Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 429 Wirkung von Veränderungen

Stand: 10.06.2019

Bund22 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/429#abs-1 (1) Der Verzug eines Gesamtgläubigers wirkt auch gegen die übrigen Gläubiger.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/429#abs-2 (2) Vereinigen sich Forderung und Schuld in der Person eines Gesamtgläubigers, so erlöschen die Rechte der übrigen Gläubiger gegen den Schuldner.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/429#abs-3 (3) Im Übrigen finden die Vorschriften der §§ 422, 423, 425 entsprechende Anwendung. Insbesondere bleiben, wenn ein Gesamtgläubiger seine Forderung auf einen anderen überträgt, die Rechte der übrigen Gläubiger unberührt.

§ 428 § 430