Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 33 Satzungsänderung

Stand: 01.01.2025

Bund2 Fassungen53 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/33#abs-1 (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/33#abs-2 (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.

§ 32 § 34