Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 39 Austritt aus dem Verein
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/39#abs-1 (1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/39#abs-2 (2) Durch die Satzung kann bestimmt werden, dass der Austritt nur am Schluss eines Geschäftsjahrs oder erst nach dem Ablauf einer Kündigungsfrist zulässig ist; die Kündigungsfrist kann höchstens zwei Jahre betragen.
Wird zitiert von 28 Entscheidungen zu § 39 BGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 10.01.2017 – II ZR 10/15Genossenschaftlicher Prüfungsverband: Nähere Ausgestaltung des Prüfungsrecht des Verbandes und der ihm entsprechenden Duldungspflicht der Genossenschaft in der VerbandssatzungZitiert von 17
- BGH, 17.09.2013 – II ZR 120/12Vereinsrecht: Wirksamkeit des Austritts aus der Grundeigentümergemeinschaft einer WohnsiedlungZitiert von 1
- LG Köln, 24.10.2022 – 7 O 438/20
- BGH, 19.07.2010 – II ZR 23/09Beitragspflichten der Vereinsmitglieder: Erfordernis des Aufnahme eines variablen Beitragssystems in die VereinssatzungZitiert von 8
- BGH, 29.07.2014 – II ZR 243/13Austritt aus einem Arbeitgeberverband: Unwirksamkeit einer Kündigungsfristregelung in der Satzung; Bestimmung einer angemessenen Kündigungsfrist in Ansehung der grundgesetzlich geschützten individuellen KoalitionsfreiheitZitiert von 11
- BAG, 15.10.2003 – 4 AZR 573/02Zitiert von 11
Zuletzt entschieden
- AG Köln, 13.09.2024 – 158 C 221/24Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 01.11.2022 – 20 W 116/22
- KG, 23.10.2020 – 22 W 5/20Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 39 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.