Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 573b Teilkündigung des Vermieters
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 14
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- AG Düsseldorf, 08.11.2011 – 36 C 3220/11
- AG Köln, 31.07.2014 – 203 C 192/14Zitiert von 1
- AG Hamburg, 17.09.2024 – 21 C 434/23
- AG Köln, 01.03.2018 – 221 C 302/17
- BGH, 04.06.2013 – VIII ZR 422/12Eigenbedarfskündigung: Gesonderte Kündigung des Wohnraummietvertrages und des GaragenmietvertragesZitiert von 7
- AG Flensburg, 04.12.2024 – 61 C 55/24
Zuletzt entschieden
- LG Berlin, 20.04.2021 – 65 S 271/20
- LG Berlin, 16.05.2017 – 67 S 81/17Zitiert von 4
- LG Köln, 23.01.2015 – 10 S 145/13Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 573b BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573b#abs-1 (1) Der Vermieter kann nicht zum Wohnen bestimmte Nebenräume oder Teile eines Grundstücks ohne ein berechtigtes Interesse im Sinne des § 573 kündigen, wenn er die Kündigung auf diese Räume oder Grundstücksteile beschränkt und sie dazu verwenden will,
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573b#abs-2 (2) Die Kündigung ist spätestens am dritten Werktag eines Kalendermonats zum Ablauf des übernächsten Monats zulässig.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573b#abs-3 (3) Verzögert sich der Beginn der Bauarbeiten, so kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573b#abs-4 (4) Der Mieter kann eine angemessene Senkung der Miete verlangen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/573b#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.