Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 557b Indexmiete
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Vertragsparteien können schriftlich vereinbaren, dass die Miete durch den vom Statistischen Bundesamt ermittelten Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte in Deutschland bestimmt wird (Indexmiete).
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Während der Geltung einer Indexmiete muss die Miete, von Erhöhungen nach den §§ 559 bis 560 abgesehen, jeweils mindestens ein Jahr unverändert bleiben. Eine Erhöhung nach § 559 kann nur verlangt werden, soweit der Vermieter bauliche Maßnahmen auf Grund von Umständen durchgeführt hat, die er nicht zu vertreten hat. Eine Erhöhung nach § 558 ist ausgeschlossen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Eine Änderung der Miete nach Absatz 1 muss durch Erklärung in Textform geltend gemacht werden. Dabei sind die eingetretene Änderung des Preisindexes sowie die jeweilige Miete oder die Erhöhung in einem Geldbetrag anzugeben. Die geänderte Miete ist mit Beginn des übernächsten Monats nach dem Zugang der Erklärung zu entrichten.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die §§ 556d bis 556g sind nur auf die Ausgangsmiete einer Indexmietvereinbarung anzuwenden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/557b?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Eine zum Nachteil des Mieters abweichende Vereinbarung ist unwirksam.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 557b eingefügt durch Artikel 2 des Gesetzes vom 16. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 280)
BGBl. 2023 I Nr. 280
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21.04.2015 Ausfertigung
§ 557b eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. April 2015 (BGBl. I 610)
BGBl. 2015 I S. 610
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