Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche
BGBEGArt 247 § 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
- OLG Düsseldorf, 17.03.2016 – I-6 U 84/15
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 405/12Allgemeine Geschäftsbedingungen eines Kreditinstituts: Inhaltskontrolle für eine Formularklausel über die Erhebung einer Bearbeitungsgebühr bei PrivatkreditverträgenZitiert von 110
- BGH, 13.05.2014 – XI ZR 170/13Verbraucherdarlehen: Wirksamkeit der Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen über ein Bearbeitungsentgelt; Kenntnis der Nichtschuld im BereicherungsrechtZitiert von 129
- BGH, 25.10.2016 – XI ZR 9/15Inhaltskontrolle für Bankbedingungen: Erhebung eines laufzeitunabhängigen Entgelts für geduldete KontoüberziehungenZitiert von 29
- OLG Frankfurt am Main, 04.12.2014 – 1 U 170/13Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 18.03.2013 – 15 O 186/12
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-17#abs-1 (1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
1.
den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
2.
sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-17#abs-2 (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:
1.
das Vorliegen einer Überziehung,
2.
den Betrag der Überziehung,
3.
den Sollzinssatz und
4.
etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.