Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 72
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Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 423/16Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber einem angehörigen Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer bei Kongruenz der verlangten Schadensersatzleistungen mit vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen; Entstehung verschiedener Schuldverhältnisse bei Haftung eines Fremdschädigers neben dem angehörigen Schädiger für denselben kongruenten Schaden; Beschränkung des Anspruchs gegen den angehörigen Schädiger; Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige SchädenZitiert von 65
- KG, 08.04.2024 – 16 UF 111/23Zitiert von 1
- BFH, 23.11.2011 – II R 33/10(Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten - Errichtung eines gemeinsamen Depots von Ehegatten)Zitiert von 15
- OLG Köln, 01.02.1999 – 8 U 11/96
- KG, 11.03.2024 – 16 UF 112/23Zitiert von 2
- OLG Bremen, 03.03.2014 – 4 UF 181/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- FG Münster, 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
- OLG Celle, 19.08.2025 – 17 UF 63/25
- OLG Brandenburg, 10.12.2024 – 13 UF 130/22
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 430 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.