Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 427 Gemeinschaftliche vertragliche Verpflichtung

Stand: 10.06.2019

Bund118 Entscheidungen

Verpflichten sich mehrere durch Vertrag gemeinschaftlich zu einer teilbaren Leistung, so haften sie im Zweifel als Gesamtschuldner.

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