Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 536 Mietminderung bei Sach- und Rechtsmängeln
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 901
Nach Gewicht
- AG Dortmund, 26.11.2013 – 425 C 7773/12
- BGH, 12.01.2022 – XII ZR 8/21Voraussetzungen für die Herabsetzung der Geschäftsmiete im Zeitraum der coronabedingten Geschäftsschließung: Vorliegen eines Mietmangels; Anpassung der Miete wegen Störung der Geschäftsgrundlage; Prüfung der Zumutbarkeit eines Festhaltens an dem unveränderten VertragZitiert von 49
- BGH, 25.11.2020 – XII ZR 40/19Mietminderung bei Geschäftsraummiete: Zuordnung eines Teils der Mietfläche nach Vertragsabschluss und Umbauarbeiten zu einem angrenzenden Mietobjekt; Darlegungserfordernis der Mietgebrauchseinschränkung bei Flächenabweichung unter 10%Zitiert von 1
- OLG Hamm, 08.04.2020 – 30 U 107/19Zitiert von 5
- OLG Frankfurt am Main, 18.04.2023 – 2 U 43/22
- BGH, 29.04.2020 – VIII ZR 31/18Wohnraummietvertrag: Mitminderung bei nach Abschluss des Vertrags erhöhten Geräusch- und Schmutzimmissionen; konkludente Beschaffenheitsvereinbarung; Darlegungs- und Beweislastregeln; tatrichterliche notwendige Feststellungen im Einzelfall; Ansprüche des Vermieters gegen den Verursacher der Geräusch- und SchmutzimmissionenZitiert von 23
Zuletzt entschieden
901 Entscheidungen zu § 536 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 536 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/536#abs-1 (1) Hat die Mietsache zur Zeit der Überlassung an den Mieter einen Mangel, der ihre Tauglichkeit zum vertragsgemäßen Gebrauch aufhebt, oder entsteht während der Mietzeit ein solcher Mangel, so ist der Mieter für die Zeit, in der die Tauglichkeit aufgehoben ist, von der Entrichtung der Miete befreit. Für die Zeit, während der die Tauglichkeit gemindert ist, hat er nur eine angemessen herabgesetzte Miete zu entrichten. Eine unerhebliche Minderung der Tauglichkeit bleibt außer Betracht.
Permalink zu Abs. 1arecht.nulegal.eu/gesetze/BGB/536#abs-1a (1a) Für die Dauer von drei Monaten bleibt eine Minderung der Tauglichkeit außer Betracht, soweit diese auf Grund einer Maßnahme eintritt, die einer energetischen Modernisierung nach § 555b Nummer 1 dient.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/536#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt auch, wenn eine zugesicherte Eigenschaft fehlt oder später wegfällt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/536#abs-3 (3) Wird dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch der Mietsache durch das Recht eines Dritten ganz oder zum Teil entzogen, so gelten die Absätze 1 und 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/536#abs-4 (4) Bei einem Mietverhältnis über Wohnraum ist eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung unwirksam.