Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger

Stand: 10.06.2019

Bund72 Entscheidungen

Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.

§ 429 § 431