Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 574b Form und Frist des Widerspruchs
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574b#abs-1 (1) Der Widerspruch des Mieters gegen die Kündigung ist in Textform zu erklären. Auf Verlangen des Vermieters soll der Mieter über die Gründe des Widerspruchs unverzüglich Auskunft erteilen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574b#abs-2 (2) Der Vermieter kann die Fortsetzung des Mietverhältnisses ablehnen, wenn der Mieter ihm den Widerspruch nicht spätestens zwei Monate vor der Beendigung des Mietverhältnisses erklärt hat. Hat der Vermieter nicht rechtzeitig vor Ablauf der Widerspruchsfrist auf die Möglichkeit des Widerspruchs sowie auf dessen Form und Frist hingewiesen, so kann der Mieter den Widerspruch noch im ersten Termin des Räumungsrechtsstreits erklären.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/574b#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.