Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 39 Austritt aus dem Verein
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/39#abs-1 (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/39#abs-2 (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.