Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 571 Weiterer Schadensersatz bei verspäteter Rückgabe von Wohnraum
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/571#abs-1 (1) Gibt der Mieter den gemieteten Wohnraum nach Beendigung des Mietverhältnisses nicht zurück, so kann der Vermieter einen weiteren Schaden im Sinne des § 546a Abs. 2 nur geltend machen, wenn die Rückgabe infolge von Umständen unterblieben ist, die der Mieter zu vertreten hat. Der Schaden ist nur insoweit zu ersetzen, als die Billigkeit eine Schadloshaltung erfordert. Dies gilt nicht, wenn der Mieter gekündigt hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/571#abs-2 (2) Wird dem Mieter nach § 721 oder § 794a der Zivilprozessordnung eine Räumungsfrist gewährt, so ist er für die Zeit von der Beendigung des Mietverhältnisses bis zum Ablauf der Räumungsfrist zum Ersatz eines weiteren Schadens nicht verpflichtet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/571#abs-3 (3) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Wird zitiert von 188 Entscheidungen zu § 571 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 11.12.2020 – V ZR 26/20Wohnraummiete: Nutzungsentschädigungsanspruch gegen den nach Beendigung des Hauptmietverhältnisses die Wohnräume nicht herausgebenden Untermieter bei Gewährung einer gerichtlichen RäumungsfristZitiert von 4
- BGH, 28.04.1999 – VIII ARZ 1/98Zitiert von 4
- BGH, 22.10.2003 – XII ZR 119/02Zitiert von 9
- BGH, 24.03.1999 – XII ZR 124/97Zitiert von 17
- OLG Celle, 19.01.2000 – 2 U 111/99
- BGH, 02.02.2006 – IX ZR 67/02Insolvenzrecht: Kein Fortbestehen des Eigenkapitalersatzeinwandes gegenüber dem kraft Gesetzes in das Mietverhältnis eintretenden Erwerber des Grundstücks Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 28.05.2024 – 23 U 155/22
- BFH, 28.08.2023 – V B 44/22 · Umsatzsteuer und BruchteilsgemeinschaftZitiert von 6
- AG Hanau, 05.05.2023 – 32 C 172/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 571 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.