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Artikel 11 · BT-Drs. 16/814 · S. 18

Zu Artikel 11 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-

Zu Artikel 11 (Änderung des Bürgerlichen Gesetz-
buchs)
Mit der Aufnahme der Definition des Begriffs der Betriebs-
kosten und der Ermächtigungsgrundlage für den Erlass einer
Verordnung über die Aufstellung der Betriebskosten in
§ 556 Abs. 1 BGB wird sichergestellt, dass die für das ge-
samte private Wohnraummietrecht bedeutsamen Betriebs-
kostenregelungen auch künftig einheitlich im gesamten
Bundesgebiet gelten. Zu diesem Zweck wird zugleich ange-
ordnet, dass die Betriebskostenverordnung im Zusammen-
hang mit der nunmehr in § 556 Abs. 1 BGB befindlichen
Ermächtigung fortgilt, solange und soweit die Bundesregie-
rung nicht künftig von der Ermächtigung Gebrauch macht.

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Herkunft

BT-Drs. 16/814, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 80.396–81.072 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.52) +D1D2D3 · Prüfwert f8d36017aaed4b38….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP