Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 40 Nachgiebige Vorschriften
Die Vorschriften des § 26 Absatz 2 Satz 1, des § 27 Absatz 1 und 3, , der §§ 28, 31a Abs. 1 Satz 2 sowie der §§ 32, 33 und 38 finden insoweit keine Anwendung als die Satzung ein anderes bestimmt. Von § 34 kann auch für die Beschlussfassung des Vorstands durch die Satzung nicht abgewichen werden.
Wird zitiert von 64 Entscheidungen zu § 40 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Schleswig, 07.12.2017 – 3 LB 3/17Zitiert von 2
- AG Lemgo, 30.10.2025 – 06 AR 521/25
- OLG Frankfurt am Main, 24.03.2011 – 20 W 147/11
- OLG Celle, 28.08.2017 – 20 W 18/17
- OLG Hamm, 27.09.2011 – I-27 W 106/11
- BVerfG, 05.02.1991 – 2 BvR 263/86Berücksichtigung der Religionsfreiheit bei Auslegung und Anwendung vereinsrechtlicher Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuchs (Eintragung des Geistigen Rats der Bahâ'i im Vereinsregister)Zitiert von 30
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 13.09.2024 – 158 C 221/24Zitiert von 1
- OLG Karlsruhe, 16.07.2024 – 19 W 29/24 (Wx)
- SG Berlin, 18.04.2024 – S 210 BA 196/20Zitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 40 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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25.10.2023 Ausfertigung
§ 40 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. Oktober 2023 (BGBl. I Nr. 294)
BGBl. 2023 I Nr. 294
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