Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 501 Kostenermäßigung
Soweit der Darlehensnehmer seine Verbindlichkeiten vorzeitig erfüllt oder die Restschuld vor der vereinbarten Zeit durch Kündigung fällig wird, vermindern sich die Gesamtkosten (§ 6 Abs. 3 der Preisangabenverordnung) um die Zinsen und sonstigen laufzeitabhängigen Kosten, die bei gestaffelter Berechnung auf die Zeit nach der Fälligkeit oder Erfüllung entfallen.
Änderungsverlauf
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09.06.2021 Ausfertigung
§ 501 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 9. Juni 2021 (BGBl. I 1666)
BGBl. 2021 I S. 1666
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