Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 38 Mitgliedschaft

Stand: 10.06.2019

Bund46 Entscheidungen

Die Mitgliedschaft ist nicht übertragbar und nicht vererblich. Die Ausübung der Mitgliedschaftsrechte kann nicht einem anderen überlassen werden.

§ 37 § 39