Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 684 Herausgabe der Bereicherung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 185
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 20.05.2008 – I-23 U 128/07
- BGH, 07.10.2020 – IV ZR 69/20Anwendbarkeit der Vorschriften über die Geschäftsführung ohne Auftrag neben den Regelungen über die Verwaltung des NachlassesZitiert von 5
- OLG Brandenburg, 20.12.2022 – 6 U 58/21
- LG Frankfurt am Main, 30.01.2019 – 2-16 S 121/18
- OLG Hamm, 05.10.2017 – 18 U 23/15Zitiert von 2
- LG Aachen, 03.05.2012 – 1 O 527/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BGH, 30.04.2026 – III ZR 164/25Öffentliche Vermarktung einer Mietimmobilie mit Innenraumfotos; Ansprüche des Eigentümers gegen den Makler - Unterlassung, Schadensersatz, Aufwendungsersatz, Grundstückseigentümer, Immobilienmakler
- VG Aachen, 22.12.2025 – 10 K 2228/21
- OLG Karlsruhe, 09.09.2025 – 8 U 17/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 684 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Liegen die Voraussetzungen des § 683 nicht vor, so ist der Geschäftsherr verpflichtet, dem Geschäftsführer alles, was er durch die Geschäftsführung erlangt, nach den Vorschriften über die Herausgabe einer ungerechtfertigten Bereicherung herauszugeben. Genehmigt der Geschäftsherr die Geschäftsführung, so steht dem Geschäftsführer der in § 683 bestimmte Anspruch zu.