Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 432 Mehrere Gläubiger einer unteilbaren Leistung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/432#abs-1 (1) Haben mehrere eine unteilbare Leistung zu fordern, so kann, sofern sie nicht Gesamtgläubiger sind, der Schuldner nur an alle gemeinschaftlich leisten und jeder Gläubiger nur die Leistung an alle fordern. Jeder Gläubiger kann verlangen, dass der Schuldner die geschuldete Sache für alle Gläubiger hinterlegt oder, wenn sie sich nicht zur Hinterlegung eignet, an einen gerichtlich zu bestellenden Verwahrer abliefert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/432#abs-2 (2) Im Übrigen wirkt eine Tatsache, die nur in der Person eines der Gläubiger eintritt, nicht für und gegen die übrigen Gläubiger.
Wird zitiert von 275 Entscheidungen zu § 432 BGB →
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Nach Gewicht
- BGH, 27.05.2020 – VIII ZR 45/19Wohnraummietrecht: Rückzahlungs- und Auskunftsanspruch eines Mieters bei Mietermehrheit; Rüge eines Mieters nach § 556g als geschäftsähnliche Handlung; Wirksamkeit der Berliner MietenbegrenzungsverordnungZitiert von 105
- BGH, 20.02.2008 – XII ZR 58/04Zitiert von 6
- OLG Saarbrücken, 27.04.2023 – 4 U 88/21
- BGH, 04.11.2020 – VII ZB 69/18Klauselerteilungsverfahren: Erteilung einer vollstreckbaren Ausfertigung an den Miterben als Titelgläubiger eines zum Nachlass gehörenden AnspruchsZitiert von 5
- BGH, 28.09.2011 – VIII ZR 242/10Duldung von Modernisierungsmaßnahmen bei Wohnraummiete: Anforderungen an die Bestimmtheit des Klageantrags; Anforderungen an den Inhalt der Modernisierungsankündigung; Durchsetzung des Duldungsanspruchs durch einzelne Mitglieder einer Vermieter-BruchteilsgemeinschaftZitiert von 18
- OLG Schleswig, 21.12.2023 – 5 U 107/23Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 10.07.2026 – V ZR 45/25Anspruch eines Miteigentümers aus dem Eigentümer-Besitzer-Verhältnis
- BGH, 25.06.2026 – IX ZR 7/24Aussonderungsrecht und Einwilligungsanspruch des wahren Gläubigers bei der Hinterlegung in der Insolvenz eines Prätendenten
- BGH, 17.04.2026 – V ZR 125/25Auslegung einer Reallast über die Verpflichtung zur Zahlung eines sog. Grundpreises für ein HeizwerkZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 432 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.