Gesetze / Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche

BGBEG

Art 247 § 17 Angaben bei geduldeten Überziehungen

Stand: 10.06.2019

Bund6 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-17#abs-1 (1) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1.
den Sollzinssatz, die Bedingungen für seine Anwendung und, soweit vorhanden, Indizes oder Referenzzinssätze, auf die sich der Sollzinssatz bezieht,
2.
sämtliche Kosten, die ab dem Zeitpunkt der Überziehung anfallen, sowie die Bedingungen, unter denen die Kosten angepasst werden können.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGBEG/247-17#abs-2 (2) Die Unterrichtung nach § 505 Abs. 2 des Bürgerlichen Gesetzbuchs muss folgende Angaben enthalten:

1.
das Vorliegen einer Überziehung,
2.
den Betrag der Überziehung,
3.
den Sollzinssatz und
4.
etwaige Vertragsstrafen, Kosten und Verzugszinsen.
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