Gesetze / Betriebskostenverordnung
BetrKV§ 1 Betriebskosten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 87
Nach Gewicht
- LG München II, 19.11.2020 – 31 S 3302/20
- BGH, 10.11.2021 – VIII ZR 107/20Betriebskostenabrechnung bei Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Kosten einer BaumfällungZitiert von 3
- BGH, 11.05.2022 – VIII ZR 379/20Wohnraummiete: Umlagefähigkeit der Kosten für die Miete von RauchwarnmeldernZitiert von 12
- BGH, 09.12.2009 – XII ZR 109/08Zitiert von 25
- AG Köln, 27.01.2017 – 220 C 332/16
- BGH, 05.10.2022 – VIII ZR 117/21Umlagefähigkeit von Kosten für Wartung von Rauchwarnmeldern sowie Überprüfung der ordnungsgemäßen Mülltrennung durch externen DienstleisterZitiert von 10
Zuletzt entschieden
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 6/24Betriebskostenabrechnung: Nachweis objektiv überhöhter Preise als Voraussetzung einer Verletzung des Wirtschaftlichkeitsgebots
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 46/25Anwendbarkeit des § 556c BGB bei Umstellung von durch Mieter betriebenen Einzelöfen auf gewerbliche WärmelieferungZitiert von 1
- BGH, 20.05.2026 – VIII ZR 47/25Umstellung von Mieter-Einzelöfen auf gewerbliches Wärme-ContractingZitiert von 1
87 Entscheidungen zu § 1 BetrKV →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 BetrKV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BetrKV/1#abs-1 (1) Betriebskosten sind die Kosten, die dem Eigentümer oder Erbbauberechtigten durch das Eigentum oder Erbbaurecht am Grundstück oder durch den bestimmungsmäßigen Gebrauch des Gebäudes, der Nebengebäude, Anlagen, Einrichtungen und des Grundstücks laufend entstehen. Sach- und Arbeitsleistungen des Eigentümers oder Erbbauberechtigten dürfen mit dem Betrag angesetzt werden, der für eine gleichwertige Leistung eines Dritten, insbesondere eines Unternehmers, angesetzt werden könnte; die Umsatzsteuer des Dritten darf nicht angesetzt werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BetrKV/1#abs-2 (2) Zu den Betriebskosten gehören nicht: