Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 430 Ausgleichungspflicht der Gesamtgläubiger
Stand: 10.06.2019
Die Gesamtgläubiger sind im Verhältnis zueinander zu gleichen Anteilen berechtigt, soweit nicht ein anderes bestimmt ist.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 430 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 17.10.2017 – VI ZR 423/16Haftung bei Kfz-Unfall: Aktivlegitimation eines geschädigten Beifahrers gegenüber einem angehörigen Schädiger und dessen Kfz-Haftpflichtversicherer bei Kongruenz der verlangten Schadensersatzleistungen mit vom Sozialversicherungsträger zu erbringenden Sozialleistungen; Entstehung verschiedener Schuldverhältnisse bei Haftung eines Fremdschädigers neben dem angehörigen Schädiger für denselben kongruenten Schaden; Beschränkung des Anspruchs gegen den angehörigen Schädiger; Klage auf Feststellung der Ersatzpflicht für weitere, künftige SchädenZitiert von 82
- KG, 08.04.2024 – 16 UF 111/23Zitiert von 1
- BFH, 23.11.2011 – II R 33/10(Zahlungen eines Ehegatten auf ein gemeinsames Oder-Konto als freigebige Zuwendung an den anderen Ehegatten - von der Auslegungsregel des § 430 BGB abweichendes Innenverhältnis zwischen Ehegatten in Bezug auf ein Oder-Konto - Verletzung abgabenrechtlicher Mitwirkungspflichten - Errichtung eines gemeinsamen Depots von Ehegatten)Zitiert von 18
- OLG Köln, 01.02.1999 – 8 U 11/96
- KG, 11.03.2024 – 16 UF 112/23Zitiert von 2
- OLG Bremen, 03.03.2014 – 4 UF 181/13Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- OLG Düsseldorf, 08.05.2026 – 7 U 11/25
- FG Münster, 18.09.2025 – 3 K 459/24 Erb
- OLG Celle, 19.08.2025 – 17 UF 63/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 430 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.