Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 71 Änderungen der Satzung
Stand: 01.08.2022
Wird zitiert von 46 Entscheidungen zu § 71 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 07.12.2006 – 15 W 279/06Zitiert von 1
- OLG Nürnberg, 05.10.2022 – 12 W 2303/22
- BFH, 25.04.2001 – I R 22/00Zitiert von 7
- LAG Hessen, 10.06.2021 – 13 Sa 1605/20
- OLG Düsseldorf, 06.05.2010 – I-3 Wx 35/10
- OLG Köln, 29.11.1994 – 24 U 101/94
Zuletzt entschieden
- OLG Karlsruhe, 29.04.2024 – 19 W 21/24 (Wx)
- BGH, 30.03.2023 – VII ZR 10/22Musterfeststellungsverfahren: Zulassung der Revision kraft Gesetzes; Voraussetzungen der Klagebefugnis eines Verbraucherschutzverbandes als MusterklägerZitiert von 5
- VG München, 27.09.2022 – M 30 K 18.1188Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 71 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/71#abs-1 (1) Änderungen der Satzung bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Eintragung in das Vereinsregister. Die Änderung ist von dem Vorstand zur Eintragung anzumelden. Der Anmeldung sind eine Abschrift des die Änderung enthaltenden Beschlusses und der Wortlaut der Satzung beizufügen. In dem Wortlaut der Satzung müssen die geänderten Bestimmungen mit dem Beschluss über die Satzungsänderung, die unveränderten Bestimmungen mit dem zuletzt eingereichten vollständigen Wortlaut der Satzung und, wenn die Satzung geändert worden ist, ohne dass ein vollständiger Wortlaut der Satzung eingereicht wurde, auch mit den zuvor eingetragenen Änderungen übereinstimmen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/71#abs-2 (2) Die Vorschriften der §§ 60, 64 und 66 finden entsprechende Anwendung.