Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 567 Belastung des Wohnraums durch den Vermieter
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 39
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 11.06.1999 – 30 U 238/98Zitiert von 2
- OLG Hamm, 21.09.2001 – 30 U 54/01
- AG Mönchengladbach, 28.08.2019 – 35 C 202/17
- BGH, 27.11.2003 – IX ZR 76/00Zitiert von 4
- BGH, 15.01.2020 – XII ZR 46/19Formnichtigkeit eines konkludent abgeschlossenen Mietvertrags ohne unterzeichnete MietvertragsurkundeZitiert von 1
- BGH, 30.04.2014 – XII ZR 146/12Geschäftsraummietvertrag: Treuwidrige Kündigung durch den vertragseintretenden Nießbrauchsberechtigten unter Berufung auf einen Schriftformmangel trotz SchriftformheilungsklauselZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- OLG Brandenburg, 21.08.2025 – 10 U 57/23
- BVerfG, 23.06.2025 – 1 BvR 545/25Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde gegen die Versagung der Wiedereinsetzung in eine versäumte Rechtsmittelfrist - Verschulden der Fristversäumung durch Bevollmächtigten trotz unrichtiger erstinstanzlicher Rechtsmittelbelehrung - keine Verletzung grundrechtsgleicher Rechte (effektiver Rechtsschutz, faires Verfahren)Zitiert von 1
- AG Hamburg, 22.11.2024 – 21 C 401/23Zitiert von 1
39 Entscheidungen zu § 567 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 567 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Wird der vermietete Wohnraum nach der Überlassung an den Mieter von dem Vermieter mit dem Recht eines Dritten belastet, so sind die §§ 566 bis 566e entsprechend anzuwenden, wenn durch die Ausübung des Rechts dem Mieter der vertragsgemäße Gebrauch entzogen wird. Wird der Mieter durch die Ausübung des Rechts in dem vertragsgemäßen Gebrauch beschränkt, so ist der Dritte dem Mieter gegenüber verpflichtet, die Ausübung zu unterlassen, soweit sie den vertragsgemäßen Gebrauch beeinträchtigen würde.