Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 11 · BT-Drs. 16/814 · S. 18
Zu Artikel 11 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
Zu Artikel 11 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz- buchs) Mit der Aufnahme der Definition des Begriffs der Betriebs- kosten und der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten in § 556 Abs. 1 BGB wird sichergestellt, dass die für das ge- samte private Wohnraummietrecht bedeutsamen Betriebs- kostenregelungen auch künftig einheitlich im gesamten Bundesgebiet gelten. Zu diesem Zweck wird zugleich ange- ordnet, dass die Betriebskostenverordnung im Zusammen- hang mit der nunmehr in § 556 Abs. 1 BGB befindlichen Ermächtigung fortgilt, solange und soweit die Bundesregie- rung nicht künftig von der Ermächtigung Gebrauch macht.
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Herkunft
BT-Drs. 16/814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.396–81.072 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f8d36017aaed4b38….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP