Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1024 Zusammentreffen mehrerer Nutzungsrechte
Stand: 10.06.2019
Trifft eine Grunddienstbarkeit mit einer anderen Grunddienstbarkeit oder einem sonstigen Nutzungsrecht an dem Grundstück dergestalt zusammen, dass die Rechte nebeneinander nicht oder nicht vollständig ausgeübt werden können, und haben die Rechte gleichen Rang, so kann jeder Berechtigte eine den Interessen aller Berechtigten nach billigem Ermessen entsprechende Regelung der Ausübung verlangen.
Wird zitiert von 14 Entscheidungen zu § 1024 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 05.12.2019 – 5 W 100/19Zitiert von 1
- BGH, 19.09.2008 – V ZR 164/07Grunddienstbarkeit: Geltendmachung einer billigem Ermessen entsprechenden Ausübungsregelung bei gemeinsamer Parkplatznutzung Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 23
- BGH, 08.03.2019 – V ZR 343/17Grunddienstbarkeit: Erfüllung der Unterhaltungspflichten durch mehrere gleichrangige Nutzungsberechtigte bei einer Mitbenutzung der Anlagen durch den Eigentümer des dienenden GrundstücksZitiert von 4
- BVerfG, 09.03.2015 – 1 BvR 2819/14Stattgebender Kammerbeschluss: Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch Nichtberücksichtigung erstinstanzlichen Parteivorbringens durch das BerufungsgerichtZitiert von 2
- BGH, 06.03.2020 – V ZR 329/18Nießbrauchbestellung an Grundstück für mehrere Personen: Aufhebbarkeit der GesamtberechtigungZitiert von 2
- BGH, 09.05.2014 – V ZR 176/13Grundbuchbereinigung im Beitrittsgebiet: Bemessung des Entschädigungsanspruchs eines Grundstückseigentümers wegen der Grundbucheintragung von Leitungs- und Anlagenrechten zur öffentlichen Abwasserentsorgung aufgrund der Leitungs- und Anlagerechtsbescheinigung des zuständigen LandkreisesZitiert von 7
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1024 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.