dieses Untertitels für die Beschädigung des Gutes
  Schadensersatz zu leisten, so ist der Unterschied
  zwischen dem Wert des beschädigten Gutes am

Ort und zur Zeit der Ablieferung und dem Wert zu
ersetzen, den das unbeschädigte Gut am Ort und
zur Zeit der Ablieferung gehabt hätte. Es wird ver-
mutet, dass die zur Schadensminderung und Scha-
densbehebung aufzuwendenden Kosten dem nach
Satz 1 zu ermittelnden Unterschiedsbetrag entspre-
chen.
   (3) Der Wert des Gutes bestimmt sich nach dem
Marktpreis, sonst nach dem gemeinen Wert von
Gütern gleicher Art und Beschaffenheit. Ist das
Gut unmittelbar vor der Übernahme zur Beförde-
rung verkauft worden, so wird vermutet, dass der
in der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene
Kaufpreis einschließlich darin enthaltener Beförde-
rungskosten der Marktpreis ist.
  (4) Von dem nach den vorstehenden Absätzen
zu ersetzenden Wert ist der Betrag abzuziehen,
der infolge des Verlusts oder der Beschädigung an
Zöllen und sonstigen Kosten sowie im Falle des
Verlusts an Fracht erspart ist.

                       § 503

           Schadensfeststellungskosten

  Bei Verlust oder Beschädigung des Gutes hat
der Verfrachter über den nach § 502 zu leistenden

Ersatz hinaus die Kosten der Feststellung des

Schadens zu tragen.

                       § 504
     Haftungshöchstbetrag bei Güterschäden
   (1) Die nach den §§ 502 und 503 zu leistende
Entschädigung wegen Verlust oder Beschädigung
ist auf einen Betrag von 666,67 Rechnungseinhei-
ten für das Stück oder die Einheit oder einen Betrag
von 2 Rechnungseinheiten für das Kilogramm des
Rohgewichts des Gutes begrenzt, je nachdem, wel-
cher Betrag höher ist. Wird ein Container, eine Pa-
lette oder ein sonstiges Lademittel verwendet, das
zur Zusammenfassung von Frachtstücken verwen-
det wird, so gilt jedes Stück und jede Einheit, wel-
che in einem Beförderungsdokument als in einem
solchen Lademittel enthalten angegeben sind, als
Stück oder Einheit im Sinne des Satzes 1. Soweit
das Beförderungsdokument solche Angaben nicht
enthält, gilt das Lademittel als Stück oder Einheit.
   (2) Besteht das Gut aus mehreren Frachtstücken
(Ladung) und sind nur einzelne Frachtstücke verlo-
ren oder beschädigt worden, so ist der Berechnung
der Begrenzung nach Absatz 1
1. die gesamte Ladung zu Grunde zu legen, wenn
   die gesamte Ladung entwertet ist, oder

2. der entwertete Teil der Ladung zu Grunde zu
   legen, wenn nur ein Teil der Ladung entwertet ist.

                       § 505
                 Rechnungseinheit
   Die in diesem Untertitel genannte Rechnungsein-
heit ist das Sonderziehungsrecht des Internationa-
len Währungsfonds. Der Betrag wird in Euro ent-
sprechend dem Wert des Euro gegenüber dem
Sonderziehungsrecht am Tag der Ablieferung des
Gutes oder an dem von den Parteien vereinbarten
Tag umgerechnet. Der Wert des Euro gegenüber
BGBl. 2013, Seite 843 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 843
dem Sonderziehungsrecht wird nach der Berech-
nungsmethode ermittelt, die der Internationale
Währungsfonds an dem betreffenden Tag für seine
Operationen und Transaktionen anwendet.

                      § 506

          Außervertragliche Ansprüche
   (1) Die in diesem Untertitel und im Stückgut-
frachtvertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen
und Haftungsbegrenzungen gelten auch für einen
außervertraglichen Anspruch des Befrachters oder
des Empfängers gegen den Verfrachter wegen Ver-
lust oder Beschädigung des Gutes.
  (2) Der Verfrachter kann auch gegenüber außer-
vertraglichen Ansprüchen Dritter wegen Verlust
oder Beschädigung des Gutes die Einwendungen
nach Absatz 1 geltend machen. Die Einwendungen

können jedoch nicht geltend gemacht werden,
wenn
1. sie auf eine Vereinbarung gestützt werden, die
   von den Vorschriften dieses Untertitels zu Las-
   ten des Befrachters abweicht,

2. der Dritte der Beförderung nicht zugestimmt hat
   und der Verfrachter die fehlende Befugnis des
   Befrachters, das Gut zu versenden, kannte oder
   infolge grober Fahrlässigkeit nicht kannte oder

3. das Gut dem Dritten oder einer Person, die von

   diesem ihr Recht zum Besitz ableitet, vor Über-

   nahme zur Beförderung abhanden gekommen

   ist.
Satz 2 Nummer 1 gilt jedoch nicht für eine nach
§ 512 Absatz 2 Nummer 1 zulässige Vereinbarung
über die Haftung des Verfrachters für einen Scha-
den, der durch ein Verhalten bei der Führung oder
der sonstigen Bedienung des Schiffes oder durch
Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes entstan-
den ist.

                      § 507

                  Wegfall der
    Haftungsbefreiungen und -begrenzungen
  Die in diesem Untertitel und im Stückgutfracht-
vertrag vorgesehenen Haftungsbefreiungen und

Haftungsbegrenzungen gelten nicht, wenn
1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
   sung zurückzuführen ist, die der Verfrachter
   selbst vorsätzlich oder leichtfertig und in dem
   Bewusstsein begangen hat, dass ein Schaden
   mit Wahrscheinlichkeit eintreten werde, oder

2. der Verfrachter mit dem Befrachter oder dem
   Ablader vereinbart hat, dass das Gut unter Deck
   befördert wird, und der Schaden darauf zurück-
   zuführen ist, dass das Gut auf Deck verladen
   wurde.

                      § 508
   Haftung der Leute und der Schiffsbesatzung

   (1) Werden Ansprüche aus außervertraglicher

Haftung wegen Verlust oder Beschädigung des Gu-
tes gegen einen der Leute des Verfrachters geltend
gemacht, so kann sich auch jener auf die in diesem
Untertitel und im Stückgutfrachtvertrag vorgesehe-

nen Haftungsbefreiungen und Haftungsbegrenzun-
gen berufen. Gleiches gilt, wenn die Ansprüche ge-
gen ein Mitglied der Schiffsbesatzung geltend ge-
macht werden.
   (2) Eine Berufung auf die Haftungsbefreiungen

und Haftungsbegrenzungen nach Absatz 1 ist aus-
geschlossen, wenn der Schuldner vorsätzlich oder
leichtfertig und in dem Bewusstsein gehandelt hat,
dass ein Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.
   (3) Sind für den Verlust oder die Beschädigung
des Gutes sowohl der Verfrachter als auch eine der
in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich, so
haften sie als Gesamtschuldner.

                       § 509

             Ausführender Verfrachter

   (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise
durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Ver-
frachter ist, so haftet der Dritte (ausführender Ver-
frachter) für den Schaden, der durch Verlust oder
Beschädigung des Gutes während der durch ihn
ausgeführten Beförderung entsteht, so, als wäre er
der Verfrachter.

   (2) Vertragliche Vereinbarungen mit dem Be-
frachter oder Empfänger, durch die der Verfrachter

seine Haftung erweitert, wirken gegen den ausfüh-

renden Verfrachter nur, soweit er ihnen schriftlich

zugestimmt hat.

   (3) Der ausführende Verfrachter kann alle Ein-
wendungen und Einreden geltend machen, die
dem Verfrachter aus dem Stückgutfrachtvertrag zu-
stehen.
   (4) Verfrachter und ausführender Verfrachter haf-
ten als Gesamtschuldner.

   (5) Wird einer der Leute des ausführenden Ver-
frachters oder ein Mitglied der Schiffsbesatzung in

Anspruch genommen, so ist § 508 entsprechend
anzuwenden.

                       § 510

                 Schadensanzeige

   (1) Ist ein Verlust oder eine Beschädigung des
Gutes äußerlich erkennbar und zeigt der Empfänger
oder der Befrachter dem Verfrachter Verlust oder
Beschädigung nicht spätestens bei Ablieferung
des Gutes an, so wird vermutet, dass das Gut voll-
ständig und unbeschädigt abgeliefert worden ist.
Die Anzeige muss den Verlust oder die Beschädi-
gung hinreichend deutlich kennzeichnen.

   (2) Die Vermutung nach Absatz 1 gilt auch, wenn
der Verlust oder die Beschädigung äußerlich nicht
erkennbar war und nicht innerhalb von drei Tagen
nach Ablieferung angezeigt worden ist.
   (3) Die Schadensanzeige ist in Textform zu er-
statten. Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzei-

tige Absendung.

  (4) Wird Verlust oder Beschädigung bei Abliefe-
rung angezeigt, so genügt die Anzeige gegenüber
demjenigen, der das Gut abliefert.
BGBl. 2013, Seite 844 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 844
                         § 511

                   Verlustvermutung

     (1) Der Anspruchsberechtigte kann das Gut als
  verloren betrachten, wenn es nicht innerhalb eines
  Zeitraums abgeliefert wird, der dem Zweifachen der
  vereinbarten Lieferfrist entspricht, mindestens aber
  30 Tage, bei einer grenzüberschreitenden Beförde-
  rung 60 Tage beträgt. Satz 1 gilt nicht, wenn der
  Verfrachter das Gut wegen eines Zurückbehal-
  tungsrechts oder eines Pfandrechts nicht abzulie-
  fern braucht oder wenn an dem Gut ein Pfandrecht
  für eine Forderung auf einen Beitrag zur Großen Ha-
  verei besteht und das Gut daher nicht ausgeliefert
  werden darf.

     (2) Erhält der Anspruchsberechtigte eine Ent-
  schädigung für den Verlust des Gutes, so kann er
  bei deren Empfang verlangen, dass er unverzüglich
  benachrichtigt wird, wenn das Gut wieder aufge-
  funden wird.

     (3) Der Anspruchsberechtigte kann innerhalb ei-
  nes Monats nach Empfang der Benachrichtigung
  von dem Wiederauffinden des Gutes verlangen,
  dass ihm das Gut Zug um Zug gegen Erstattung
  der Entschädigung, gegebenenfalls abzüglich der
  in der Entschädigung enthaltenen Kosten, abgelie-
  fert wird. Eine etwaige Pflicht zur Zahlung der
  Fracht sowie Ansprüche auf Schadensersatz blei-
  ben unberührt.

    (4) Wird das Gut nach Zahlung einer Entschädi-
  gung wieder aufgefunden und hat der Anspruchs-
  berechtigte eine Benachrichtigung nicht verlangt
  oder macht er nach Benachrichtigung seinen An-
  spruch auf Ablieferung nicht geltend, so kann der
  Verfrachter über das Gut frei verfügen.

                         § 512

            Abweichende Vereinbarungen

     (1) Von den Vorschriften dieses Untertitels kann
  nur durch Vereinbarung abgewichen werden, die im
  Einzelnen ausgehandelt wird, auch wenn sie für
  eine Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwi-
  schen denselben Vertragsparteien getroffen wird.

     (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch auch
  durch vorformulierte Vertragsbedingungen be-

  stimmt werden, dass

  1. der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
     der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat,
     wenn der Schaden durch ein Verhalten bei der
     Führung oder der sonstigen Bedienung des
     Schiffes, jedoch nicht bei der Durchführung von
     Maßnahmen, die überwiegend im Interesse der
     Ladung getroffen wurden, oder durch Feuer oder
     Explosion an Bord des Schiffes entstanden ist,

  2. die Haftung des Verfrachters wegen Verlust oder
     Beschädigung auf höhere als die in § 504 vorge-
     sehenen Beträge begrenzt ist.

                  Dritter Untertitel
             Beförderungsdokumente

                       § 513

                  Anspruch auf
        Ausstellung eines Konnossements
   (1) Der Verfrachter hat, sofern im Stückgut-
frachtvertrag nicht etwas Abweichendes vereinbart
ist, dem Ablader auf dessen Verlangen ein Order-
konnossement auszustellen, das nach Wahl des
Abladers an dessen Order, an die Order des Emp-
fängers oder lediglich an Order zu stellen ist; im
letzteren Fall ist unter der Order die Order des Ab-
laders zu verstehen. Der Kapitän und jeder andere
zur Zeichnung von Konnossementen für den Ree-
der Befugte sind berechtigt, das Konnossement für
den Verfrachter auszustellen.
   (2) Ablader ist, wer das Gut dem Verfrachter zur
Beförderung übergibt und vom Befrachter als Abla-
der zur Eintragung in das Konnossement benannt
ist. Übergibt ein anderer als der Ablader das Gut
oder ist ein Ablader nicht benannt, gilt der Befrach-
ter als Ablader.

                       § 514

       Bord- und Übernahmekonnossement
  (1) Das Konnossement ist auszustellen, sobald
der Verfrachter das Gut übernommen hat. Durch
das Konnossement bestätigt der Verfrachter den
Empfang des Gutes und verpflichtet sich, es zum
Bestimmungsort zu befördern und dem aus dem
Konnossement Berechtigten gegen Rückgabe des
Konnossements abzuliefern.
   (2) Ist das Gut an Bord genommen worden, so
hat der Verfrachter das Konnossement mit der An-
gabe auszustellen, wann und in welches Schiff das
Gut an Bord genommen wurde (Bordkonnosse-
ment). Ist bereits vor dem Zeitpunkt, in dem das
Gut an Bord genommen wurde, ein Konnossement
ausgestellt worden (Übernahmekonnossement), so
hat der Verfrachter auf Verlangen des Abladers im
Konnossement zu vermerken, wann und in welches
Schiff das Gut an Bord genommen wurde, sobald
dies geschehen ist (Bordvermerk).
  (3) Das Konnossement ist in der vom Ablader
geforderten Anzahl von Originalausfertigungen aus-
zustellen.

                       § 515

            Inhalt des Konnossements

  (1) Das Konnossement soll folgende Angaben
enthalten:
 1. Ort und Tag der Ausstellung,
 2. Name und Anschrift des Abladers,

 3. Name des Schiffes,
 4. Name und Anschrift des Verfrachters,
 5. Abladungshafen und Bestimmungsort,

 6. Name und Anschrift des Empfängers und eine
    etwaige Meldeadresse,
 7. Art des Gutes und dessen äußerlich erkennbare
    Verfassung und Beschaffenheit,
BGBl. 2013, Seite 845 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 845
 8. Maß, Zahl oder Gewicht des Gutes und dauer-
    hafte und lesbare Merkzeichen,
 9. die bei Ablieferung geschuldete Fracht, bis zur
    Ablieferung anfallende Kosten sowie einen Ver-
    merk über die Frachtzahlung,
10. Zahl der Ausfertigungen.
   (2) Die Angaben nach Absatz 1 Nummer 7 und 8
sind auf Verlangen des Abladers so aufzunehmen,
wie er sie dem Verfrachter vor der Übernahme des
Gutes in Textform mitgeteilt hat.

                       § 516

            Form des Konnossements.

            Verordnungsermächtigung
  (1) Das Konnossement ist vom Verfrachter zu
unterzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändi-
gen Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.

   (2) Dem Konnossement gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio-
nen erfüllt wie das Konnossement, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität
der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronisches
Konnossement).

   (3) Das Bundesministerium der Justiz wird er-
mächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesminis-
terium des Innern durch Rechtsverordnung, die
nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf,
die Einzelheiten der Ausstellung, Vorlage, Rück-
gabe und Übertragung eines elektronischen Kon-
nossements sowie die Einzelheiten des Verfahrens
einer nachträglichen Eintragung in ein elektroni-
sches Konnossement zu regeln.

                       § 517
         Beweiskraft des Konnossements
   (1) Das Konnossement begründet die Vermu-
tung, dass der Verfrachter das Gut so übernommen
hat, wie es nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 und 8
beschrieben ist. Bezieht sich die Beschreibung auf
den Inhalt eines geschlossenen Lademittels, so be-
gründet das Konnossement jedoch nur dann die
Vermutung nach Satz 1, wenn der Inhalt vom Ver-
frachter überprüft und das Ergebnis der Überprü-
fung im Konnossement eingetragen worden ist.
Enthält das Konnossement keine Angabe über die
äußerlich erkennbare Verfassung oder Beschaffen-
heit des Gutes, so begründet das Konnossement

die Vermutung, dass der Verfrachter das Gut in

äußerlich erkennbar guter Verfassung und Beschaf-

fenheit übernommen hat.

  (2) Das Konnossement begründet die Vermutung
nach Absatz 1 nicht, soweit der Verfrachter einen
Vorbehalt in das Konnossement eingetragen hat.
Aus dem Vorbehalt muss sich ergeben,
1. in welcher Verfassung das Gut bei seiner Über-
   nahme durch den Verfrachter war oder wie das
   Gut bei seiner Übernahme beschaffen war,

2. welche Angabe im Konnossement unrichtig ist
   und wie die richtige Angabe lautet,
3. welchen Grund der Verfrachter zu der Annahme
   hatte, dass die Angabe unrichtig ist, oder

4. weshalb der Verfrachter keine ausreichende Ge-
   legenheit hatte, die Angabe nachzuprüfen.

                       § 518
             Stellung des Reeders
       bei mangelhafter Verfrachterangabe
   Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän
oder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-
nossementen für den Reeder Befugten ausgestellt
wurde, der Verfrachter nicht angegeben oder ist in
diesem Konnossement als Verfrachter eine Person
angegeben, die nicht der Verfrachter ist, so ist aus
dem Konnossement anstelle des Verfrachters der

Reeder berechtigt und verpflichtet.

                       § 519

              Berechtigung aus
        dem Konnossement. Legitimation

   Die im Konnossement verbrieften seefrachtver-
traglichen Ansprüche können nur von dem aus
dem Konnossement Berechtigten geltend gemacht
werden. Zugunsten des legitimierten Besitzers des
Konnossements wird vermutet, dass er der aus
dem Konnossement Berechtigte ist. Legitimierter
Besitzer des Konnossements ist, wer ein Konnos-
sement besitzt, das

1. auf den Inhaber lautet,
2. an Order lautet und den Besitzer als Empfänger
   benennt oder durch eine ununterbrochene Reihe
   von Indossamenten ausweist oder

3. auf den Namen des Besitzers lautet.

                       § 520
            Befolgung von Weisungen
   (1) Ist ein Konnossement ausgestellt, so steht
das Verfügungsrecht nach den §§ 491 und 492 aus-
schließlich dem legitimierten Besitzer des Konnos-
sements zu. Der Verfrachter darf Weisungen nur
gegen Vorlage sämtlicher Ausfertigungen des Kon-
nossements ausführen. Weisungen eines legitimier-
ten Besitzers des Konnossements darf der Ver-
frachter jedoch nicht ausführen, wenn ihm bekannt
oder infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist,
dass der legitimierte Besitzer des Konnossements
nicht der aus dem Konnossement Berechtigte ist.

   (2) Befolgt der Verfrachter Weisungen, ohne sich

sämtliche Ausfertigungen des Konnossements vor-

legen zu lassen, haftet er dem aus dem Konnosse-

ment Berechtigten für den Schaden, der diesem
daraus entsteht. Die Haftung ist auf den Betrag be-
grenzt, der bei Verlust des Gutes zu zahlen wäre.

                       § 521
               Ablieferung gegen
          Rückgabe des Konnossements

   (1) Nach Ankunft des Gutes am Löschplatz ist
der legitimierte Besitzer des Konnossements be-
rechtigt, vom Verfrachter die Ablieferung des Gutes
zu verlangen. Macht der legitimierte Besitzer des
Konnossements von diesem Recht Gebrauch, ist
BGBl. 2013, Seite 846 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 846
  er entsprechend § 494 Absatz 2 und 3 zur Zahlung
  der Fracht und einer sonstigen Vergütung verpflich-
  tet.
     (2) Der Verfrachter ist zur Ablieferung des Gutes
  nur gegen Rückgabe des Konnossements, auf dem
  die Ablieferung bescheinigt ist, und gegen Leistung
  der noch ausstehenden, nach § 494 Absatz 2 und 3
  geschuldeten Zahlungen verpflichtet. Er darf das
  Gut jedoch nicht dem legitimierten Besitzer des
  Konnossements abliefern, wenn ihm bekannt oder

  infolge grober Fahrlässigkeit unbekannt ist, dass

  der legitimierte Besitzer des Konnossements nicht

  der aus dem Konnossement Berechtigte ist.

     (3) Sind mehrere Ausfertigungen des Konnosse-
  ments ausgestellt, so ist das Gut dem legitimierten
  Besitzer auch nur einer Ausfertigung des Konnos-
  sements abzuliefern. Melden sich mehrere legiti-
  mierte Besitzer, so hat der Verfrachter das Gut in
  einem öffentlichen Lagerhaus oder in sonst sicherer
  Weise zu hinterlegen und die Besitzer, die sich ge-
  meldet haben, unter Angabe der Gründe seines
  Verfahrens hiervon zu benachrichtigen. Der Ver-
  frachter kann in diesem Fall das Gut gemäß § 373
  Absatz 2 bis 4 verkaufen lassen, wenn es sich um
  verderbliche Ware handelt oder der Zustand des
  Gutes eine solche Maßnahme rechtfertigt oder
  wenn die andernfalls zu erwartenden Kosten in kei-

  nem angemessenen Verhältnis zum Wert des Gutes

  stehen.

     (4) Liefert der Verfrachter das Gut einem anderen
  als dem legitimierten Besitzer des Konnossements
  oder, im Falle des Absatzes 2 Satz 2, einem ande-
  ren als dem aus dem Konnossement Berechtigten
  ab, haftet er für den Schaden, der dem aus dem
  Konnossement Berechtigten daraus entsteht. Die

  Haftung ist auf den Betrag begrenzt, der bei Verlust

  des Gutes zu zahlen wäre.

                         § 522

                    Einwendungen
     (1) Dem aus dem Konnossement Berechtigten
  kann der Verfrachter nur solche Einwendungen ent-
  gegensetzen, die die Gültigkeit der Erklärungen im
  Konnossement betreffen oder sich aus dem Inhalt
  des Konnossements ergeben oder dem Verfrachter
  unmittelbar gegenüber dem aus dem Konnosse-
  ment Berechtigten zustehen. Eine Vereinbarung,
  auf die im Konnossement lediglich verwiesen wird,
  ist nicht Inhalt des Konnossements.
     (2) Gegenüber einem im Konnossement benann-
  ten Empfänger, an den das Konnossement bege-
  ben wurde, kann der Verfrachter die Vermutungen
  nach § 517 nicht widerlegen, es sei denn, dem

  Empfänger war im Zeitpunkt der Begebung des

  Konnossements bekannt oder infolge grober Fahr-

  lässigkeit unbekannt, dass die Angaben im Kon-

  nossement unrichtig sind. Gleiches gilt gegenüber

  einem Dritten, dem das Konnossement übertragen

  wurde.
     (3) Wird ein ausführender Verfrachter nach § 509
  von dem aus dem Konnossement Berechtigten in
  Anspruch genommen, kann auch der ausführende
  Verfrachter die Einwendungen nach Absatz 1 gel-
  tend machen. Abweichend von Absatz 2 kann der

ausführende Verfrachter darüber hinaus die Vermu-
tungen nach § 517 widerlegen, wenn das Konnos-
sement weder von ihm noch von einem für ihn zur
Zeichnung von Konnossementen Befugten ausge-
stellt wurde.

                      § 523
                   Haftung für
       unrichtige Konnossementsangaben

   (1) Der Verfrachter haftet für den Schaden, der

dem aus dem Konnossement Berechtigten dadurch

entsteht, dass die in das Konnossement nach den

§§ 515 und 517 Absatz 2 aufzunehmenden Anga-
ben und Vorbehalte fehlen oder die in das Konnos-
sement aufgenommenen Angaben oder Vorbehalte
unrichtig sind. Dies gilt insbesondere dann, wenn
das Gut bei Übernahme durch den Verfrachter nicht
in äußerlich erkennbar guter Verfassung war und
das Konnossement hierüber weder eine Angabe
nach § 515 Absatz 1 Nummer 7 noch einen Vorbe-
halt nach § 517 Absatz 2 enthält. Die Haftung nach
den Sätzen 1 und 2 entfällt, wenn der Verfrachter
weder gewusst hat noch bei Anwendung der Sorg-
falt eines ordentlichen Verfrachters hätte wissen
müssen, dass die Angaben fehlen oder unrichtig
oder unvollständig sind.

   (2) Wird ein Bordkonnossement ausgestellt, be-

vor der Verfrachter das Gut übernommen hat, oder

wird in das Übernahmekonnossement ein Bordver-
merk aufgenommen, bevor das Gut an Bord ge-
nommen wurde, so haftet der Verfrachter, auch
wenn ihn kein Verschulden trifft, für den Schaden,
der dem aus dem Konnossement Berechtigten da-
raus entsteht.

   (3) Ist in einem Konnossement, das vom Kapitän

oder von einem anderen zur Zeichnung von Kon-

nossementen für den Reeder Befugten ausgestellt
wurde, der Name des Verfrachters unrichtig ange-

geben, so haftet auch der Reeder für den Schaden,
der dem aus dem Konnossement Berechtigten aus
der Unrichtigkeit der Angabe entsteht. Die Haftung
nach Satz 1 entfällt, wenn der Aussteller des Kon-
nossements weder gewusst hat noch bei Anwen-
dung der Sorgfalt eines ordentlichen Verfrachters
hätte wissen müssen, dass der Name des Verfrach-
ters nicht oder unrichtig angegeben ist.
  (4) Die Haftung nach den Absätzen 1 bis 3 ist auf
den Betrag begrenzt, der bei Verlust des Gutes zu
zahlen wäre.

                      § 524
      Traditionswirkung des Konnossements

  Die Begebung des Konnossements an den darin

benannten Empfänger hat, sofern der Verfrachter

das Gut im Besitz hat, für den Erwerb von Rechten

an dem Gut dieselben Wirkungen wie die Übergabe

des Gutes. Gleiches gilt für die Übertragung des

Konnossements an Dritte.

                      § 525

  Abweichende Bestimmung im Konnossement
  Eine Bestimmung im Konnossement, die von den
Haftungsvorschriften in den §§ 498 bis 511 oder in
BGBl. 2013, Seite 847 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 847
§ 520 Absatz 2, § 521 Absatz 4 oder § 523 ab-
weicht, ist nur wirksam, wenn die Voraussetzungen
des § 512 erfüllt sind. Der Verfrachter kann sich je-
doch auf eine Bestimmung im Konnossement, die
von den in Satz 1 genannten Haftungsvorschriften
zu Lasten des aus dem Konnossement Berechtig-
ten abweicht, nicht gegenüber einem im Konnosse-
ment benannten Empfänger, an den das Konnosse-
ment begeben wurde, sowie gegenüber einem Drit-
ten, dem das Konnossement übertragen wurde,
berufen. Satz 2 gilt nicht für eine Bestimmung nach
§ 512 Absatz 2 Nummer 1.

                       § 526
    Seefrachtbrief. Verordnungsermächtigung

   (1) Der Verfrachter kann, sofern er nicht ein Kon-
nossement ausgestellt hat, einen Seefrachtbrief
ausstellen. Auf den Inhalt des Seefrachtbriefs ist
§ 515 entsprechend anzuwenden mit der Maßgabe,
dass an die Stelle des Abladers der Befrachter tritt.

  (2) Der Seefrachtbrief dient bis zum Beweis des
Gegenteils als Nachweis für Abschluss und Inhalt
des Stückgutfrachtvertrages sowie für die Über-

nahme des Gutes durch den Verfrachter. § 517 ist

entsprechend anzuwenden.

   (3) Der Seefrachtbrief ist vom Verfrachter zu un-
terzeichnen; eine Nachbildung der eigenhändigen
Unterschrift durch Druck oder Stempel genügt.
   (4) Dem Seefrachtbrief gleichgestellt ist eine
elektronische Aufzeichnung, die dieselben Funktio-
nen erfüllt wie der Seefrachtbrief, sofern sicherge-
stellt ist, dass die Authentizität und die Integrität
der Aufzeichnung gewahrt bleiben (elektronischer
Seefrachtbrief). Das Bundesministerium der Justiz
wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bun-
desministerium des Innern durch Rechtsverord-
nung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates
bedarf, die Einzelheiten der Ausstellung und der
Vorlage eines elektronischen Seefrachtbriefs sowie
die Einzelheiten des Verfahrens über nachträgliche
Eintragungen in einen elektronischen Seefrachtbrief
zu regeln.

                    Zweiter Titel

                 Reisefrachtvertrag

                       § 527

                 Reisefrachtvertrag
   (1) Durch den Reisefrachtvertrag wird der Ver-
frachter verpflichtet, das Gut mit einem bestimmten
Schiff im Ganzen, mit einem verhältnismäßigen Teil
eines bestimmten Schiffes oder in einem bestimmt
bezeichneten Raum eines solchen Schiffes auf ei-
ner oder mehreren bestimmten Reisen über See
zum Bestimmungsort zu befördern und dort dem
Empfänger abzuliefern. Jede Partei kann die
schriftliche Beurkundung des Reisefrachtvertrags
verlangen.
   (2) Auf den Reisefrachtvertrag sind die §§ 481
bis 511 und 513 bis 525 entsprechend anzuwen-
den, soweit die §§ 528 bis 535 nichts anderes be-
stimmen.

                       § 528
               Ladehafen. Ladeplatz

   (1) Der Verfrachter hat das Schiff zur Einnahme
des Gutes an den im Reisefrachtvertrag benannten
oder an den vom Befrachter nach Abschluss des
Reisefrachtvertrags zu benennenden Ladeplatz hin-
zulegen.
   (2) Ist ein Ladehafen oder ein Ladeplatz im Rei-
sefrachtvertrag nicht benannt und hat der Befrach-
ter den Ladehafen oder Ladeplatz nach Abschluss
des Reisefrachtvertrags zu benennen, so muss er
mit der gebotenen Sorgfalt einen sicheren Ladeha-
fen oder Ladeplatz auswählen.

                       § 529
           Anzeige der Ladebereitschaft

   (1) Der Verfrachter hat, sobald das Schiff am La-
deplatz zur Einnahme des Gutes bereit ist, dem Be-
frachter die Ladebereitschaft anzuzeigen. Hat der
Befrachter den Ladeplatz noch zu benennen, kann
der Verfrachter die Ladebereitschaft bereits anzei-
gen, wenn das Schiff den Ladehafen erreicht hat.

   (2) Die Ladebereitschaft muss während der am

Ladeplatz üblichen Geschäftsstunden angezeigt

werden. Wird die Ladebereitschaft außerhalb der
ortsüblichen Geschäftsstunden angezeigt, so gilt
die Anzeige mit Beginn der auf sie folgenden orts-
üblichen Geschäftsstunde als zugegangen.

                       § 530
              Ladezeit. Überliegezeit
   (1) Mit dem auf die Anzeige folgenden Tag be-
ginnt die Ladezeit.

  (2) Für die Ladezeit kann, sofern nichts Abwei-
chendes vereinbart ist, keine besondere Vergütung
verlangt werden.
   (3) Wartet der Verfrachter auf Grund vertraglicher
Vereinbarung oder aus Gründen, die nicht seinem
Risikobereich zuzurechnen sind, über die Ladezeit
hinaus (Überliegezeit), so hat er Anspruch auf eine
angemessene Vergütung (Liegegeld). Macht der
Empfänger nach Ankunft des Schiffes am Lösch-
platz sein Recht entsprechend § 494 Absatz 1
Satz 1 geltend, so schuldet auch er das Liegegeld,

wenn ihm der geschuldete Betrag bei Ablieferung
des Gutes mitgeteilt worden ist.

   (4) Die Ladezeit und die Überliegezeit bemessen
sich mangels abweichender Vereinbarung nach ei-
ner den Umständen des Falles angemessenen
Frist. Bei der Berechnung der Lade- und Überliege-
zeit werden die Tage in ununterbrochen fortlaufen-
der Reihenfolge unter Einschluss der Sonntage und
der Feiertage gezählt. Nicht in Ansatz kommt die
Zeit, in der das Verladen des Gutes aus Gründen,
die dem Risikobereich des Verfrachters zuzurech-
nen sind, unmöglich ist.

                       § 531
                      Verladen
  (1) Soweit sich aus den Umständen oder der
Verkehrssitte nicht etwas anderes ergibt, hat der
Befrachter das Gut zu verladen. Die Verantwortung
BGBl. 2013, Seite 848 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 848
  des Verfrachters für die Seetüchtigkeit des belade-
  nen Schiffes bleibt unberührt.

     (2) Der Verfrachter ist nicht befugt, das Gut um-

  zuladen.

                         § 532

           Kündigung durch den Befrachter

     (1) Der Befrachter kann den Reisefrachtvertrag

  jederzeit kündigen.

     (2) Kündigt der Befrachter, so kann der Verfrach-
  ter, wenn er einen Anspruch nach § 489 Absatz 2
  Satz 1 Nummer 1 geltend macht, auch ein etwaiges
  Liegegeld verlangen.

                         § 533

                    Teilbeförderung

     (1) Der Befrachter kann jederzeit verlangen, dass
  der Verfrachter nur einen Teil des Gutes befördert.
  Macht der Befrachter von diesem Recht Gebrauch,
  gebühren dem Verfrachter die volle Fracht, das et-
  waige Liegegeld sowie Ersatz der Aufwendungen,
  die ihm durch das Fehlen eines Teils des Gutes ent-

  stehen. Ist der Verfrachter nach dem Reisefracht-
  vertrag berechtigt, mit demselben Schiff anstelle
  der nicht verladenen Frachtstücke anderes Gut zu
  befördern, und macht er von diesem Recht Ge-
  brauch, so ist von der vollen Fracht die Fracht für

  die Beförderung dieses anderen Gutes abzuziehen.
  Soweit dem Verfrachter durch das Fehlen eines
  Teils des Gutes die Sicherheit für die volle Fracht
  entgeht, kann er außerdem eine anderweitige Si-
  cherheit verlangen. Unterbleibt die Beförderung
  der vollständigen Ladung aus Gründen, die dem
  Risikobereich des Verfrachters zuzurechnen sind,
  steht dem Verfrachter der Anspruch nach den Sät-
  zen 2 bis 4 nur insoweit zu, als tatsächlich Gut be-
  fördert wird.

     (2) Verlädt der Befrachter das Gut nicht oder
  nicht vollständig innerhalb der Ladezeit und einer
  vereinbarten Überliegezeit oder wird das Gut, wenn
  dem Befrachter die Verladung nicht obliegt, nicht
  oder nicht vollständig innerhalb dieser Zeit abgela-
  den, so kann der Verfrachter dem Befrachter eine
  angemessene Frist setzen, innerhalb derer das
  Gut verladen oder abgeladen werden soll. Wird
  das Gut bis zum Ablauf der Frist nur teilweise ver-
  laden oder abgeladen, kann der Verfrachter die be-
  reits verladenen oder abgeladenen Frachtstücke
  befördern und die Ansprüche nach Absatz 1 Satz 2
  bis 4 geltend machen. § 490 Absatz 4 ist entspre-
  chend anzuwenden.

                         § 534

           Kündigung durch den Verfrachter

     (1) Verlädt der Befrachter kein Gut innerhalb der
  Ladezeit und einer vereinbarten Überliegezeit oder
  wird, wenn dem Befrachter die Verladung nicht ob-
  liegt, kein Gut innerhalb dieser Zeit abgeladen, so
  kann der Verfrachter den Vertrag nach Maßgabe
  des § 490 kündigen und die Ansprüche nach
  § 489 Absatz 2 in Verbindung mit § 532 Absatz 2
  geltend machen.

   (2) Der Verfrachter kann den Vertrag bereits vor
Ablauf der Ladezeit und einer vereinbarten Überlie-
gezeit nach Maßgabe des § 490 kündigen, wenn

offensichtlich ist, dass das Gut nicht verladen oder

abgeladen wird.

                       § 535

                     Löschen

   (1) Die §§ 528 bis 531 über Ladehafen und Lade-

platz, Anzeige der Ladebereitschaft, Ladezeit und
Verladen sind entsprechend auf Löschhafen und
Löschplatz, Anzeige der Löschbereitschaft, Lösch-
zeit und Löschen anzuwenden. Abweichend von
§ 530 Absatz 3 Satz 2 schuldet der Empfänger je-
doch auch dann Liegegeld wegen Überschreitung
der Löschzeit, wenn ihm der geschuldete Betrag
bei Ablieferung des Gutes nicht mitgeteilt worden

ist.
  (2) Ist der Empfänger dem Verfrachter unbe-
kannt, so ist die Anzeige der Löschbereitschaft
durch öffentliche Bekanntmachung in ortsüblicher
Weise zu bewirken.

              Zweiter Unterabschnitt

          Personenbeförderungsverträge

                       § 536

               Anwendungsbereich

   (1) Für Schäden, die bei der Beförderung von
Fahrgästen und ihrem Gepäck über See durch den
Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts oder
durch den Verlust, die Beschädigung oder verspä-
tete Aushändigung von Gepäck entstehen, haften
der Beförderer und der ausführende Beförderer
nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts. Das
Recht, eine Beschränkung der Haftung nach den
§§ 611 bis 617 oder den §§ 4 bis 5m des Binnen-
schifffahrtsgesetzes geltend zu machen, bleibt
unberührt.

   (2) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-
ten nicht, soweit die folgenden Regelungen maß-
geblich sind:
1. unmittelbar anwendbare Regelungen der Euro-
   päischen Union in ihrer jeweils geltenden Fas-
   sung, insbesondere die Verordnung (EG)
   Nr. 392/2009 des Europäischen Parlaments und
   des Rates vom 23. April 2009 über die Unfallhaf-
   tung von Beförderern von Reisenden auf See
   (ABl. L 131 vom 28.5.2009, S. 24), oder

2. unmittelbar anwendbare Regelungen in völker-
   rechtlichen Übereinkünften.
Die Haftungsvorschriften dieses Unterabschnitts
gelten ferner nicht, wenn der Schaden auf einem

von einer Kernanlage ausgehenden nuklearen Er-
eignis beruht und der Inhaber der Kernanlage nach
den Vorschriften des Übereinkommens vom 29. Juli
1960 über die Haftung gegenüber Dritten auf dem
Gebiet der Kernenergie in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Februar 1976 (BGBl. 1976 II
S. 310, 311) und des Protokolls vom 16. November
1982 (BGBl. 1985 II S. 690) oder des Atomgesetzes
haftet.
BGBl. 2013, Seite 849 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 849
                       § 537
              Begriffsbestimmungen

  Im Sinne dieses Unterabschnitts ist

1. ein Beförderer eine Person, die einen Vertrag
   über die Beförderung eines Fahrgasts über See
   (Personenbeförderungsvertrag) schließt;
2. ein Fahrgast eine Person, die

   a) auf Grund eines Personenbeförderungsver-
      trags befördert wird oder

   b) mit Zustimmung des Beförderers ein Fahr-
      zeug oder lebende Tiere, die auf Grund eines
      Seefrachtvertrags befördert werden, beglei-
      tet;

3. Gepäck jeder Gegenstand, der auf Grund eines
   Personenbeförderungsvertrags befördert wird,
   ausgenommen lebende Tiere;
4. Kabinengepäck das Gepäck, das ein Fahrgast in
   seiner Kabine oder sonst in seinem Besitz hat,
   einschließlich des Gepäcks, das ein Fahrgast in
   oder auf seinem Fahrzeug hat;
5. ein Schifffahrtsereignis ein Schiffbruch, ein Ken-
   tern, ein Zusammenstoß oder eine Strandung
   des Schiffes, eine Explosion oder ein Feuer im
   Schiff oder ein Mangel des Schiffes;
6. ein Mangel des Schiffes eine Funktionsstörung,
   ein Versagen oder eine Nichteinhaltung von an-
   wendbaren Sicherheitsvorschriften in Bezug auf
   einen Teil des Schiffes oder seiner Ausrüstung,
   wenn dieser Teil oder diese Ausrüstung verwen-
   det wird
   a) für das Verlassen des Schiffes, die Evakuie-
      rung oder die Ein- und Ausschiffung der Fahr-
      gäste,
   b) für den Schiffsantrieb, die Ruderanlage, die
      sichere Schiffsführung, das Festmachen, das
      Ankern, das Anlaufen oder Verlassen des
      Liege- oder Ankerplatzes oder die Lecksiche-
      rung nach Wassereinbruch oder
   c) für das Aussetzen von Rettungsmitteln.

                       § 538

                   Haftung des

         Beförderers für Personenschäden

   (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der
durch den Tod oder die Körperverletzung eines
Fahrgasts entsteht, wenn das den Schaden verur-

sachende Ereignis während der Beförderung einge-

treten ist und auf einem Verschulden des Beförde-

rers beruht. Ist das den Schaden verursachende Er-

eignis ein Schifffahrtsereignis, wird das Verschul-

den vermutet.

   (2) Abweichend von Absatz 1 haftet der Beförde-
rer ohne Verschulden für den Schaden, der durch
den Tod oder die Körperverletzung eines Fahrgasts
auf Grund eines Schifffahrtsereignisses während
der Beförderung entsteht, soweit der Schaden den
Betrag von 250 000 Rechnungseinheiten nicht
übersteigt. Der Beförderer ist jedoch von dieser
Haftung befreit, wenn das Ereignis
1. infolge von Feindseligkeiten, einer Kriegshand-
   lung, eines Bürgerkriegs, eines Aufstands oder

   eines außergewöhnlichen, unvermeidlichen und
   unabwendbaren Naturereignisses eingetreten
   ist oder

2. ausschließlich durch eine Handlung oder Unter-
   lassung verursacht wurde, die von einem Dritten
   in der Absicht, das Ereignis zu verursachen, be-
   gangen wurde.

  (3) Die Beförderung im Sinne der Absätze 1 und 2
umfasst

1. den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast an Bord
   des Schiffes befindet, einschließlich des Zeit-
   raums, in dem er ein- und ausgeschifft wird, so-
   wie

2. den Zeitraum, in dem der Fahrgast auf dem
   Wasserweg vom Land auf das Schiff oder umge-
   kehrt befördert wird, wenn die Kosten dieser Be-
   förderung im Beförderungsentgelt inbegriffen
   sind oder wenn das für diese zusätzliche Beför-
   derung benutzte Wasserfahrzeug dem Fahrgast
   vom Beförderer zur Verfügung gestellt worden
   ist.
Nicht erfasst ist der Zeitraum, in dem sich der Fahr-
gast in einer Hafenstation, auf einem Kai oder in
oder auf einer anderen Hafenanlage befindet.

                       § 539
            Haftung des Beförderers
      für Gepäck- und Verspätungsschäden
  (1) Der Beförderer haftet für den Schaden, der
durch Verlust oder Beschädigung von Kabinenge-
päck oder von anderem Gepäck entsteht, wenn das
den Schaden verursachende Ereignis während der
Beförderung eingetreten ist und auf einem Ver-
schulden des Beförderers beruht. Bei Verlust oder
Beschädigung von Kabinengepäck auf Grund eines
Schifffahrtsereignisses und bei Verlust oder Be-
schädigung anderen Gepäcks wird das Verschul-
den vermutet.
   (2) Der Beförderer haftet entsprechend Absatz 1
auch für den Schaden, der daraus entsteht, dass
das Gepäck dem Fahrgast nicht innerhalb einer an-
gemessenen Frist nach Ankunft des Schiffes, auf
dem das Gepäck befördert worden ist oder hätte

befördert werden sollen, wieder ausgehändigt wor-

den ist. Die Haftung ist jedoch ausgeschlossen,
wenn die verspätete Aushändigung auf Arbeits-
streitigkeiten zurückzuführen ist.

   (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 haftet

der Beförderer nicht für den Schaden, der durch

Verlust, Beschädigung oder verspätete Aushändi-

gung von Geld, begebbaren Wertpapieren, Gold,

Silber, Juwelen, Schmuck, Kunstgegenständen

oder sonstigen Wertsachen entsteht, es sei denn,
dass solche Wertsachen bei dem Beförderer zur si-
cheren Aufbewahrung hinterlegt worden sind.

  (4) Die Beförderung im Sinne des Absatzes 1
umfasst folgende Zeiträume:
1. hinsichtlich des Kabinengepäcks mit Ausnahme
   des Gepäcks, das der Fahrgast in oder auf sei-
   nem Fahrzeug hat,
   a) den Zeitraum, in dem sich das Kabinenge-
      päck an Bord des Schiffes befindet, ein-
BGBl. 2013, Seite 850 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 850
        schließlich des Zeitraums, in dem das Kabi-
        nengepäck ein- und ausgeschifft wird,

      b) den Zeitraum, in dem das Kabinengepäck auf

         dem Wasserweg vom Land auf das Schiff

         oder umgekehrt befördert wird, wenn die

         Kosten dieser Beförderung im Beförderungs-

         preis inbegriffen sind oder wenn das für diese

         zusätzliche Beförderung benutzte Wasser-

         fahrzeug dem Fahrgast vom Beförderer zur

         Verfügung gestellt worden ist, sowie
      c) den Zeitraum, in dem sich der Fahrgast in ei-
         ner Hafenstation, auf einem Kai oder in oder
         auf einer anderen Hafenanlage befindet,

         wenn das Kabinengepäck von dem Beförde-
         rer oder seinen Bediensteten oder Beauftrag-
         ten übernommen und dem Fahrgast nicht
         wieder ausgehändigt worden ist;

  2. hinsichtlich anderen Gepäcks als des in Num-
     mer 1 genannten Kabinengepäcks den Zeitraum
     von der Übernahme durch den Beförderer an
     Land oder an Bord bis zur Wiederaushändigung.

                          § 540

                   Haftung für andere

     Der Beförderer hat ein Verschulden seiner Leute
  und der Schiffsbesatzung in gleichem Umfang zu
  vertreten wie eigenes Verschulden, wenn die Leute
  und die Schiffsbesatzung in Ausübung ihrer Ver-
  richtungen handeln. Gleiches gilt für ein Verschul-
  den anderer Personen, deren er sich bei der Aus-
  führung der Beförderung bedient.

                          § 541

      Haftungshöchstbetrag bei Personenschäden

     (1) Die Haftung des Beförderers wegen Tod oder
  Körperverletzung eines Fahrgasts ist in jedem Fall
  auf einen Betrag von 400 000 Rechnungseinheiten
  je Fahrgast und Schadensereignis beschränkt. Dies
  gilt auch für den Kapitalwert einer als Entschädi-
  gung zu leistenden Rente.
    (2) Abweichend von Absatz 1 ist die Haftung des
  Beförderers auf einen Betrag von 250 000 Rech-
  nungseinheiten je Fahrgast und Schadensereignis
  beschränkt, wenn der Tod oder die Körperverlet-
  zung auf einem der folgenden Umstände beruht:

  1. Krieg, Bürgerkrieg, Revolution, Aufruhr, Aufstän-

     den oder dadurch veranlassten inneren Unruhen
     oder feindlichen Handlungen durch oder gegen

     eine Krieg führende Macht,

  2. Beschlagnahme, Pfändung, Arrest, Verfügungs-
     beschränkung oder Festhalten sowie deren Fol-
     gen oder dahingehenden Versuchen,

  3. zurückgelassenen Minen, Torpedos, Bomben
     oder sonstigen zurückgelassenen Kriegswaffen,
  4. Anschlägen von Terroristen oder Personen, die
     die Anschläge böswillig oder aus politischen Be-

     weggründen begehen, und Maßnahmen, die zur

     Verhinderung oder Bekämpfung solcher An-

     schläge ergriffen werden,

  5. Einziehung und Enteignung.

   (3) Bei Tod oder Körperverletzung mehrerer
Fahrgäste tritt bei Anwendung des Absatzes 2 an
die Stelle des darin genannten Betrages von

250 000 Rechnungseinheiten je Fahrgast und

Schadensereignis der Betrag von 340 Millionen

Rechnungseinheiten je Schiff und Schadensereig-

nis, wenn dieser Betrag niedriger ist und unter den

Geschädigten im Verhältnis der Höhe ihrer Ansprü-

che und in Form einer einmaligen Zahlung oder in

Form von Teilzahlungen aufgeteilt werden kann.

                       § 542
             Haftungshöchstbetrag

      bei Gepäck- und Verspätungsschäden

  (1) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von
Kabinengepäck ist, soweit Absatz 2 nichts Ab-
weichendes bestimmt, auf einen Betrag von
2 250 Rechnungseinheiten je Fahrgast und Beför-
derung beschränkt.

  (2) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung von
Fahrzeugen, einschließlich des in oder auf dem

Fahrzeug beförderten Gepäcks, ist auf einen Betrag
von 12 700 Rechnungseinheiten je Fahrzeug und je
Beförderung beschränkt.

   (3) Die Haftung des Beförderers wegen Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung
allen anderen als des in den Absätzen 1 und 2
erwähnten Gepäcks ist auf einen Betrag von
3 375 Rechnungseinheiten je Fahrgast und je Be-
förderung beschränkt.
   (4) Soweit nicht Wertsachen betroffen sind, die
beim Beförderer zur sicheren Aufbewahrung hinter-
legt sind, können der Beförderer und der Fahrgast

vereinbaren, dass der Beförderer einen Teil des
Schadens nicht zu erstatten hat. Dieser Teil darf je-
doch bei Beschädigung eines Fahrzeugs den Be-
trag von 330 Rechnungseinheiten und bei Verlust,
Beschädigung oder verspäteter Aushändigung an-
deren Gepäcks den Betrag von 149 Rechnungsein-
heiten nicht übersteigen.
    (5) Abweichend von den Absätzen 1 bis 4 hat
der Beförderer bei Verlust oder Beschädigung von
Mobilitätshilfen oder anderer Spezialausrüstung,
die von einem Fahrgast mit eingeschränkter Mobi-
lität verwendet wird, den Wiederbeschaffungswert
der betreffenden Ausrüstungen oder gegebenen-

falls die Reparaturkosten zu ersetzen.

                       § 543

           Zinsen und Verfahrenskosten

  Zinsen und Verfahrenskosten sind über die in
den §§ 538, 541 und 542 genannten Haftungs-
höchstbeträge hinaus zu erstatten.

                       § 544
                 Rechnungseinheit

   Die in den §§ 538, 541 und 542 genannte Rech-

nungseinheit ist das Sonderziehungsrecht des In-

ternationalen Währungsfonds. Der Betrag wird in

Euro entsprechend dem Wert des Euro gegenüber
dem Sonderziehungsrecht am Tag des Urteils oder
BGBl. 2013, Seite 851 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 851
an dem von den Parteien vereinbarten Tag umge-
rechnet. Der Wert des Euro gegenüber dem Son-
derziehungsrecht wird nach der Berechnungsme-
thode ermittelt, die der Internationale Währungs-
fonds an dem betreffenden Tag für seine Operatio-
nen und Transaktionen anwendet.

                        § 545

        Wegfall der Haftungsbeschränkung

   Die in den §§ 541 und 542 sowie im Personenbe-
förderungsvertrag vorgesehenen Haftungshöchst-
beträge gelten nicht, wenn der Schaden auf eine
Handlung oder Unterlassung zurückzuführen ist,
die vom Beförderer selbst entweder in der Absicht,
einen solchen Schaden herbeizuführen, oder leicht-
fertig und in dem Bewusstsein begangen wurde,
dass ein solcher Schaden mit Wahrscheinlichkeit
eintreten werde.

                        § 546

              Ausführender Beförderer

   (1) Wird die Beförderung ganz oder teilweise
durch einen Dritten ausgeführt, der nicht der Beför-
derer ist, so haftet der Dritte (ausführender Beför-
derer) für den Schaden, der durch den Tod oder die

Körperverletzung eines Fahrgasts oder durch Ver-

lust, Beschädigung oder verspätete Aushändigung
von Gepäck eines Fahrgasts während der vom aus-
führenden Beförderer durchgeführten Beförderung
entsteht, so, als wäre er der Beförderer. Vertragliche
Vereinbarungen, durch die der Beförderer seine

Haftung erweitert, wirken gegen den ausführenden

Beförderer nur, soweit er ihnen schriftlich zuge-

stimmt hat.

  (2) Der ausführende Beförderer kann alle Ein-

wendungen und Einreden geltend machen, die

dem Beförderer aus dem Personenbeförderungs-

vertrag zustehen.

   (3) Der Beförderer und der ausführende Beförde-

rer haften als Gesamtschuldner.

                        § 547
                Haftung der Leute
             und der Schiffsbesatzung

   (1) Wird einer der Leute des Beförderers oder

des ausführenden Beförderers wegen Tod oder

Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-

lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung

von Gepäck eines Fahrgasts in Anspruch genom-

men, so kann auch er sich auf die für den Beförde-

rer oder den ausführenden Beförderer geltenden
Einreden und Haftungsbeschränkungen berufen,
wenn er in Ausübung seiner Verrichtungen gehan-
delt hat. Gleiches gilt, wenn ein Mitglied der
Schiffsbesatzung in Anspruch genommen wird.

   (2) Eine Berufung auf die Haftungsbeschränkun-

gen nach Absatz 1 ist ausgeschlossen, wenn der
Schuldner selbst vorsätzlich oder leichtfertig und
in dem Bewusstsein gehandelt hat, dass ein sol-
cher Schaden mit Wahrscheinlichkeit eintreten
werde.

   (3) Sind für den Schaden sowohl der Beförderer
oder der ausführende Beförderer als auch eine der
in Absatz 1 genannten Personen verantwortlich,
haften sie als Gesamtschuldner.

                       § 548
            Konkurrierende Ansprüche

   Ansprüche wegen Tod oder Körperverletzung ei-

nes Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschädigung
oder verspäteter Aushändigung von Gepäck kön-
nen gegen den Beförderer oder den ausführenden
Beförderer nur auf der Grundlage der Vorschriften
dieses Unterabschnitts geltend gemacht werden.

                       § 549

                 Schadensanzeige
   (1) Zeigt der Fahrgast dem Beförderer eine Be-
schädigung oder einen Verlust seines Gepäcks
nicht rechtzeitig an, so wird vermutet, dass er das
Gepäck unbeschädigt erhalten hat. Einer Anzeige

bedarf es jedoch nicht, wenn der Zustand des Ge-
päcks im Zeitpunkt seines Empfangs von den Par-
teien gemeinsam festgestellt oder geprüft worden
ist.

   (2) Die Anzeige ist rechtzeitig, wenn sie spätes-

tens in folgendem Zeitpunkt erstattet wird:

1. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von
   Kabinengepäck im Zeitpunkt der Ausschiffung
   des Fahrgasts,

2. bei äußerlich erkennbarer Beschädigung von an-

   derem Gepäck als Kabinengepäck im Zeitpunkt

   seiner Aushändigung und

3. bei äußerlich nicht erkennbarer Beschädigung

   von Gepäck oder bei dessen Verlust 15 Tage

   nach der Ausschiffung oder Aushändigung oder

   nach dem Zeitpunkt, in dem die Aushändigung

   hätte erfolgen sollen.

  (3) Die Schadensanzeige bedarf der Textform.

Zur Wahrung der Frist genügt die rechtzeitige Ab-
sendung.

                       § 550

    Erlöschen von Schadensersatzansprüchen

   Ein Schadensersatzanspruch wegen Tod oder

Körperverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-

lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändigung

von Gepäck erlischt, wenn er nicht innerhalb einer

der folgenden Fristen gerichtlich geltend gemacht

wird:

1. drei Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem der
   Gläubiger von dem Tod oder der Körperverlet-
   zung oder von dem Verlust, der Beschädigung
   oder der verspäteten Aushändigung Kenntnis er-
   langt hat oder normalerweise hätte erlangen

   müssen, oder

2. fünf Jahre, gerechnet von dem Tag, an dem die
   Ausschiffung des Fahrgasts erfolgt ist oder hätte
   erfolgen sollen, je nachdem, welches der spätere
   Zeitpunkt ist.
BGBl. 2013, Seite 852 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 852
                         § 551
             Abweichende Vereinbarungen
     Soweit in § 542 Absatz 4 nichts Abweichendes
  bestimmt ist, ist jede Vereinbarung unwirksam, die
  vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den
  Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder
  den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
  Aushändigung seines Gepäcks verursacht hat, und
  durch die die Haftung wegen Tod oder Körperver-
  letzung des Fahrgasts oder wegen Verlust, Beschä-
  digung oder verspäteter Aushändigung seines Ge-
  päcks ausgeschlossen oder eingeschränkt wird.

                         § 552

              Pfandrecht des Beförderers
    (1) Der Beförderer hat für seine Forderung auf
  das Beförderungsentgelt ein Pfandrecht an dem
  Gepäck des Fahrgasts.

    (2) Das Pfandrecht besteht nur, solange das Ge-
  päck zurückbehalten oder hinterlegt ist.

                    Dritter Abschnitt
             Schiffsüberlassungsverträge

                 Erster Unterabschnitt
                      Schiffsmiete

                         § 553
                   Schiffsmietvertrag
     (1) Durch den Schiffsmietvertrag (Bareboat
  Charter) wird der Vermieter verpflichtet, dem Mieter

  ein bestimmtes Seeschiff ohne Besatzung zu über-

  lassen und ihm den Gebrauch dieses Schiffes wäh-

  rend der Mietzeit zu gewähren.

     (2) Der Mieter wird verpflichtet, die vereinbarte
  Miete zu zahlen. Die Miete ist mangels anderer Ver-
  einbarung halbmonatlich im Voraus zu entrichten.
     (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-
  ten, wenn der Mieter den Vertrag abschließt, um
  das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betreiben.
  Betreibt der Mieter kein Handelsgewerbe im Sinne
  von § 1 Absatz 2 und ist seine Firma auch nicht
  nach § 2 in das Handelsregister eingetragen, so
  sind in Ansehung des Schiffsmietvertrags auch in-
  soweit die Vorschriften des Ersten Abschnitts des
  Vierten Buches ergänzend anzuwenden; dies gilt je-
  doch nicht für die §§ 348 bis 350.

                         § 554
              Übergabe und Rückgabe
             des Schiffes. Instandhaltung

    (1) Der Vermieter hat dem Mieter das Schiff zur
  vereinbarten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum
  vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu
  übergeben.

     (2) Der Mieter hat das Schiff während der Miet-
  zeit in einem zum vertragsgemäßen Gebrauch ge-
  eigneten Zustand zu erhalten. Nach Beendigung
  des Mietverhältnisses ist er verpflichtet, das Schiff
  in demselben Zustand unter Berücksichtigung der
  Abnutzung infolge vertragsgemäßen Gebrauchs zu-
  rückzugeben.

                        § 555
       Sicherung der Rechte des Vermieters
  Der Mieter hat die Rechte des Vermieters gegen-
über Dritten für den Vermieter zu sichern.

                        § 556
                     Kündigung

   Ein auf unbestimmte Zeit eingegangenes Miet-
verhältnis kann spätestens am ersten Werktag einer
Woche zum Ablauf des folgenden Sonnabends ge-
kündigt werden. Ist die Miete nach Monaten oder
längeren Zeitabschnitten bemessen, ist die ordent-
liche Kündigung zum Ablauf eines Kalenderviertel-
jahrs zulässig.

               Zweiter Unterabschnitt

                     Zeitcharter

                        § 557
                 Zeitchartervertrag
  (1) Durch den Zeitchartervertrag wird der Zeit-
vercharterer verpflichtet, dem Zeitcharterer zu des-
sen Verwendung ein bestimmtes Seeschiff mit Be-
satzung auf Zeit zu überlassen und mit diesem
Schiff Güter oder Personen zu befördern oder an-
dere vereinbarte Leistungen zu erbringen.
  (2) Der Zeitcharterer wird verpflichtet, die verein-
barte Zeitfracht zu zahlen.

   (3) Die Vorschriften dieses Unterabschnitts gel-

ten, wenn der Zeitcharterer den Vertrag abschließt,

um das Schiff zum Erwerb durch Seefahrt zu betrei-

ben. Betreibt der Zeitcharterer kein Handelsge-
werbe im Sinne von § 1 Absatz 2 und ist seine
Firma auch nicht nach § 2 in das Handelsregister
eingetragen, so sind in Ansehung des Zeitcharter-
vertrags auch insoweit die Vorschriften des Ersten
Abschnitts des Vierten Buches ergänzend anzu-
wenden; dies gilt jedoch nicht für die §§ 348
bis 350.

                        § 558

                    Beurkundung
  Jede Partei des Zeitchartervertrags kann die
schriftliche Beurkundung dieses Vertrags verlan-
gen.

                        § 559

             Bereitstellung des Schiffes

  (1) Das Schiff ist dem Zeitcharterer zur verein-
barten Zeit am vereinbarten Ort in einem zum
vertragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand
bereitzustellen.

   (2) Ist vereinbart, dass das Schiff zu einem be-
stimmten Termin oder innerhalb einer bestimmten
Frist bereitgestellt werden soll, so kann der Zeit-
charterer ohne Fristsetzung vom Vertrag zurücktre-
ten, wenn die Vereinbarung nicht erfüllt wird oder
offensichtlich ist, dass sie nicht erfüllt werden wird.
BGBl. 2013, Seite 853 — Originalseite als Abbildung
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                        § 560
                 Erhaltung des
     vertragsgemäßen Zustands des Schiffes

   Der Zeitvercharterer hat das Schiff während der
Dauer des Zeitchartervertrags in einem zum ver-
tragsgemäßen Gebrauch geeigneten Zustand zu er-
halten. Er hat insbesondere dafür zu sorgen, dass
das Schiff seetüchtig und, wenn das Schiff zur Be-
förderung von Gütern verwendet wird, ladungs-
tüchtig ist.

                        § 561
             Verwendung des Schiffes

   (1) Der Zeitcharterer bestimmt über die Verwen-
dung des Schiffes. Er ist verpflichtet, mit der gebo-
tenen Sorgfalt einen sicheren Hafen oder Liegeplatz
auszuwählen, wenn er den Zeitvercharterer an-
weist, einen bestimmten Hafen oder Liegeplatz
anzulaufen.

   (2) Der Zeitvercharterer ist für die Führung und
die sonstige Bedienung des Schiffes verantwort-
lich.
   (3) Der Zeitcharterer ist berechtigt, das Schiff an
einen Dritten zu verchartern.

                        § 562
              Unterrichtungspflichten
   Zeitvercharterer und Zeitcharterer sind verpflich-
tet, sich gegenseitig über alle das Schiff und die
Reisen betreffenden Umstände von Bedeutung zu
unterrichten.

                        § 563
               Verladen und Löschen
  (1) Der Zeitcharterer hat, wenn das Schiff zur
Beförderung von Gütern verwendet wird, diese zu
verladen und zu löschen.

   (2) Der Zeitvercharterer hat dafür zu sorgen,
dass die Verladung die Seetüchtigkeit des Schiffes
nicht beeinträchtigt.
                        § 564
        Kosten für den Betrieb des Schiffes

   (1) Der Zeitvercharterer hat die fixen Kosten des
Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere die Kosten
der Besatzung, Ausrüstung, Unterhaltung und Ver-
sicherung des Schiffes.
  (2) Der Zeitcharterer hat die variablen Kosten
des Schiffsbetriebs zu tragen, insbesondere Hafen-
gebühren, Lotsengelder, Schlepperhilfen und Prä-
mien für eine weiter gehende Versicherung des
Schiffes. Der Zeitcharterer hat ferner den für den
Betrieb des Schiffes erforderlichen Treibstoff in
handelsüblicher Qualität zu beschaffen.

                        § 565
                     Zeitfracht

  (1) Die Zeitfracht ist mangels anderer Vereinba-
rung halbmonatlich im Voraus zu zahlen.
   (2) Die Pflicht zur Zahlung der Zeitfracht entfällt
für die Zeit, in der das Schiff infolge von Mängeln

oder sonstigen Umständen, die dem Risikobereich
des Zeitvercharterers zuzurechnen sind, dem Zeit-
charterer nicht zur vertragsgemäßen Verwendung
zur Verfügung steht. Ist die vertragsgemäße Ver-
wendung des Schiffes gemindert, ist eine ange-
messen herabgesetzte Zeitfracht zu zahlen.

                       § 566

         Pfandrecht des Zeitvercharterers
   (1) Der Zeitvercharterer hat für seine Forderun-
gen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfandrecht an
den an Bord des Schiffes befindlichen Sachen ein-
schließlich des Treibstoffs, soweit diese Sachen im
Eigentum des Zeitcharterers stehen. Die für den
gutgläubigen Erwerb des Eigentums geltenden
§§ 932, 934 und 935 des Bürgerlichen Gesetzbuchs
sind nicht anzuwenden.

   (2) Der Zeitvercharterer hat ferner für seine For-
derungen aus dem Zeitchartervertrag ein Pfand-
recht an den Forderungen des Zeitcharterers aus
von diesem abgeschlossenen Fracht- und Unter-
zeitcharterverträgen, die mit dem Schiff erfüllt wer-
den. Der Schuldner der Forderung kann, sobald er
Kenntnis von dem Pfandrecht hat, nur an den Zeit-
vercharterer leisten. Er ist jedoch zur Hinterlegung
berechtigt, solange ihm der Zeitcharterer das
Pfandrecht nicht anzeigt.
  (3) Abweichend von den Absätzen 1 und 2 hat
der Zeitvercharterer kein Pfandrecht für künftige
Entschädigungsforderungen sowie für nicht fällige
Ansprüche auf Zeitfracht.

                       § 567
                 Pflichtverletzung
   Verletzt eine Partei des Zeitchartervertrags eine
Pflicht aus diesem Vertrag, so bestimmen sich die
Rechtsfolgen nach den allgemeinen für Schuldver-
hältnisse geltenden Vorschriften des Bürgerlichen
Gesetzbuchs, soweit nicht in diesem Unterab-
schnitt etwas anderes bestimmt ist.

                       § 568
              Zurückbehaltungsrecht
  Der Zeitvercharterer kann die von ihm geschul-
deten Leistungen, einschließlich der Einnahme von
Gut und der Ausstellung von Konnossementen, ver-
weigern, solange der Zeitcharterer einen fälligen
Anspruch auf Zeitfracht nicht erfüllt.

                       § 569
              Rückgabe des Schiffes

  (1) Nach Beendigung des Vertragsverhältnisses
hat der Zeitcharterer das Schiff am vereinbarten
Ort zurückzugeben.
   (2) Wird das Vertragsverhältnis durch eine außer-
ordentliche Kündigung beendet, so hat der Zeit-
charterer abweichend von Absatz 1 das Schiff dort
zurückzugeben, wo es sich in dem Zeitpunkt befin-
det, in dem die Kündigung wirksam wird. Die Partei,
die den Grund für die außerordentliche Kündigung
zu vertreten hat, hat jedoch der anderen Partei den
durch die vorzeitige Beendigung des Vertragsver-
hältnisses entstandenen Schaden zu ersetzen.
BGBl. 2013, Seite 854 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 854
                   Vierter Abschnitt
                    Schiffsnotlagen

                 Erster Unterabschnitt

                Schiffszusammenstoß

                         § 570

                Schadensersatzpflicht

     Im Falle eines Zusammenstoßes von Seeschiffen
  haftet der Reeder des Schiffes, das den Zusam-
  menstoß verursacht hat, für den Schaden, der
  durch den Zusammenstoß an dem anderen Schiff
  und den an Bord der Schiffe befindlichen Personen
  und Sachen verursacht wurde. Die Ersatzpflicht tritt
  jedoch nur ein, wenn den Reeder jenes Schiffes
  oder eine in § 480 genannte Person ein Verschul-
  den trifft.

                         § 571
                    Mitverschulden
     (1) Sind die Reeder mehrerer am Zusammenstoß
  beteiligter Schiffe zum Schadensersatz verpflichtet,
  so bestimmt sich der Umfang des von einem Ree-
  der zu leistenden Ersatzes nach dem Verhältnis der
  Schwere seines Verschuldens zu dem der anderen
  Reeder. Kann ein solches Verhältnis nicht festge-
  setzt werden, so haften die Reeder zu gleichen Tei-
  len.
     (2) Abweichend von Absatz 1 haften die Reeder
  mehrerer am Zusammenstoß beteiligter Schiffe für
  den Schaden, der durch den Tod oder die Körper-
  verletzung einer an Bord befindlichen Person ent-
  steht, als Gesamtschuldner. Im Verhältnis zueinan-
  der sind die Reeder nach Maßgabe des Absatzes 1
  verpflichtet.

                         § 572
                   Fernschädigung

     Fügt ein Schiff durch Ausführung oder Unterlas-
  sung eines Manövers oder durch Nichtbeachtung
  einer Schifffahrtsregel einem anderen Schiff oder
  den an Bord der Schiffe befindlichen Personen oder
  Sachen einen Schaden zu, ohne dass ein Zusam-
  menstoß stattfindet, so sind die §§ 570 und 571
  entsprechend anzuwenden.

                         § 573
            Beteiligung eines Binnenschiffs
    Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind ent-
  sprechend anzuwenden, wenn an dem Unfall ein
  Binnenschiff beteiligt ist.

                Zweiter Unterabschnitt
                       Bergung

                         § 574

                Pflichten des Bergers
               und sonstiger Personen
    (1) Berger ist, wer folgenden Schiffen oder Ver-
  mögensgegenständen Hilfe leistet:

1. einem in Seegewässern in Gefahr befindlichen
   See- oder Binnenschiff oder sonstigen Vermö-
   gensgegenstand,
2. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-
   lichen Seeschiff oder

3. einem in Binnengewässern in Gefahr befind-
   lichen Binnenschiff oder sonstigen Vermögens-
   gegenstand, wenn ihm von einem Seeschiff aus

   Hilfe geleistet wird.

   (2) Als Schiff im Sinne von Absatz 1 ist auch ein
schwimmendes Gerät oder schwimmfähiges Bau-
werk anzusehen. Vermögensgegenstand im Sinne
von Absatz 1 ist auch ein gefährdeter Anspruch
auf Fracht. Nicht als Schiff oder Vermögensgegen-
stand im Sinne von Absatz 1 gelten dagegen
1. eine auf Dauer und absichtlich an der Küste oder
   am Ufer befestigte Sache sowie
2. eine feste oder schwimmende Plattform oder
   eine der Küste vorgelagerte bewegliche Bohrein-
   richtung, die sich zur Erforschung, Ausbeutung
   oder Gewinnung mineralischer Ressourcen des
   Meeresbodens vor Ort im Einsatz befindet.
   (3) Der Berger ist gegenüber den Eigentümern
des Schiffes sowie der sonstigen Vermögensge-
genstände, denen er Hilfe leistet, verpflichtet, die
Leistung mit der gebotenen Sorgfalt durchzuführen,
andere Berger um Unterstützung zu bitten, wenn
die Umstände dies bei vernünftiger Betrachtungs-
weise erfordern, und das Eingreifen anderer Berger
hinzunehmen, wenn von dem Schiffer oder Kapitän
oder dem Eigentümer des in Gefahr befindlichen
Schiffes oder dem Eigentümer des sonstigen in Ge-
fahr befindlichen Vermögensgegenstands vernünf-
tigerweise darum ersucht wird.
   (4) Der Eigentümer und der Schiffer oder Kapitän
eines in Gefahr befindlichen Schiffes sowie der Ei-
gentümer eines sonstigen in Gefahr befindlichen
Vermögensgegenstands sind gegenüber dem Ber-
ger verpflichtet, mit diesem während der Bergungs-
maßnahmen in jeder Hinsicht zusammenzuarbeiten.
Wurde das Schiff oder ein sonstiger Vermögensge-
genstand in Sicherheit gebracht, so sind die in
Satz 1 genannten Personen auf vernünftiges Ersu-
chen des Bergers auch verpflichtet, das Schiff oder
den sonstigen Vermögensgegenstand zurückzu-
nehmen.

                       § 575
                 Verhütung oder
         Begrenzung von Umweltschäden
   (1) Der Berger ist gegenüber dem Eigentümer
des in Gefahr befindlichen Schiffes sowie gegen-
über dem Eigentümer eines sonstigen in Gefahr
befindlichen Vermögensgegenstands verpflichtet,
während der Bergungsmaßnahmen die gebotene
Sorgfalt anzuwenden, um Umweltschäden zu ver-
hüten oder zu begrenzen. Die gleiche Pflicht trifft
den Eigentümer und den Schiffer oder Kapitän des
in Gefahr befindlichen Schiffes sowie den Eigentü-
mer eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermö-
gensgegenstands gegenüber dem Berger. Eine
abweichende Vereinbarung ist nichtig.
BGBl. 2013, Seite 855 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 855
  (2) Ein Umweltschaden ist eine erhebliche physi-
sche Schädigung der menschlichen Gesundheit
oder der Tier- und Pflanzenwelt des Meeres oder
der Meeresressourcen in Küsten- und Binnenge-
wässern oder angrenzenden Gebieten, die durch
Verschmutzung, Verseuchung, Feuer, Explosion
oder ähnliche schwerwiegende Ereignisse verur-
sacht wird.

                       § 576

                Bergelohnanspruch
   (1) Sind die Bergungsmaßnahmen erfolgreich,
hat der Berger einen Anspruch auf Zahlung eines
Bergelohns. Der Anspruch besteht auch dann,
wenn sowohl das geborgene Schiff als auch das
Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö-
ren.

   (2) Der Bergelohn umfasst zugleich den Ersatz
der Aufwendungen, die zum Zweck des Bergens
gemacht wurden. Nicht im Bergelohn enthalten
sind Kosten und Gebühren der Behörden, zu ent-
richtende Zölle und sonstige Abgaben, Kosten der
Aufbewahrung, Erhaltung, Abschätzung und Veräu-
ßerung der geborgenen Gegenstände (Bergungs-
kosten).

   (3) Zur Zahlung des Bergelohns und der Ber-
gungskosten sind der Schiffseigentümer sowie die
Eigentümer der sonstigen geborgenen Vermögens-
gegenstände im Verhältnis des Wertes des Schiffes
und der Vermögensgegenstände zueinander antei-
lig verpflichtet.

                       § 577
              Höhe des Bergelohns

   (1) Bergelohn ist, wenn die Parteien seine Höhe
nicht vereinbart haben, so festzusetzen, dass er ei-
nen Anreiz für Bergungsmaßnahmen schafft. Bei
der Festsetzung sind zugleich die folgenden Krite-
rien ohne Rücksicht auf die nachstehend aufge-
führte Reihenfolge zu berücksichtigen:

 1. der Wert des geborgenen Schiffes und der
    sonstigen geborgenen Vermögensgegenstän-
    de;
 2. die Sachkunde und die Anstrengungen des
    Bergers in Bezug auf die Verhütung oder Be-
    grenzung von Umweltschäden (§ 575 Absatz 2);
 3. das Ausmaß des vom Berger erzielten Erfolgs;
 4. Art und Erheblichkeit der Gefahr;
 5. die Sachkunde und die Anstrengungen des
    Bergers in Bezug auf die Bergung des Schiffes
    und der sonstigen Vermögensgegenstände so-
    wie auf die Rettung von Menschenleben;

 6. die vom Berger aufgewendete Zeit sowie die
    ihm entstandenen Unkosten und Verluste;

 7. die Haftungs- oder sonstige Gefahr, der der

    Berger oder seine Ausrüstung ausgesetzt war;

 8. die Unverzüglichkeit, mit der die Leistungen er-
    bracht wurden;

 9. die Verfügbarkeit und der Einsatz von Schiffen
    oder anderen Ausrüstungsgegenständen, die
    für Bergungsmaßnahmen bestimmt waren;

10. die Einsatzbereitschaft und Tauglichkeit der
    Ausrüstung des Bergers sowie deren Wert.
   (2) Der Bergelohn ohne Zinsen, Bergungskosten
und erstattungsfähige Verfahrenskosten darf den
Wert des geborgenen Schiffes und der sonstigen
geborgenen Vermögensgegenstände nicht über-
steigen.

                      § 578

                Sondervergütung

   (1) Hat der Berger Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt, das als solches oder durch
seine Ladung eine Gefahr für die Umwelt darstellte,
so kann er von dem Eigentümer des Schiffes die
Zahlung einer Sondervergütung verlangen, soweit
diese den Bergelohn übersteigt, der dem Berger zu-
steht. Der Anspruch auf Sondervergütung besteht
auch dann, wenn das geborgene Schiff und das
Schiff, von dem aus die Bergungsmaßnahmen
durchgeführt wurden, demselben Eigentümer gehö-
ren.

   (2) Die Sondervergütung entspricht den dem
Berger entstandenen Unkosten. Unkosten im Sinne
von Satz 1 sind die im Rahmen der Bergungsmaß-
nahmen vernünftigerweise aufgewendeten Ausla-
gen sowie ein angemessener Betrag für Ausrüstung
und Personal, die tatsächlich und vernünftigerweise
für die Bergungsmaßnahme eingesetzt worden
sind. Bei der Bestimmung der Angemessenheit
des für Ausrüstung und Personal anzusetzenden
Betrages sind die in § 577 Absatz 1 Satz 2 Num-
mer 8 bis 10 genannten Kriterien zu berücksichti-
gen.

   (3) Hat der Berger durch seine Bergungsmaß-
nahmen einen Umweltschaden (§ 575 Absatz 2)
verhütet oder begrenzt, so kann die nach Absatz 2
festzusetzende Sondervergütung um bis zu 30 Pro-
zent erhöht werden. Abweichend von Satz 1 kann
die Sondervergütung unter Berücksichtigung der in
§ 577 Absatz 1 Satz 2 genannten Kriterien um bis
zu 100 Prozent erhöht werden, wenn dies billig und
gerecht erscheint.

                      § 579
      Ausschluss des Vergütungsanspruchs
   (1) Der Berger kann für durchgeführte Bergungs-
maßnahmen keine Vergütung nach den Vorschriften
dieses Unterabschnitts verlangen, soweit die Maß-
nahmen nicht über das hinausgehen, was bei ver-
nünftiger Betrachtung als ordnungsgemäße Erfül-
lung eines vor Eintritt der Gefahr eingegangenen
Vertrags angesehen werden kann.

   (2) Der Berger kann ferner dann keine Vergütung

nach den Vorschriften dieses Unterabschnitts ver-

langen, wenn er entgegen dem ausdrücklichen und
vernünftigen Verbot des Eigentümers, Schiffers
oder Kapitäns des Schiffes oder des Eigentümers
BGBl. 2013, Seite 856 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 856
  eines sonstigen in Gefahr befindlichen Vermögens-
  gegenstands, der sich nicht an Bord des Schiffes
  befindet oder befunden hat, Bergungsmaßnahmen
  durchführt.

                         § 580
              Fehlverhalten des Bergers
     (1) Der Bergelohn kann herabgesetzt oder gänz-
  lich versagt werden, wenn Bergungsmaßnahmen
  durch Verschulden des Bergers notwendig oder
  schwieriger geworden sind oder wenn sich der Ber-
  ger des Betrugs oder eines anderen unredlichen
  Verhaltens schuldig gemacht hat.
    (2) Die Sondervergütung kann ganz oder teil-
  weise versagt werden, wenn einer der in Absatz 1
  genannten Gründe vorliegt oder wenn der Berger
  nachlässig gehandelt und es dadurch versäumt hat,
  Umweltschäden (§ 575 Absatz 2) zu verhüten oder
  zu begrenzen.

                         § 581
                  Ausgleichsanspruch

     (1) Wird ein Schiff oder dessen Ladung ganz
  oder teilweise von einem anderen Schiff geborgen,
  so wird der Bergelohn oder die Sondervergütung
  zwischen dem Schiffseigner oder Reeder, dem
  Schiffer oder Kapitän und der übrigen Besatzung
  des anderen Schiffes in der Weise verteilt, dass zu-
  nächst dem Schiffseigner oder Reeder die Schäden
  am Schiff und die Unkosten ersetzt werden und
  dass von dem Rest der Schiffseigner oder Reeder
  zwei Drittel, der Schiffer oder Kapitän und die üb-
  rige Besatzung je ein Sechstel erhalten.
     (2) Der auf die Schiffsbesatzung mit Ausnahme
  des Schiffers oder Kapitäns entfallende Betrag wird
  unter besonderer Berücksichtigung der sachlichen
  und persönlichen Leistungen eines jeden Mitglieds
  der Schiffsbesatzung verteilt. Die Verteilung erfolgt
  durch den Schiffer oder Kapitän mittels eines Ver-
  teilungsplans. Darin wird der Bruchteil festgesetzt,
  der jedem Beteiligten zukommt. Der Verteilungs-
  plan ist vor Beendigung der Reise der Besatzung
  bekannt zu geben.
     (3) Von den Absätzen 1 und 2 abweichende Ver-
  einbarungen zu Lasten des Schiffers oder Kapitäns
  oder der übrigen Schiffsbesatzung sind nichtig.
    (4) Die Absätze 1 bis 3 sind nicht anzuwenden,
  wenn die Bergungsmaßnahmen von einem Ber-
  gungs- oder Schleppschiff aus durchgeführt wer-
  den.

                         § 582
                 Mehrheit von Bergern
     (1) Wirken mehrere Berger an der Bergung mit,
  so kann jeder Berger nur einen Anteil am Bergelohn
  verlangen. Auf die Bestimmung des Verhältnisses
  der Anteile der Berger am Bergelohn zueinander
  ist § 577 Absatz 1 entsprechend anzuwenden;
  § 581 bleibt unberührt.
     (2) Abweichend von Absatz 1 kann jedoch ein
  Berger Bergelohn in voller Höhe verlangen, wenn
  er das Eingreifen der anderen Berger auf Ersuchen
  des Eigentümers des in Gefahr befindlichen Schif-

fes oder eines sonstigen in Gefahr befindlichen Ver-
mögensgegenstands hingenommen hat und sich
das Ersuchen als nicht vernünftig erweist.

                       § 583
              Rettung von Menschen
   (1) Menschen, denen das Leben gerettet worden
ist, haben weder einen Bergelohn noch eine Son-
dervergütung zu entrichten.
   (2) Abweichend von Absatz 1 kann derjenige,
der bei Bergungsmaßnahmen Handlungen zur Ret-
tung von Menschenleben unternimmt, von dem
Berger, dem für die Bergung des Schiffes oder ei-
nes sonstigen Vermögensgegenstands oder für die
Verhütung oder Begrenzung von Umweltschäden
(§ 575 Absatz 2) nach den Vorschriften dieses Un-
terabschnitts eine Vergütung zusteht, einen ange-
messenen Anteil an der Vergütung verlangen. Steht
dem Berger aus den in § 580 genannten Gründen
keine oder nur eine verminderte Vergütung zu, kann
der Anspruch auf einen angemessenen Anteil an
der Vergütung in Höhe des Betrags, um den sich
der Anteil mindert, unmittelbar gegen die Eigentü-
mer des geborgenen Schiffes und der sonstigen
geborgenen Vermögensgegenstände geltend ge-
macht werden; § 576 Absatz 3 ist entsprechend
anzuwenden.

                       § 584

                  Abschluss und
     Inhaltskontrolle eines Bergungsvertrags
   (1) Sowohl der Eigentümer als auch der Schiffer
oder Kapitän des in Gefahr befindlichen Schiffes
sind berechtigt, im Namen der Eigentümer der an
Bord des Schiffes befindlichen Vermögensgegen-
stände Verträge über Bergungsmaßnahmen abzu-
schließen. Der Schiffer oder Kapitän dieses Schiffes
ist darüber hinaus berechtigt, auch im Namen des
Schiffseigentümers Verträge über Bergungsmaß-
nahmen abzuschließen.
   (2) Der Bergungsvertrag oder einzelne seiner Be-
stimmungen können auf Antrag durch Urteil für
nichtig erklärt oder abgeändert werden, wenn
1. der Vertrag infolge unzulässiger Beeinflussung
   oder unter dem Einfluss der Gefahr eingegangen
   worden ist und seine Bestimmungen unbillig
   sind oder
2. die vertraglich vereinbarte Vergütung im Verhält-
   nis zu den tatsächlich erbrachten Leistungen
   übermäßig hoch oder übermäßig gering ist.

                       § 585
        Pfandrecht. Zurückbehaltungsrecht
   (1) Der Gläubiger einer Forderung auf Bergelohn,
auf Sondervergütung oder auf Bergungskosten hat
nach § 596 Absatz 1 Nummer 4 für seine Forderung
die Rechte eines Schiffsgläubigers an dem gebor-
genen Schiff.
  (2) An den übrigen geborgenen Sachen steht
dem Gläubiger für seine Forderung auf Bergelohn
oder Bergungskosten ein Pfandrecht zu und, so-
weit der Gläubiger Alleinbesitzer der Sache ist,
auch ein Zurückbehaltungsrecht.
BGBl. 2013, Seite 857 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 857
   (3) Der Gläubiger darf das nach Absatz 1 oder 2
gewährte Pfandrecht und Zurückbehaltungsrecht
nicht geltend machen oder ausüben,
1. wenn ihm für seine Forderung einschließlich Zin-
   sen und Kosten ausreichende Sicherheit in ge-
   höriger Weise angeboten oder geleistet worden
   ist,
2. soweit das geborgene Schiff oder die sonstige
   geborgene Sache einem Staat gehört oder, im
   Falle eines Schiffes, von einem Staat betrieben
   wird, und das Schiff oder die sonstige Sache
   nichtgewerblichen Zwecken dient und im Zeit-
   punkt der Bergungsmaßnahmen nach den allge-
   mein anerkannten Grundsätzen des Völkerrechts
   Staatenimmunität genießt,
3. soweit es sich um geborgene Ladung handelt,
   die von einem Staat für humanitäre Zwecke ge-
   spendet wurde, vorausgesetzt, der Staat hat
   sich bereit erklärt, die im Hinblick auf diese
   Ladung erbrachten Bergungsleistungen zu be-
   zahlen.

                      § 586

            Rangfolge der Pfandrechte

  (1) Pfandrechte an den geborgenen Sachen
nach § 585 Absatz 2 haben den Vorrang vor allen

anderen an den Sachen begründeten Pfandrechten,
auch wenn diese früher entstanden sind.
   (2) Bestehen an einer Sache mehrere Pfand-
rechte nach § 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht
für die später entstandene Forderung dem für die
früher entstandene Forderung vor; Pfandrechte für
gleichzeitig entstandene Forderungen sind gleich-
berechtigt; § 603 Absatz 3 gilt entsprechend. Das
Gleiche gilt im Verhältnis eines Pfandrechts nach
§ 585 Absatz 2 zu einem wegen desselben Ereig-
nisses begründeten Pfandrechts für eine Forderung
auf einen Beitrag zur Großen Haverei nach § 594
Absatz 1.

   (3) Pfandrechte an den geborgenen Sachen

nach § 585 Absatz 2 erlöschen ein Jahr nach Ent-

stehung der Forderung; § 600 Absatz 2 gilt entspre-

chend.
   (4) Die Befriedigung des Gläubigers aus den ge-
borgenen Sachen wegen des Pfandrechts nach
§ 585 Absatz 2 erfolgt nach den für die Zwangsvoll-
streckung geltenden Vorschriften. Die Klage ist bei
Sachen, die noch nicht ausgeliefert sind, gegen den

Schiffer oder Kapitän zu richten; das gegen den

Schiffer oder Kapitän ergangene Urteil ist auch ge-

genüber dem Eigentümer wirksam.

                      § 587
                Sicherheitsleistung
  (1) Der Berger kann für seine Forderung auf Ber-
gelohn oder Sondervergütung einschließlich Zinsen
und Kosten von dem Schuldner die Leistung einer
ausreichenden Sicherheit verlangen. Satz 1 gilt je-
doch nicht, wenn die Bergungsmaßnahmen für ein
Schiff durchgeführt wurden, das einem Staat gehört
oder von ihm betrieben wird, nichtgewerblichen

Zwecken dient und im Zeitpunkt der Bergungsmaß-
nahmen nach den allgemein anerkannten Grund-
sätzen des Völkerrechts Staatenimmunität genießt.
   (2) Der Eigentümer des geborgenen Schiffes hat
unbeschadet des Absatzes 1 nach besten Kräften
sicherzustellen, dass die Eigentümer der Ladung
eine ausreichende Sicherheit für die gegen sie ge-
richteten Forderungen einschließlich Zinsen und
Kosten leisten, bevor die Ladung freigegeben wird.
  (3) Das geborgene Schiff und die sonstigen ge-
borgenen Sachen dürfen vor Befriedigung oder Si-
cherstellung der Forderungen des Bergers nicht
ohne dessen Zustimmung von dem Hafen oder
Ort entfernt werden, den sie nach Beendigung der
Bergungsmaßnahmen zuerst erreicht haben.
  (4) Liefert der Schiffer oder Kapitän entgegen
Absatz 3 geborgene Ladung aus, so haftet er für
den Schaden, der durch sein Verschulden dem Ber-
ger entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Schiffer
auf Anweisung des Schiffseigners oder der Kapitän
auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.

               Dritter Unterabschnitt

                   Große Haverei

                        § 588

        Errettung aus gemeinsamer Gefahr
  (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung
oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer
gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Kapitäns
vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer-
den zu diesem Zweck auf Anordnung des Kapitäns
Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so wer-
den die hierdurch entstandenen Schäden und Auf-
wendungen von den Beteiligten gemeinschaftlich
getragen.

   (2) Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des
Havereifalls Eigentümer des Schiffes oder Eigentü-

mer des Treibstoffs ist oder der die Gefahr trägt,

dass ein zur Ladung gehörendes Frachtstück oder

eine Frachtforderung untergeht.

                        § 589

                 Verschulden eines
           Beteiligten oder eines Dritten

   (1) Die Anwendung der Vorschriften über die

Große Haverei wird nicht dadurch ausgeschlossen,

dass die Gefahr durch Verschulden eines Beteilig-

ten oder eines Dritten herbeigeführt ist. Der Betei-
ligte, dem ein solches Verschulden zur Last fällt,
kann jedoch wegen eines ihm entstandenen Scha-
dens keine Vergütung verlangen.
   (2) Ist die Gefahr durch ein Verschulden eines
Beteiligten herbeigeführt worden, so ist dieser den
Beitragspflichtigen zum Ersatz des Schadens ver-
pflichtet, den sie dadurch erleiden, dass sie die
Schäden und Aufwendungen, die zur Errettung
aus der Gefahr entstanden sind, gemeinschaftlich
tragen müssen.
BGBl. 2013, Seite 858 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 858
                         § 590
              Bemessung der Vergütung

     (1) Die Vergütung für die Aufopferung des Schif-
  fes, dessen Zubehörs, des Treibstoffs und der zur
  Ladung gehörenden Frachtstücke bemisst sich
  nach dem Verkehrswert, den die Sachen am Ort
  und zur Zeit der Beendigung der Reise gehabt hät-
  ten.
    (2) Die Vergütung für die Beschädigung der in
  Absatz 1 genannten Sachen bemisst sich nach

  dem Unterschied zwischen dem Verkehrswert der

  beschädigten Sachen am Ort und zur Zeit der Be-

  endigung der Reise und dem Verkehrswert, den die

  Sachen in unbeschädigtem Zustand an diesem Ort

  und zu dieser Zeit gehabt hätten. Sind Sachen nach
  dem Havereifall repariert worden, so wird vermutet,
  dass die für eine Reparatur der Sachen aufgewen-
  deten Kosten dem Wertverlust entsprechen.
     (3) Die Vergütung für den Untergang einer
  Frachtforderung bemisst sich nach dem Betrag,
  der dem Verfrachter infolge der Großen Haverei
  nicht geschuldet ist.
     (4) War die aufgeopferte oder beschädigte Sa-

  che unmittelbar vor Beginn der Reise Gegenstand

  eines Kaufvertrags, so wird vermutet, dass der in

  der Rechnung des Verkäufers ausgewiesene Kauf-

  preis der Verkehrswert dieser Sache ist.

                         § 591
                        Beitrag

    (1) Die Beteiligten, mit Ausnahme der Schiffsbe-

  satzung und der Fahrgäste, haben zur Zahlung der
  Vergütung einen Beitrag zu leisten.
     (2) Die Beiträge zur Großen Haverei bemessen
  sich nach dem Wert der Gegenstände, die sich in
  gemeinsamer Gefahr befanden. Maßgebend für den
  Wert des Schiffes, des Treibstoffs und der zur La-
  dung gehörenden Frachtstücke ist der Verkehrs-
  wert am Ende der Reise zuzüglich einer etwaigen
  Vergütung für eine Beschädigung oder Aufopferung
  der betreffenden Sache in Großer Haverei. Maßge-
  bend für den Wert einer Frachtforderung ist der
  Bruttobetrag der am Ende der Reise geschuldeten
  Fracht zuzüglich einer etwaigen Vergütung für einen
  Untergang der Frachtforderung wegen Haverei-
  maßnahmen.

                         § 592

                      Verteilung
     (1) Die Höhe der Vergütung, die ein Beteiligter
  wegen der Aufopferung oder Beschädigung eines

  ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnenden Gegen-
  stands beanspruchen kann, sowie die Höhe des
  Beitrags, den ein Beteiligter zu zahlen hat, bestim-
  men sich nach dem Verhältnis der gesamten, allen
  Beteiligten zustehenden Vergütung zu der Summe
  der von allen Beteiligten zu leistenden Beiträge.
  Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver-
  lust über dem nach Satz 1 errechneten Anteil, so
  hat der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte
  in Höhe der Differenz Anspruch auf eine Vergütung.
  Liegt ein nach § 590 ermittelter anteiliger Wertver-

lust unter dem nach Satz 1 errechneten Anteil,
muss der von dem Wertverlust betroffene Beteiligte
in Höhe der Differenz einen Beitrag zahlen.

  (2) Jeder Beitragspflichtige haftet jedoch nur bis
zur Höhe des Wertes des geretteten Gegenstands,
der ihm nach § 588 Absatz 2 zuzurechnen ist.

                       § 593
               Schiffsgläubigerrecht

   Die Vergütungsberechtigten haben nach § 596

Absatz 1 Nummer 4 für ihre Beitragsforderungen

gegen den Eigentümer des Schiffes sowie den

Gläubiger der Fracht die Rechte eines Schiffsgläu-

bigers an dem Schiff.

                       § 594
                Pfandrecht der
    Vergütungsberechtigten. Nichtauslieferung
   (1) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre
Beitragsforderungen ein Pfandrecht an dem Treib-
stoff und der Ladung der Beitragspflichtigen.

   (2) Das Pfandrecht hat Vorrang vor allen anderen

an diesen Sachen begründeten Pfandrechten, auch

wenn diese früher entstanden sind. Bestehen an ei-

ner Sache mehrere Pfandrechte nach Absatz 1 oder

besteht an einer Sache auch ein Pfandrecht nach
§ 585 Absatz 2, so geht das Pfandrecht für die spä-
ter entstandene Forderung dem für die früher ent-
standene Forderung vor. Pfandrechte für gleichzei-
tig entstandene Forderungen sind gleichberechtigt.

§ 603 Absatz 3 ist entsprechend anzuwenden.

  (3) Pfandrechte nach Absatz 1 erlöschen ein
Jahr nach Entstehung der Forderung. § 600 Ab-
satz 2 ist entsprechend anzuwenden.
   (4) Das Pfandrecht wird für die Vergütungsbe-
rechtigten durch den Reeder ausgeübt. Auf die Gel-
tendmachung des Pfandrechts an der Ladung sind
die §§ 368 und 495 Absatz 4 entsprechend anzu-
wenden.

   (5) Der Kapitän darf die Sachen, an denen
Pfandrechte nach Absatz 1 bestehen, vor der Be-
richtigung oder Sicherstellung der Beiträge nicht
ausliefern. Liefert der Kapitän die Sachen entgegen
Satz 1 aus, so haftet er für den Schaden, der den
Vergütungsberechtigten durch sein Verschulden
entsteht. Dies gilt auch dann, wenn der Kapitän

auf Anweisung des Reeders gehandelt hat.

                       § 595

            Aufmachung der Dispache

   (1) Jeder Beteiligte ist berechtigt, die Aufma-
chung der Dispache am Bestimmungsort oder,
wenn dieser nicht erreicht wird, in dem Hafen, in
dem die Reise endet, zu veranlassen. Wurde Treib-
stoff oder Ladung vorsätzlich beschädigt oder auf-
geopfert, ist der Reeder verpflichtet, die Aufma-
chung der Dispache an dem in Satz 1 genannten
Ort unverzüglich zu veranlassen; unterlässt er dies,
so ist er den Beteiligten für den daraus entstehen-
den Schaden verantwortlich.
BGBl. 2013, Seite 859 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 859
   (2) Die Dispache wird durch einen öffentlich be-
stellten Sachverständigen oder eine vom Gericht
besonders ernannte sachverständige Person (Dis-
pacheur) aufgemacht.

   (3) Jeder Beteiligte hat die in seinen Händen be-
findlichen Urkunden, die zur Aufmachung der Dis-
pache erforderlich sind, dem Dispacheur zur Verfü-
gung zu stellen.

                 Fünfter Abschnitt

                 Schiffsgläubiger

                       § 596

             Gesicherte Forderungen

   (1) Die Gläubiger folgender Forderungen haben
die Rechte eines Schiffsgläubigers:
1. Heuerforderungen des Kapitäns und der übrigen
   Personen der Schiffsbesatzung;
2. öffentliche Schiffs-, Schifffahrts- und Hafenab-
   gaben sowie Lotsgelder;

3. Schadensersatzforderungen wegen der Tötung
   oder Verletzung von Menschen sowie wegen

   des Verlusts oder der Beschädigung von Sa-
   chen, sofern diese Forderungen aus der Verwen-
   dung des Schiffes entstanden sind; ausgenom-
   men sind jedoch Forderungen wegen des Ver-
   lusts oder der Beschädigung von Sachen, wenn
   die Forderungen aus einem Vertrag hergeleitet
   werden oder auch aus einem Vertrag hergeleitet
   werden können;
4. Forderungen auf Bergelohn, auf Sondervergü-
   tung und auf Bergungskosten; Forderungen ge-
   gen den Eigentümer des Schiffes und gegen den
   Gläubiger der Fracht auf einen Beitrag zur Gro-
   ßen Haverei; Forderungen wegen der Beseiti-
   gung des Wracks;

5. Forderungen der Träger der Sozialversicherung
   einschließlich der Arbeitslosenversicherung ge-
   gen den Reeder.
   (2) Absatz 1 Nummer 3 ist nicht auf Ansprüche
anzuwenden, die auf die radioaktiven Eigenschaf-
ten oder eine Verbindung der radioaktiven Eigen-
schaften mit giftigen, explosiven oder sonstigen
gefährlichen Eigenschaften von Kernbrennstoffen
oder radioaktiven Erzeugnissen oder Abfällen zu-

rückzuführen sind.

                       § 597

         Pfandrecht der Schiffsgläubiger

  (1) Die Schiffsgläubiger haben für ihre Forderun-
gen ein gesetzliches Pfandrecht an dem Schiff. Das
Pfandrecht kann gegen jeden Besitzer des Schiffes
verfolgt werden.

   (2) Das Schiff haftet auch für die gesetzlichen
Zinsen der Forderungen sowie für die Kosten der
die Befriedigung aus dem Schiff bezweckenden
Rechtsverfolgung.

                       § 598
                Gegenstand des
         Pfandrechts der Schiffsgläubiger

   (1) Das Pfandrecht der Schiffsgläubiger erstreckt
sich auf das Zubehör des Schiffes mit Ausnahme
der Zubehörstücke, die nicht in das Eigentum des
Schiffseigentümers gelangt sind.

   (2) Das Pfandrecht erstreckt sich auch auf einen
Ersatzanspruch, der dem Reeder wegen des Ver-
lusts oder der Beschädigung des Schiffes gegen
einen Dritten zusteht. Das Gleiche gilt hinsichtlich

der Vergütung für Schäden am Schiff in Fällen der
Großen Haverei.

   (3) Das Pfandrecht erstreckt sich nicht auf eine
Forderung aus einer Versicherung, die der Reeder
für das Schiff genommen hat.

                       § 599
             Erlöschen der Forderung
   Erlischt die durch das Pfandrecht eines Schiffs-
gläubigers gesicherte Forderung, so erlischt auch
das Pfandrecht.

                       § 600

                     Zeitablauf

   (1) Das Pfandrecht eines Schiffsgläubigers er-
lischt ein Jahr nach Entstehung der Forderung.
   (2) Das Pfandrecht erlischt nicht, wenn der Gläu-
biger innerhalb der Frist des Absatzes 1 die Be-
schlagnahme des Schiffes wegen des Pfandrechts
erwirkt, sofern das Schiff später im Wege der
Zwangsvollstreckung veräußert wird, ohne dass
das Schiff in der Zwischenzeit von einer Beschlag-
nahme zugunsten dieses Gläubigers frei geworden
ist. Das Gleiche gilt für das Pfandrecht eines
Gläubigers, der wegen seines Pfandrechts dem
Zwangsvollstreckungsverfahren innerhalb dieser
Frist beitritt.
   (3) Ein Zeitraum, währenddessen ein Gläubiger
rechtlich daran gehindert ist, sich aus dem Schiff
zu befriedigen, wird in die Frist nicht eingerechnet.
Eine Hemmung, eine Ablaufhemmung oder ein
Neubeginn der Frist aus anderen Gründen ist aus-
geschlossen.

                       § 601
        Befriedigung des Schiffsgläubigers

  (1) Die Befriedigung des Schiffsgläubigers aus

dem Schiff erfolgt nach den Vorschriften über die
Zwangsvollstreckung.

   (2) Die Klage auf Duldung der Zwangsvollstre-
ckung kann außer gegen den Eigentümer des Schif-
fes auch gegen den Ausrüster gerichtet werden.
Das gegen den Ausrüster gerichtete Urteil ist auch
gegenüber dem Eigentümer wirksam.

   (3) Zugunsten des Schiffsgläubigers gilt als Ei-
gentümer, wer im Schiffsregister als Eigentümer
eingetragen ist. Das Recht des nicht eingetragenen
Eigentümers, die ihm gegen das Pfandrecht zuste-
henden Einwendungen geltend zu machen, bleibt
unberührt.
BGBl. 2013, Seite 860 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 860
                         § 602
                      Vorrang der
            Pfandrechte der Schiffsgläubiger

     Die Pfandrechte der Schiffsgläubiger haben Vor-

  rang vor allen anderen Pfandrechten am Schiff. Sie
  haben Vorrang auch insoweit, als zoll- und steuer-
  pflichtige Sachen nach gesetzlichen Vorschriften
  als Sicherheit für öffentliche Abgaben dienen.

                         § 603
                Allgemeine Rangordnung
          der Pfandrechte der Schiffsgläubiger
     (1) Die Rangordnung der Pfandrechte der
  Schiffsgläubiger bestimmt sich nach der Reihen-
  folge der Nummern, unter denen die Forderungen
  in § 596 aufgeführt sind.
     (2) Die Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1
  Nummer 4 aufgeführten Forderungen haben jedoch
  den Vorrang vor den Pfandrechten aller anderen
  Schiffsgläubiger, deren Forderungen früher ent-
  standen sind.
     (3) Beitragsforderungen zur Großen Haverei gel-
  ten als im Zeitpunkt des Havereifalls, Forderungen
  auf Bergelohn, auf Sondervergütung und auf Ber-
  gungskosten als im Zeitpunkt der Beendigung der
  Bergungsmaßnahmen und Forderungen wegen der
  Beseitigung des Wracks als im Zeitpunkt der Been-
  digung der Wrackbeseitigung entstanden.

                         § 604
                  Rangordnung der
         Pfandrechte unter derselben Nummer
     (1) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab-
  satz 1 Nummer 1 bis 3 und 5 aufgeführten Forde-
  rungen haben die Pfandrechte für die unter dersel-
  ben Nummer genannten Forderungen ohne Rück-
  sicht auf den Zeitpunkt ihrer Entstehung den glei-
  chen Rang.

    (2) Pfandrechte für die in § 596 Absatz 1 Num-
  mer 3 aufgeführten Forderungen wegen Personen-
  schäden gehen Pfandrechten für die unter dersel-
  ben Nummer aufgeführten Forderungen wegen

  Sachschäden vor.

     (3) Von den Pfandrechten für die in § 596 Ab-
  satz 1 Nummer 4 aufgeführten Forderungen geht
  das für die später entstandene Forderung dem für
  die früher entstandene Forderung vor. Pfandrechte
  wegen gleichzeitig entstandener Forderungen sind
  gleichberechtigt.

                  Sechster Abschnitt
                       Verjährung

                         § 605
               Einjährige Verjährungsfrist
      Folgende Ansprüche verjähren in einem Jahr:

  1. Ansprüche aus einem Seefrachtvertrag und aus

     einem Konnossement;

  2. Ansprüche aus Schiffsüberlassungsverträgen;
  3. Ansprüche auf Beiträge zur Großen Haverei;

4. Ansprüche, die den Reedern untereinander nach
   § 571 Absatz 2 zustehen.

                       § 606

            Zweijährige Verjährungsfrist

  Folgende Ansprüche verjähren in zwei Jahren:
1. Schadensersatzansprüche wegen Tod oder Kör-
   perverletzung eines Fahrgasts oder wegen Ver-
   lust, Beschädigung oder verspäteter Aushändi-
   gung von Gepäck, soweit die Ansprüche den
   Vorschriften dieses Buches unterworfen sind;
2. Schadensersatzansprüche aus dem Zusammen-
   stoß von Schiffen oder aus einem unter § 572
   fallenden Ereignis;
3. Ansprüche auf Bergelohn, auf Sondervergütung
   und auf Bergungskosten;
4. Ansprüche    wegen     der   Beseitigung    eines
   Wracks.

                       § 607
           Beginn der Verjährungsfristen
   (1) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 1
genannten Ansprüche beginnt mit dem Tag, an dem
das Gut abgeliefert wurde, oder, wenn das Gut
nicht abgeliefert wurde, mit dem Tag, an dem das
Gut hätte abgeliefert werden müssen. Handelt es
sich um Ansprüche aus einem Reisefrachtvertrag,
ist auf das Gut abzustellen, das am Ende der letz-
ten Reise abgeliefert wurde oder hätte abgeliefert
werden müssen.
   (2) Abweichend von Absatz 1 beginnt die Verjäh-
rungsfrist für Rückgriffsansprüche des Schuldners
eines in § 605 Nummer 1 genannten Anspruchs
mit dem Tag des Eintritts der Rechtskraft des Ur-
teils gegen den Rückgriffsgläubiger oder, wenn kein
rechtskräftiges Urteil vorliegt, mit dem Tag, an dem
der Rückgriffsgläubiger den Anspruch befriedigt
hat. Satz 1 gilt nicht, wenn der Rückgriffsschuldner
innerhalb von drei Monaten, nachdem der Rück-
griffsgläubiger Kenntnis von dem Schaden und
der Person des Rückgriffsschuldners erlangt hat,
nicht über diesen Schaden unterrichtet wurde.

   (3) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 2

genannten Ansprüche aus Schiffsüberlassungsver-
trägen beginnt mit dem Schluss des Jahres, in dem
der Anspruch entstanden ist. Auf die Verjährung
von Rückgriffsansprüchen des Schuldners eines
Anspruchs aus einem Zeitchartervertrag ist Ab-
satz 2 entsprechend anzuwenden.

  (4) Die Verjährungsfrist für die in § 605 Nummer 3
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit dem
Schluss des Jahres, in dem der Anspruch entstan-
den ist.
   (5) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 1
genannten Schadensersatzansprüche beginnt wie
folgt:
1. für Ansprüche wegen Körperverletzung eines
   Fahrgasts mit dem Tag der Ausschiffung des

   Fahrgasts;

2. für Ansprüche wegen des Todes eines Fahrgasts
   mit dem Tag, an dem der Fahrgast hätte ausge-
   schifft werden sollen, oder, wenn der Tod nach
BGBl. 2013, Seite 861 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 861
   der Ausschiffung eingetreten ist, mit dem Tag
   des Todes, spätestens jedoch ein Jahr nach
   der Ausschiffung des Fahrgasts;
3. für Ansprüche wegen Verlust, Beschädigung
   oder verspäteter Auslieferung von Gepäck mit
   dem Tag der Ausschiffung oder mit dem Tag,
   an dem die Ausschiffung hätte erfolgen sollen,
   je nachdem, welches der spätere Zeitpunkt ist.

   (6) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 2
genannten Schadensersatzansprüche aus einem
Zusammenstoß von Schiffen oder aus einem unter
§ 572 fallenden Ereignis beginnt mit dem den Scha-
den auslösenden Ereignis.
  (7) Die Verjährungsfrist für die in § 606 Nummer 3
und 4 genannten Ansprüche beginnt mit Beendi-
gung der Bergungs- oder Wrackbeseitigungsmaß-
nahmen. Auf die Verjährung von Rückgriffsansprü-
chen des Schuldners dieser Ansprüche ist Absatz 2
entsprechend anzuwenden.

                       § 608
             Hemmung der Verjährung

  Die Verjährung der in den §§ 605 und 606 ge-

nannten Ansprüche wird auch durch eine Erklärung

des Gläubigers, mit der dieser Ersatzansprüche er-

hebt, bis zu dem Zeitpunkt gehemmt, in dem der
Schuldner die Erfüllung des Anspruchs ablehnt.
Die Erhebung der Ansprüche sowie die Ablehnung
bedürfen der Textform. Eine weitere Erklärung, die
denselben Ersatzanspruch zum Gegenstand hat,
hemmt die Verjährung nicht erneut.

                       § 609

       Vereinbarungen über die Verjährung

   (1) Die Verjährung von Schadensersatzansprü-
chen aus einem Stückgutfrachtvertrag oder aus ei-
nem Konnossement wegen Verlust oder Beschädi-
gung von Gut kann nur durch Vereinbarung, die im
Einzelnen ausgehandelt ist, auch wenn sie für eine
Mehrzahl von gleichartigen Verträgen zwischen
denselben Vertragsparteien getroffen ist, erleichtert
oder erschwert werden. Eine Bestimmung im Kon-
nossement, die die Verjährung der Schadensersatz-
ansprüche erleichtert, ist jedoch Dritten gegenüber
unwirksam.

  (2) Die Verjährung der in § 606 Nummer 1 ge-
nannten Ansprüche wegen Personen-, Gepäck-

oder Verspätungsschäden kann nur durch Erklä-

rung des Beförderers oder durch Vereinbarung der

Parteien nach der Entstehung des Anspruchs-

grunds verlängert werden. Erklärung und Vereinba-
rung bedürfen der Schriftform. Eine Erleichterung
der Verjährung, insbesondere eine Verkürzung der
Verjährungsfrist, ist unzulässig.

                       § 610
            Konkurrierende Ansprüche
   Treffen vertragliche Schadensersatzansprüche,
die den Vorschriften dieses Abschnitts unterworfen
sind, mit konkurrierenden außervertraglichen Scha-
densersatzansprüchen zusammen, so gelten auch
für die außervertraglichen Ansprüche die Vorschrif-
ten dieses Abschnitts.

                Siebter Abschnitt
        Allgemeine Haftungsbeschränkung

                      § 611
               Übereinkommen über
            die Haftungsbeschränkung

   (1) Die Haftung für Seeforderungen kann nach
den Bestimmungen des Übereinkommens vom
19. November 1976 über die Beschränkung der
Haftung für Seeforderungen (BGBl. 1986 II S. 786),
geändert durch das Protokoll vom 2. Mai 1996
(BGBl. 2000 II S. 790), in seiner jeweiligen für
die Bundesrepublik Deutschland geltenden Fas-
sung (Haftungsbeschränkungsübereinkommen) be-
schränkt werden. Dies gilt auch für die Haftung für
Bunkerölverschmutzungsschäden nach dem Inter-
nationalen Übereinkommen von 2001 über die zivil-
rechtliche Haftung für Bunkerölverschmutzungs-
schäden (BGBl. 2006 II S. 578) (Bunkeröl-Überein-
kommen).
   (2) Die Haftung nach dem Internationalen Über-
einkommen von 1992 über die zivilrechtliche Haf-
tung für Ölverschmutzungsschäden (BGBl. 1994 II

S. 1150, 1152) (Haftungsübereinkommen von 1992)

kann nach den Bestimmungen dieses Übereinkom-

mens beschränkt werden.

   (3) Werden Ansprüche wegen Verschmutzungs-
schäden im Sinne des Artikels I Nummer 6 des Haf-
tungsübereinkommens von 1992 geltend gemacht
und ist das Haftungsübereinkommen von 1992
nicht anzuwenden, so können die in Artikel 1 des
Haftungsbeschränkungsübereinkommens bezeich-
neten Personen ihre Haftung für diese Ansprüche
in entsprechender Anwendung der Bestimmungen

des Haftungsbeschränkungsübereinkommens be-
schränken. Sind aus demselben Ereignis sowohl
Ansprüche der in Satz 1 bezeichneten Art als auch
Ansprüche entstanden, für welche die Haftung
nach Absatz 1 beschränkt werden kann, so gelten
die im Haftungsbeschränkungsübereinkommen be-
stimmten Haftungshöchstbeträge jeweils gesondert
für die Gesamtheit der in Satz 1 bezeichneten An-
sprüche und für die Gesamtheit derjenigen Ansprü-
che, für welche die Haftung nach Absatz 1 be-
schränkt werden kann.

   (4) Die Haftung kann nicht beschränkt werden
für

1. die in Artikel 3 Buchstabe e des Haftungsbe-

   schränkungsübereinkommens bezeichneten An-

   sprüche, sofern der Dienstvertrag inländischem

   Recht unterliegt;

2. Ansprüche auf Ersatz der Kosten der Rechtsver-
   folgung.
   (5) Ergänzend zu den Bestimmungen des Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommens und des
Haftungsübereinkommens von 1992 gelten die
§§ 612 bis 617.
                      § 612

              Haftungsbeschränkung
       für Ansprüche aus Wrackbeseitigung
   (1) Das Haftungsbeschränkungsübereinkommen
(§ 611 Absatz 1 Satz 1) ist auf folgende Ansprüche
BGBl. 2013, Seite 862 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 862
  mit der Maßgabe anzuwenden, dass für sie unab-
  hängig davon, auf welcher Rechtsgrundlage sie be-
  ruhen, ein gesonderter Haftungshöchstbetrag gilt:
  1. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die He-
     bung, Beseitigung, Vernichtung oder Unschäd-
     lichmachung eines gesunkenen, havarierten, ge-
     strandeten oder verlassenen Schiffes, samt al-
     lem, was sich an Bord eines solchen Schiffes
     befindet oder befunden hat, und
  2. Ansprüche auf Erstattung der Kosten für die Be-
     seitigung, Vernichtung oder Unschädlichma-
     chung der Ladung des Schiffes.

  Die in Satz 1 angeführten Ansprüche unterliegen
  jedoch nicht der Haftungsbeschränkung, soweit
  sie ein mit dem Haftpflichtigen vertraglich verein-
  bartes Entgelt betreffen.

     (2) Der Haftungshöchstbetrag nach Absatz 1 er-
  rechnet sich nach Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe b
  des Haftungsbeschränkungsübereinkommens. Der
  Haftungshöchstbetrag gilt für die Gesamtheit der
  in Absatz 1 bezeichneten Ansprüche, die aus dem-
  selben Ereignis gegen Personen entstanden sind,
  die dem gleichen Personenkreis im Sinne des Arti-
  kels 9 Absatz 1 Buchstabe a, b oder c des Haf-
  tungsbeschränkungsübereinkommens angehören.
  Er steht ausschließlich zur Befriedigung der in Ab-
  satz 1 bezeichneten Ansprüche zur Verfügung;
  Artikel 6 Absatz 2 und 3 des Haftungsbeschrän-
  kungsübereinkommens ist nicht anzuwenden.

                        § 613

       Haftungsbeschränkung für kleine Schiffe
     Für ein Schiff mit einem Raumgehalt bis zu
  250 Tonnen wird der nach Artikel 6 Absatz 1 Buch-
  stabe b des Haftungsbeschränkungsübereinkom-
  mens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) zu errechnende Haf-
  tungshöchstbetrag auf die Hälfte des für ein Schiff
  mit einem Raumgehalt von 2 000 Tonnen geltenden
  Haftungshöchstbetrags festgesetzt.

                        § 614

               Haftungsbeschränkung

      für Schäden an Häfen und Wasserstraßen

    Unbeschadet des Rechts nach Artikel 6 Absatz 2

  des Haftungsbeschränkungsübereinkommens (§ 611

  Absatz 1 Satz 1) in Bezug auf Ansprüche wegen

  Tod oder Körperverletzung haben Ansprüche we-
  gen Beschädigung von Hafenanlagen, Hafenbe-
  cken, Wasserstraßen und Navigationshilfen Vorrang
  vor sonstigen Ansprüchen nach Artikel 6 Absatz 1
  Buchstabe b des Haftungsbeschränkungsüberein-
  kommens.

                        § 615
        Beschränkung der Haftung des Lotsen

     (1) Die in Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe a

  und b des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
  (§ 611 Absatz 1 Satz 1) bestimmten Haftungs-
  höchstbeträge gelten für Ansprüche gegen einen
  an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der
  Lotse, falls der Raumgehalt des gelotsten Schiffes
  2 000 Tonnen übersteigt, seine Haftung auf die Be-

träge beschränken kann, die sich unter Zugrunde-
legung eines Raumgehalts von 2 000 Tonnen er-
rechnen.
   (2) Der in Artikel 7 Absatz 1 des Haftungs-
beschränkungsübereinkommens bestimmte Haf-
tungshöchstbetrag gilt für Ansprüche gegen einen
an Bord tätigen Lotsen mit der Maßgabe, dass der
Lotse, falls das Schiff nach dem Schiffszeugnis
mehr als zwölf Fahrgäste befördern darf, seine Haf-
tung auf den Betrag beschränken kann, der sich
unter Zugrundelegung einer Anzahl von zwölf Fahr-
gästen errechnet.

   (3) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds in
Höhe der nach Absatz 1 oder 2 zu errechnenden
Beträge sowie die Wirkungen der Errichtung eines
solchen Fonds bestimmen sich nach den Vorschrif-
ten über die Errichtung, die Verteilung und die Wir-
kungen der Errichtung eines Fonds im Sinne des
Artikels 11 des Haftungsbeschränkungsüberein-
kommens. Jedoch ist Artikel 11 Absatz 3 des Haf-
tungsbeschränkungsübereinkommens nicht anzu-
wenden, wenn im Falle des Absatzes 1 der Raum-
gehalt des gelotsten Schiffes 2 000 Tonnen über-
steigt oder im Falle des Absatzes 2 das Schiff nach
dem Schiffszeugnis mehr als zwölf Fahrgäste beför-
dern darf.

   (4) Ein Lotse, der nicht an Bord des gelotsten
Schiffes tätig ist, kann seine Haftung für die in Ar-
tikel 2 des Haftungsbeschränkungsübereinkom-
mens angeführten Ansprüche in entsprechender
Anwendung des § 611 Absatz 1, 3 und 4 sowie
der §§ 612 bis 614 und 617 mit der Maßgabe be-
schränken, dass für diese Ansprüche ein gesonder-
ter Haftungshöchstbetrag gilt, der sich nach Ab-
satz 1 oder 2 errechnet und der ausschließlich zur
Befriedigung der Ansprüche gegen den Lotsen zur
Verfügung steht.

                       § 616

        Wegfall der Haftungsbeschränkung
   (1) Ist der Schuldner eine juristische Person oder
eine Personenhandelsgesellschaft, so kann er seine

Haftung nicht beschränken, wenn

1. der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-

   sung eines Mitglieds des zur Vertretung berech-

   tigten Organs oder eines zur Vertretung berech-

   tigten Gesellschafters zurückzuführen ist und

2. durch eine solche Handlung oder Unterlassung
   die Beschränkung der Haftung nach Artikel 4
   des Haftungsbeschränkungsübereinkommens
   (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder nach Artikel V Ab-
   satz 2 des Haftungsübereinkommens von 1992
   (§ 611 Absatz 2) ausgeschlossen ist.
Gleiches gilt, wenn der Schuldner ein Mitreeder ist
und der Schaden auf eine Handlung oder Unterlas-
sung des Korrespondentreeders zurückzuführen

ist.

   (2) Ist der Schuldner eine Personenhandelsge-
sellschaft, so kann jeder Gesellschafter seine per-
sönliche Haftung für Ansprüche beschränken, für
welche auch die Gesellschaft ihre Haftung be-
schränken kann.
BGBl. 2013, Seite 863 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 863
                            § 617
           Verfahren der Haftungsbeschränkung

       (1) Die Errichtung und Verteilung eines Fonds im
    Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-
    übereinkommens (§ 611 Absatz 1 Satz 1) oder im
    Sinne des Artikels V Absatz 3 des Haftungsüberein-
    kommens von 1992 (§ 611 Absatz 2) bestimmt sich
    nach den Vorschriften der Schifffahrtsrechtlichen
    Verteilungsordnung.

       (2) Die Beschränkung der Haftung nach dem
    Haftungsbeschränkungsübereinkommen kann auch
    dann geltend gemacht werden, wenn ein Fonds im
    Sinne des Artikels 11 des Haftungsbeschränkungs-
    übereinkommens nicht errichtet worden ist. § 305a
    der Zivilprozessordnung bleibt unberührt.

                      Achter Abschnitt

                   Verfahrensvorschriften

                            § 618
           Einstweilige Verfügung eines Bergers
        Auf Antrag eines Bergers (§ 574 Absatz 1) kann
    das für die Hauptsache zuständige Gericht unter
    Berücksichtigung der Umstände des Falles nach
    billigem Ermessen durch einstweilige Verfügung re-
    geln, dass der Schuldner des Anspruchs auf Berge-
    lohn oder Sondervergütung dem Berger einen als
    billig und gerecht zu erachtenden Betrag als Ab-
    schlagszahlung zu leisten hat und zu welchen Be-
    dingungen die Leistung zu erbringen ist. Die einst-
    weilige Verfügung kann erlassen werden, auch
    wenn die in den §§ 935 und 940 der Zivilprozess-
    ordnung bezeichneten Voraussetzungen nicht zu-
    treffen.

                            § 619
        Zustellungen an den Kapitän oder Schiffer

       Eine Klage eines Schiffsgläubigers auf Duldung
    der Zwangsvollstreckung in ein Schiff sowie ein Ur-
    teil oder ein Beschluss in einem Verfahren über ei-
    nen Arrest in ein Schiff können dem Kapitän dieses
    Schiffes oder, soweit ein Binnenschiff betroffen ist,
    dem Schiffer zugestellt werden.“

43. Die Anlage wird aufgehoben.

                        Artikel 2

                 Änderung des
   Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch

   Das Einführungsgesetz zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 20. Dezember
2012 (BGBl. I S. 2751) geändert worden ist, wird wie
folgt geändert:
1. Artikel 6 wird wie folgt gefasst:

                         „Artikel 6

     (1) Ist ein Konnossement in einem Vertragsstaat

   des Internationalen Abkommens vom 25. August

   1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnos-
   semente (RGBl. 1939 II S. 1049) (Haager Regeln)
   ausgestellt, so sind die §§ 480, 483, 485 und 488,

   die §§ 513 bis 525 in Verbindung mit den §§ 498,
   499, 501, 504, 505, 507, 510 und 512 sowie § 605
   Nummer 1 in Verbindung mit § 607 Absatz 1 und 2
   und § 609 Absatz 1 des Handelsgesetzbuchs ohne
   Rücksicht auf das nach Internationalem Privatrecht
   anzuwendende Recht und mit der Maßgabe anzu-
   wenden, dass,

   1. abweichend von § 501 des Handelsgesetzbuchs,
      der Verfrachter ein Verschulden seiner Leute und
      der Schiffsbesatzung nicht zu vertreten hat, wenn
      der Schaden durch ein Verhalten bei der Führung
      oder der sonstigen Bedienung des Schiffes oder
      durch Feuer oder Explosion an Bord des Schiffes
      entstanden ist und die Maßnahmen nicht über-
      wiegend im Interesse der Ladung getroffen wur-
      den;

   2. abweichend von § 504 des Handelsgesetzbuchs,
      die nach den §§ 502 und 503 des Handelsgesetz-
      buchs zu leistende Entschädigung wegen Verlust
      oder Beschädigung auf einen Betrag von 666,67
      Rechnungseinheiten für das Stück oder die Ein-
      heit begrenzt ist;
   3. abweichend von § 525 des Handelsgesetzbuchs,
      die Verpflichtungen des Verfrachters aus den
      nach diesem Artikel anzuwendenden Vorschriften
      durch Rechtsgeschäft nicht im Voraus ausge-
      schlossen oder beschränkt werden können;
   4. abweichend von § 609 des Handelsgesetzbuchs,
      die Verjährung von Schadensersatzansprüchen
      wegen Verlust oder Beschädigung von Gut nicht
      erleichtert werden kann.

   Das Recht der Parteien, eine Rechtswahl zu treffen,
   bleibt unberührt.
      (2) Ist ein Konnossement in Deutschland ausge-
   stellt, so ist Absatz 1 Satz 1 nur anzuwenden, wenn
   sich das Konnossement auf die Beförderung von
   Gütern von oder nach einem Hafen in einem anderen
   Vertragsstaat der Haager Regeln bezieht.

      (3) Als Vertragsstaat der Haager Regeln ist nicht
   ein Staat anzusehen, der zugleich Vertragsstaat ei-
   nes Änderungsprotokolls zu den Haager Regeln ist.“
2. Artikel 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Folgende Vorschriften des Handelsgesetz-
      buchs sind auch anzuwenden, wenn das Schiff
      nicht zum Erwerb durch Seefahrt betrieben wird:

      1. § 480 über die Verantwortlichkeit des Reeders
         für ein Mitglied der Schiffsbesatzung und ei-
         nen an Bord tätigen Lotsen,

      2. die §§ 570 bis 573 und 606 Nummer 2, dieser
         in Verbindung mit § 607 Absatz 6 und § 608,
         über die Haftung im Falle des Zusammensto-
         ßes von Schiffen,
      3. die §§ 574 bis 587 und 606 Nummer 3, dieser
         in Verbindung mit § 607 Absatz 7 sowie den

         §§ 608 und 610, über Bergung,

      4. die §§ 611 bis 617 über die Beschränkung der

         Haftung.“

   b) In Absatz 2 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“
      durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 864 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 864
3. Artikel 8 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die §§ 574 bis 580, 582 bis 584, 587
   und 606 Nummer 3, dieser in Verbindung mit § 607
   Absatz 7 sowie den §§ 608 und 610 des Handels-
   gesetzbuchs, sind, soweit sich aus Satz 3 und Ab-
   satz 3 nichts anderes ergibt, ohne Rücksicht auf das
   nach Internationalem Privatrecht anzuwendende
   Recht anzuwenden. Die Aufteilung des Bergelohns
   und der Sondervergütung zwischen dem Berger
   und seinen Bediensteten bestimmt sich jedoch,
   wenn die Bergung von einem Schiff aus durchge-
   führt wird, nach dem Recht des Staates, dessen
   Flagge das Schiff führt, sonst nach dem Recht,
   dem der zwischen dem Berger und seinen Bediens-
   teten geschlossene Vertrag unterliegt. Das Recht der
   Parteien, eine Rechtswahl zu treffen, bleibt unbe-
   rührt; unterliegt jedoch das Rechtsverhältnis auslän-
   dischem Recht, so sind § 575 Absatz 1 und § 584
   Absatz 2 des Handelsgesetzbuchs gleichwohl anzu-
   wenden.“
4. Folgender Dreiunddreißigster Abschnitt wird ange-
   fügt:
               „Dreiunddreißigster Abschnitt

               Übergangsvorschrift zum
        Gesetz zur Reform des Seehandelsrechts

                         Artikel 71
     (1) Für Partenreedereien und Baureedereien, die
   vor dem 25. April 2013 entstanden sind, bleiben die
   §§ 489 bis 509 des Handelsgesetzbuchs in der bis
   zu diesem Tag geltenden Fassung maßgebend.
     (2) Auf ein im Fünften Buch des Handelsgesetz-
   buchs geregeltes Schuldverhältnis, das vor dem
   25. April 2013 entstanden ist, sind die bis zu diesem
   Tag geltenden Gesetze weiter anzuwenden. Dies gilt
   auch für die Verjährung der aus einem solchen
   Schuldverhältnis vor dem 25. April 2013 entstande-
   nen Ansprüche.“

                        Artikel 3

                   Änderung des
              Bürgerlichen Gesetzbuchs

  Das Bürgerliche Gesetzbuch in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 2. Januar 2002 (BGBl. I S. 42,
2909; 2003 I S. 738), das zuletzt durch Artikel 1 des
Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:

1. In § 579 Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „, ein im
   Schiffsregister eingetragenes Schiff“ gestrichen.
2. § 580a Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
      „oder über im Schiffsregister eingetragene Schif-
      fe“ gestrichen.

   b) In Nummer 3 werden die Wörter „oder im Schiffs-
      register eingetragene Schiffe“ gestrichen.

                        Artikel 4

                  Änderung des
              Umweltschadensgesetzes

  In § 9 Absatz 3 des Umweltschadensgesetzes vom
10. Mai 2007 (BGBl. I S. 666), das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 8. April 2013 (BGBl. I S. 734) ge-

ändert worden ist, werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 4
und 5, §§ 487 bis 487e“ durch die Wörter „§ 611 Ab-
satz 1, 4 und 5, den §§ 612 bis 617“ ersetzt.

                       Artikel 5
                   Änderung des
             Binnenschifffahrtsgesetzes
   Das Binnenschifffahrtsgesetz in der im Bundesge-
setzblatt Teil III, Gliederungsnummer 4103-1, veröffent-
lichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Artikel 7
des Gesetzes vom 31. Juli 2009 (BGBl. I S. 2585) ge-
ändert worden ist, wird wie folgt geändert:

1. § 5h Absatz 1 Satz 3 wird wie folgt gefasst:
  „Gefährliche Güter im Sinne des Satzes 1 sind die
  Stoffe oder Gegenstände, deren Beförderung nach
  den folgenden Vorschriften verboten oder nach den
  darin vorgesehenen Bedingungen gestattet ist:
  1. Teil 2 Kapitel 3.2 Tabelle A und Kapitel 3.3 der
     dem Europäischen Übereinkommen über die in-
     ternationale Beförderung von gefährlichen Gütern
     auf Binnenwasserstraßen (ADN) beigefügten Ver-
     ordnung in der Fassung der Bekanntmachung
     vom 5. Juni 2009 (BGBl. 2009 II S. 534 – Anlage-
     band; 2010 II S. 122, 123, 1183, 1184), zuletzt
     geändert durch Beschluss des ADN-Verwaltungs-
     ausschusses vom 26. August 2010 (BGBl. 2010 II
     S. 1550), in der jeweils in Deutschland in Kraft
     gesetzten Fassung, oder
  2. Anlage 2 Gliederungsnummer 1.1 und 1.2 der Ge-
     fahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Bin-
     nenschifffahrt in der Fassung der Bekanntma-
     chung vom 16. Dezember 2011 (BGBl. I S. 2733)
     in der jeweils geltenden Fassung.“
2. Die Überschrift des Vierten Abschnitts wird wie folgt
   gefasst:

                    „Vierter Abschnitt
      Frachtgeschäft. Schiffsüberlassungsverträge“.
3. § 27 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 27

    (1) Auf den Vertrag über die Vermietung eines
  Binnenschiffs sind die §§ 553 bis 556 des Handels-
  gesetzbuchs entsprechend anzuwenden.

     (2) Auf den Vertrag über die Überlassung eines
  Binnenschiffs mit Besatzung auf Zeit zum Zwecke
  der Beförderung von Gütern oder Personen oder
  der Erbringung anderer vereinbarter Leistungen
  durch denjenigen, der das Schiff zur Verfügung
  stellt, sind die §§ 557 bis 569 des Handelsgesetz-
  buchs entsprechend anzuwenden.“
4. § 77 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 77

    Auf die Beförderung von Fahrgästen und ihrem
  Gepäck auf Flüssen und sonstigen Binnengewäs-
  sern sind die §§ 536 bis 552 des Handelsgesetz-
  buchs entsprechend anzuwenden.“

5. Die Überschrift des Sechsten Abschnitts wird wie
   folgt gefasst:

                   „Sechster Abschnitt

                     Große Haverei“.
6. § 78 wird wie folgt gefasst:
BGBl. 2013, Seite 865 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 865
                            „§ 78
      (1) Werden das Schiff, der Treibstoff, die Ladung
   oder mehrere dieser Sachen zur Errettung aus einer
   gemeinsamen Gefahr auf Anordnung des Schiffers
   vorsätzlich beschädigt oder aufgeopfert oder wer-
   den zu diesem Zweck auf Anordnung des Schiffers
   Aufwendungen gemacht (Große Haverei), so werden
   die hierdurch entstandenen Schäden und Aufwen-
   dungen von den Beteiligten gemeinschaftlich getra-
   gen. Beteiligter ist derjenige, der im Zeitpunkt des
   Havereifalls Eigentümer des Schiffes, des Treibstoffs
   oder eines zur Ladung gehörenden Frachtstücks
   oder der Inhaber der Frachtforderung ist.
      (2) Die Vergütungsberechtigten haben für ihre
   Forderungen auf die vom Eigentümer des Schiffes
   sowie vom Inhaber der Frachtforderung zu entrich-
   tenden Beiträge die Rechte eines Schiffsgläubigers
   an dem Schiff (§§ 102 bis 115).

      (3) Auf die Große Haverei sind die §§ 589 bis 592,
   594 und 595 des Handelsgesetzbuchs mit der Maß-
   gabe entsprechend anzuwenden, dass für die Vertei-
   lung auf die Gegenstände abzustellen ist, die einem
   Beteiligten nach Absatz 1 Satz 2 zuzurechnen sind.“
7. Die §§ 79 bis 91 werden aufgehoben.
8. § 93 wird wie folgt geändert:
   a) Der Wortlaut wird Absatz 1 und die Wörter „§§ 740
      bis 753a, § 902 Nr. 3 und § 903 Abs. 3 des Han-
      delsgesetzbuchs“ werden durch die Wörter
      „§§ 574 bis 584, 585 Absatz 2 und 3, §§ 586
      und 587, 606 Nummer 3 in Verbindung mit
      § 607 Absatz 7 und § 618 des Handelsgesetz-
      buchs“ ersetzt.

   b) Folgender Absatz 2 wird angefügt:
         „(2) Der Gläubiger einer Forderung auf Berge-
      lohn, auf Sondervergütung oder auf Bergungs-
      kosten hat nach § 102 Nummer 3 für seine For-
      derung die Rechte eines Schiffsgläubigers an
      dem geborgenen Schiff.“
9. In § 116 Absatz 1 Satz 1 wird die Angabe „§ 443“
   durch die Angabe „§ 442“ ersetzt.

                        Artikel 6

                   Änderung des
                Rechtspflegergesetzes
  § 17 Nummer 2 Buchstabe e des Rechtspflegerge-
setzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
14. April 2013 (BGBl. I S. 778), das durch Artikel 3 des
Gesetzes vom 16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert
worden ist, wird aufgehoben.

                        Artikel 7
          Änderung der Zivilprozessordnung

  Die Zivilprozessordnung in der Fassung der Be-
kanntmachung vom 5. Dezember 2005 (BGBl. I S. 3202;
2006 I S. 431; 2007 I S. 1781), die zuletzt durch Artikel 4
des Gesetzes vom 11. März 2013 (BGBl. I S. 434)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In der Inhaltsübersicht wird die Angabe zu § 30
   durch folgende Angabe ersetzt:

   „§ 30 Gerichtsstand bei Beförderungen
   § 30a Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen“.

2. § 30 wird durch die folgenden §§ 30 und 30a ersetzt:
                          „§ 30

            Gerichtsstand bei Beförderungen
     (1) Für Rechtsstreitigkeiten aus einer Güterbeför-
  derung ist auch das Gericht zuständig, in dessen
  Bezirk der Ort der Übernahme des Gutes oder der
  für die Ablieferung des Gutes vorgesehene Ort liegt.
  Eine Klage gegen den ausführenden Frachtführer
  oder ausführenden Verfrachter kann auch in dem
  Gerichtsstand des Frachtführers oder Verfrachters
  erhoben werden. Eine Klage gegen den Frachtführer
  oder Verfrachter kann auch in dem Gerichtsstand
  des ausführenden Frachtführers oder ausführenden
  Verfrachters erhoben werden.

     (2) Für Rechtsstreitigkeiten wegen einer Beförde-
  rung von Fahrgästen und ihrem Gepäck auf Schiffen
  ist auch das Gericht zuständig, in dessen Bezirk sich
  der im Beförderungsvertrag bestimmte Abgangs-
  oder Bestimmungsort befindet. Eine von Satz 1 ab-
  weichende Vereinbarung ist unwirksam, wenn sie
  vor Eintritt des Ereignisses getroffen wird, das den
  Tod oder die Körperverletzung des Fahrgasts oder
  den Verlust, die Beschädigung oder die verspätete
  Aushändigung des Gepäcks verursacht hat.

                          § 30a
         Gerichtsstand bei Bergungsansprüchen

     Für Klagen wegen Ansprüchen aus Bergung von
  Schiffen oder sonstigen Vermögensgegenständen in
  einem Gewässer gegen eine Person, die im Inland
  keinen Gerichtsstand hat, ist das Gericht zuständig,
  bei dem der Kläger im Inland seinen allgemeinen Ge-
  richtsstand hat.“

3. § 305a Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil vor Nummer 1 werden die Wörter
     „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487 bis 487d des Han-
     delsgesetzbuchs“ durch die Wörter „§ 611 Ab-
     satz 1 oder 3, §§ 612 bis 616 des Handelsgesetz-
     buchs“ ersetzt.

  b) In Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486 Abs. 1
     des Handelsgesetzbuchs) oder in den §§ 487,
     487a oder 487c des Handelsgesetzbuchs“ durch
     die Wörter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handels-
     gesetzbuchs) oder in den §§ 612, 613 oder 615
     des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
4. § 786a wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 1 werden die Wörter „§ 486 Abs. 1, 3,
     §§ 487 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch
     die Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616
     des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

  b) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „(§ 486
     Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs)“ durch die Wör-
     ter „(§ 611 Absatz 1 Satz 1 des Handelsgesetz-
     buchs)“ ersetzt.
5. Dem § 870a Absatz 1 wird folgender Satz angefügt:

  „Die Anordnung einer Zwangsversteigerung eines
  Seeschiffs ist unzulässig, wenn sich das Schiff auf
  der Reise befindet und nicht in einem Hafen liegt.“
BGBl. 2013, Seite 866 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 866
6. Dem § 917 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
  „Eines Arrestgrundes bedarf es nicht, wenn der Ar-
  rest nur zur Sicherung der Zwangsvollstreckung in
  ein Schiff stattfindet.“

7. Dem § 930 wird folgender Absatz 4 angefügt:
     „(4) Die Vollziehung des Arrestes in ein nicht ein-
  getragenes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das
  Schiff auf der Reise befindet und nicht in einem Ha-
  fen liegt.“

8. Dem § 931 wird folgender Absatz 7 angefügt:
     „(7) Die Vollziehung des Arrestes in ein eingetra-
  genes Seeschiff ist unzulässig, wenn sich das Schiff
  auf der Reise befindet und nicht in einem Hafen
  liegt.“

9. § 1031 Absatz 4 wird aufgehoben.

                       Artikel 8

         Änderung des Gesetzes über das
gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
   In § 2 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 des Gesetzes über
das gerichtliche Verfahren in Binnenschifffahrtssachen
in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 310-5, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 7 Absatz 6 des Gesetzes vom
26. März 2007 (BGBl. I S. 358) geändert worden ist,
werden die Wörter „§ 738c des Handelsgesetzbuchs“
durch die Wörter „§ 572 des Handelsgesetzbuchs“ er-
setzt.

                       Artikel 9
                     Änderung der
      Schifffahrtsrechtlichen Verteilungsordnung

   Die Schifffahrtsrechtliche Verteilungsordnung in der

Fassung der Bekanntmachung vom 23. März 1999

(BGBl. I S. 530; 2000 I S. 149), die zuletzt durch Arti-
kel 78 Absatz 5 des Gesetzes vom 23. November 2007
(BGBl. I S. 2614) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt geändert:
  a) In dem Satzteil zwischen den Nummern 3 und 3a
     werden die Wörter „§ 486 Abs. 1 oder 3, §§ 487
     bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die
     Wörter „§ 611 Absatz 1 oder 3, §§ 612 bis 616
     des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
  b) In Nummer 3a werden die Wörter „§ 487c Abs. 4
     des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
     „§ 615 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.
  c) In Nummer 4 werden die Wörter „§ 486 Abs. 2,
     § 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wör-
     ter „§ 611 Absatz 2, § 616 des Handelsgesetz-
     buchs“ ersetzt.
2. In § 8 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 werden die Wörter
   „§§ 486 bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch
   die Wörter „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetz-
   buchs“ ersetzt.
3. In § 14 Absatz 1 werden jeweils die Wörter „Deut-
   scher Mark“ durch das Wort „Euro“ ersetzt.
4. In § 41 Nummer 1 werden die Wörter „§§ 486
   bis 487d des Handelsgesetzbuchs“ durch die Wörter
   „§§ 611 bis 616 des Handelsgesetzbuchs“ ersetzt.

                       Artikel 10
             Änderung der Verordnung
    zur Durchführung der Schiffsregisterordnung

   In § 52 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a der Verord-
nung zur Durchführung der Schiffsregisterordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 30. November
1994 (BGBl. I S. 3631; 1995 I S. 249), die zuletzt durch
Artikel 1 der Verordnung vom 6. Juli 2010 (BGBl. I
S. 880) geändert worden ist, werden die Wörter „im Fall
des § 509 des Handelsgesetzbuchs (Baureederei)“
durch die Wörter „bei einer Baureederei“ ersetzt.

                       Artikel 11

        Änderung des Gesetzes über das
     Verfahren in Familiensachen und in den
  Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit

  Das Gesetz über das Verfahren in Familiensachen
und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichts-
barkeit vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2586,
2587), das zuletzt durch Artikel 2 des Gesetzes vom
16. April 2013 (BGBl. I S. 795) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. § 375 Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

   „2. § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes, nach den
       Vorschriften dieses Gesetzes, die die Dispache
       betreffen, sowie nach § 595 Absatz 2 des Han-
       delsgesetzbuchs, auch in Verbindung mit § 78
       des Binnenschifffahrtsgesetzes,“.
2. In § 402 Absatz 2 werden die Wörter „den §§ 522
   und 729 Abs. 1 des Handelsgesetzbuchs sowie den
   §§ 11 und 87 Abs. 2 des Binnenschifffahrtsgeset-
   zes“ durch die Wörter „§ 11 des Binnenschifffahrts-
   gesetzes oder § 595 Absatz 2 des Handelsgesetz-

   buchs, auch in Verbindung mit § 78 des Binnen-

   schifffahrtsgesetzes,“ ersetzt.

3. § 404 Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

                       Artikel 12
            Änderung der Kostenordnung
   Die Kostenordnung in der im Bundesgesetzblatt
Teil III, Gliederungsnummer 361-1, veröffentlichten be-
reinigten Fassung, die zuletzt durch Artikel 9 des Ge-
setzes vom 5. Dezember 2012 (BGBl. I S. 2418) geän-
dert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) Die Überschrift wird wie folgt gefasst:
                            „§ 50
             Bescheinigungen, Abmarkungen,
        Proteste, Schätzungen, Beweisaufnahmen
        nach § 11 des Binnenschifffahrtsgesetzes“.
   b) In Absatz 2 werden die Wörter „Verklarungen so-
      wie Beweisaufnahmen nach dem Fünften Buch
      des Handelsgesetzbuchs und nach dem Binnen-
      schiffahrtsgesetz“ durch die Wörter „Beweisauf-
      nahmen nach § 11 des Binnenschifffahrtsgeset-
      zes“ ersetzt.
2. In § 58 Absatz 4 wird die Angabe „§ 50 Nr. 2 und 4“
   durch die Wörter „§ 50 Absatz 1 Nummer 2 und 4“
   ersetzt.
BGBl. 2013, Seite 867 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 867
                      Artikel 13
                  Änderung des
           Bundeswasserstraßengesetzes
  Das Bundeswasserstraßengesetz in der Fassung der
Bekanntmachung vom 23. Mai 2007 (BGBl. I S. 962;
2008 I S. 1980), das zuletzt durch Artikel 4 des Geset-
zes vom 6. Oktober 2011 (BGBl. I S. 1986) geändert
worden ist, wird wie folgt geändert:
1. In § 28 Absatz 4 wird die Angabe „§§ 486 bis 487e“
   durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ ersetzt.
2. In § 30 Absatz 12 Satz 3 wird die Angabe „§§ 486
   bis 487e“ durch die Angabe „§§ 611 bis 617“ er-
   setzt.

                      Artikel 14

         Änderung des Seemannsgesetzes
  § 78 Absatz 5 des Seemannsgesetzes in der im Bun-
desgesetzblatt Teil III, Gliederungsnummer 9513-1, ver-

öffentlichten bereinigten Fassung, das zuletzt durch Ar-
tikel 324 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I
S. 2407) geändert worden ist, wird aufgehoben.
                             Artikel 15

              Inkrafttreten, Außerkrafttreten
  (1) Dieses Gesetz tritt vorbehaltlich des Absatzes 2
Satz 1 am Tag nach der Verkündung in Kraft.
   (2) Artikel 1 Nummer 27 tritt an dem Tag in Kraft, an
dem das Internationale Abkommen vom 25. August
1924 zur Vereinheitlichung von Regeln über Konnosse-
mente (RGBl. 1939 II S. 1049) für die Bundesrepublik
Deutschland außer Kraft tritt; gleichzeitig tritt Artikel 6
des Einführungsgesetzes zum Handelsgesetzbuch in
der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungsnum-
mer 4101-1, veröffentlichten bereinigten Fassung, das
zuletzt durch Artikel 2 dieses Gesetzes geändert wor-
den ist, außer Kraft. Das Bundesministerium der Justiz
gibt diesen Tag im Bundesgesetzblatt bekannt.
                                Die verfassungsmäßigen Rechte des Bundesrates
                             sind gewahrt.
                                Das vorstehende Gesetz wird

hiermit ausgefertigt. Es
                             ist im Bundesgesetzblatt zu verkünden.

                               Berlin, den 20. April 2013
                                            Der Bundespräsident
                                               Joachim Gauck
                                            Die Bundeskanzlerin
                                              Dr. A n g e l

                                   Die Bundesministerin der
a M e r k e l

Justiz
                                   S . L e u t h e u s s e r- S c h n a r re n b e rg e r

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2013 I S. 831. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes a71e7c871e568ebe….