Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 33 Satzungsänderung
Stand: 01.01.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/33#abs-1 (1) Zu einem Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen Stimmen erforderlich. Zur Änderung des Zweckes des Vereins ist die Zustimmung aller Mitglieder erforderlich; die Zustimmung der nicht erschienenen Mitglieder muss in Textform erfolgen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/33#abs-2 (2) Beruht die Rechtsfähigkeit des Vereins auf Verleihung, so ist zu jeder Änderung der Satzung die Genehmigung der zuständigen Behörde erforderlich.
Wird zitiert von 53 Entscheidungen zu § 33 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Nürnberg, 05.10.2022 – 12 W 2303/22
- OLG Hamm, 16.08.2011 – I-15 W 546/10
- OLG Köln, 13.08.1991 – 22 U 65/91
- LG München II, 21.10.2022 – 25 O 2792/22
- OLG Karlsruhe, 27.04.2022 – 6a U 1/21Zitiert von 1
- LG Düsseldorf, 12.08.2014 – 1 O 307/13
Zuletzt entschieden
- AG Lemgo, 30.10.2025 – 06 AR 521/25
- OVG Rheinland-Pfalz, 18.09.2024 – 8 A 11134/23.OVGZitiert von 1
- LG Darmstadt, 12.04.2024 – 25 O 113/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 33 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.