Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 400 Ausschluss bei unpfändbaren Forderungen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 132
Nach Gewicht
- BAG, 21.02.2013 – 6 AZR 553/11Aufgrund von Unterhaltsrückständen abgetretene Vergütungsansprüche in der VerbraucherinsolvenzZitiert von 9
- BGH, 26.06.2023 – VIa ZR 1657/22Darlehen zur Finanzierung eines vom sog. Dieselskandal betroffenen Fahrzeugs: Wirksamkeit einer Klausel über die Abtretung von Ansprüchen gegen den Fahrzeughersteller an die BankZitiert von 21
- BGH, 08.05.2013 – XII ZB 192/11Verbot der Aufrechnung gegenüber dem auf den Sozialhilfeträger übergegangenen UnterhaltsansprüchenZitiert von 3
- BAG, 24.04.2002 – 10 AZR 42/01Zitiert von 6
- BAG, 21.11.2000 – 9 AZR 692/99Zitiert von 11
- LG Köln, 17.06.2013 – 26 O 272/12
Zuletzt entschieden
- BGH, 02.12.2025 – VIa ZR 1677/22Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 14.05.2025 – 6 U 115/21Zitiert von 5
- LG Marburg, 07.04.2025 – 7b StVK 46/24
132 Entscheidungen zu § 400 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 400 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Eine Forderung kann nicht abgetreten werden, soweit sie der Pfändung nicht unterworfen ist.