Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1056 Miet- und Pachtverhältnisse bei Beendigung des Nießbrauchs
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 33
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 19.05.2011 – 12 U 115/09
- BGH, 01.07.2015 – VIII ZR 278/13Wohnraummiete: Außerordentliches Kündigungsrecht des Nacherben; Vereinbarung zwischen Mieter und Vorerbe über einen Kündigungsausschluss; Kündigung des Nacherben als Verstoß gegen Treu und GlaubenZitiert von 10
- BGH, 27.11.2009 – LwZR 12/08
- BGH, 20.10.2010 – XII ZR 25/09Nießbrauch: Kündigung eines von dem Nießbraucher geschlossenen Mietvertrages nach dessen Tod durch die Grundstückseigentümer; Kündigung mit Stimmenmehrheit der BruchteilseigentümerZitiert von 12
- BGH, 12.10.2011 – VIII ZR 50/11Nießbrauch: Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers als Alleinerbe des Nießbrauchsberechtigten; Zusatzvereinbarung zum MietvertragZitiert von 7
- LG München II, 26.04.2022 – 12 O 592/22Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.06.2024 – XII ZR 92/22Sonderkündigungsrecht des Grundstückseigentümers bei vorweggenommener Erbfolge; Hinweis auf beabsichtigte BerufungszurückweisungZitiert von 1
- AG Köln, 09.01.2023 – 203 C 144/22
- FG Schleswig, 09.11.2022 – 2 K 217/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1056 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1056#abs-1 (1) Hat der Nießbraucher ein Grundstück über die Dauer des Nießbrauchs hinaus vermietet oder verpachtet, so finden nach der Beendigung des Nießbrauchs die für den Fall der Veräußerung von vermietetem Wohnraum geltenden Vorschriften der §§ 566, 566a, 566b Abs. 1 und der §§ 566c bis 566e, 567b entsprechende Anwendung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1056#abs-2 (2) Der Eigentümer ist berechtigt, das Miet- oder Pachtverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist zu kündigen. Verzichtet der Nießbraucher auf den Nießbrauch, so ist die Kündigung erst von der Zeit an zulässig, zu welcher der Nießbrauch ohne den Verzicht erlöschen würde.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1056#abs-3 (3) Der Mieter oder der Pächter ist berechtigt, den Eigentümer unter Bestimmung einer angemessenen Frist zur Erklärung darüber aufzufordern, ob er von dem Kündigungsrecht Gebrauch mache. Die Kündigung kann nur bis zum Ablauf der Frist erfolgen.