Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 429 Wirkung von Veränderungen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/429#abs-1 (1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/429#abs-2 (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/429#abs-3 (3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.
Wird zitiert von 22 Entscheidungen zu § 429 BGB →
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Nach Gewicht
- OLG Brandenburg, 16.06.2015 – 5 W 45/15Zitiert von 1
- BGH, 15.04.2010 – V ZR 182/09Gesamtgläubigerschaft: Schicksal der Rechte von Gesamtgrundschuldgläubigern bei Eigentumserwerb an dem Grundstück durch einen der GläubigerZitiert von 1
- BGH, 06.06.2002 – IX ZR 169/01Zitiert von 2
- LSG Baden-Württemberg, 17.04.2018 – L 9 AS 2930/16
- AG Lemgo, 01.07.2011 – 18 C 95/11
- OLG Düsseldorf, 09.07.2002 – 23 U 183/01Zitiert von 3
Zuletzt entschieden
- BGH, 08.11.2022 – VI ZR 379/21Vollstreckungsgegenklage gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss: Gesamt- oder Teilgläubigerschaft obsiegender Streitgenossen bezüglich eines KostenerstattungsanspruchsZitiert von 2
- OLG Hamm, 06.10.2022 – 18 U 166/20
- OLG München, 17.08.2022 – 7 U 4125/19
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